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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 707 373
FC Bayern München AG, Säbener Str. 51, 81547 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Beiten Burkhardt, Ganghoferstr. 33, 80339 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Patrick Kulcenty, Eglisweg 5, 73733 Esslingen, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Dosterschill & Kollegen, Fichtenstr. 11, 85570 Ottenhofen, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 23.10.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 707 373 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 059 504 (Wortmarke „MIA SAN MIA“) ein, und zwar gegen alle, nach einer teilweisen Zurückweisung verbleibenden Waren der Klasse 21. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 913 047 (Wortmarke „Mia san mia“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16: Anzeige- und Glückwunschkarten (Papeteriewaren), Kalender, Alben und Aufkleber (Papeteriewaren); Papier (soweit in Klasse 16 enthalten), Pappe (Karton), Schreibwaren, Büroartikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 24: Fahnen und Wimpel (nicht aus Papier); Textilhandtücher, Bettzeug (Bettwäsche); Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten).
Klasse 25: T-Shirts, Handschuhe, Mützen, Sportschuhe; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 38: Mobiltelefondienste; Telekommunikation.
Klasse 41: Betrieb von Sportanlagen, Organisation und Veranstaltung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen (Events) und Live-Veranstaltungen (Unterhaltung); Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe, Veranstaltung von Wettbewerben, Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; online angebotene Spieldienstleistungen von einem Computernetzwerk; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Beratung in Bezug auf Sport.
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Geschirr, Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Eiswürfelschalen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Die angefochtenen Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Geschirr, Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Eiswürfelschalen sind unähnlich zu sämtlichen Waren und Dienstleistungen der Widersprechenden.
Papier und Pappe (Karton) umfassen sowohl die Rohstoffe als auch das Enderzeugnis, z. B. ein Blatt Papier oder ein Kartonbogen. Zu Schreibwaren zählen Schreibpapier, Schreibmaterialien wie Schreibfedern und Bleistifte sowie Papier und Briefumschläge, etc.
Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren in Klasse 25 werden zur Bedeckung und zum Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen getragen. Sie sind auch Modeartikel.
Textilwaren werden in erster Linie zu Haushaltszwecken oder zur Raumdekoration verwendet werden und können auch Tischdecken oder Geschirrhandtücher enthalten. Jedoch sind sie deswegen noch nicht ähnlich zu den angefochtenen Geräten und Behältern für Haushalt und Küche oder Geschirr zum Beispiel. Sie mögen sich vielleicht an dieselben Verkehrskreise richten, jedoch reicht dies allein aus den weiter unten stehenden Gründen noch nicht aus für das Finden einer markenrechtlich relevanten Ähnlichkeit.
Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen, die Kommunikation miteinander auf Distanz ermöglichen.
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten sind Dienstleistungen, die Bildung oder Unterhaltung anbieten.
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen werden zum Beispiel von Restaurants und Hotels angeboten, die zwar z.B. Geschirr haben und benutzen, jedoch stellen sie dieses weder selber her noch verkaufen sie es selbst.
Die Waren und Dienstleistungen haben folglich keine markenrechtlich relevanten Berührungspunkte. Sie stimmen weder in ihrer Art, dem Verwendungszweck oder der Nutzung überein. Die Waren und Dienstleistungen stehen auch in keinem Komplementär- oder Konkurrenzverhältnis, noch stammen sie von denselben Herstellern oder werden über dieselben Vertriebswege/Verkaufsstätten veräußert/angeboten.
Ferner und entgegen den Argumenten der Widersprechenden, weist die Widerspruchsabteilung darauf hin, dass das Kriterium gleicher Verkaufsstätten jedoch nur von untergeordneter Bedeutung ist, da heutzutage in Supermärkten, Drogeriemärkten und Warenhäusern eine Vielzahl verschiedener Waren angeboten wird. Die maßgeblichen Verkehrskreise sind sich der Tatsache bewusst, dass die an diesen Orten zum Verkauf angebotenen Waren von einer Vielzahl unabhängiger Unternehmen stammen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verbraucher im Hinblick auf die Waren eine gemeinsame Herkunft annehmen, darf der alleinigen Tatsache, dass die Waren in gleichen Vertriebsstätten verkauft werden, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Nur wenn die fraglichen Waren in der gleichen Abteilung solcher Läden angeboten werden, in denen gleichartige Waren gemeinsam verkauft werden, spricht dies für Ähnlichkeit. In solchen Fällen muss es möglich sein, die Abteilung aufgrund ihrer Lage und ihrer funktionalen Abtrennung von anderen Abteilungen zu identifizieren (z. B. Abteilung für Milcherzeugnisse eines Supermarkts, Kosmetikabteilung eines Warenhauses). Dies trifft im vorliegenden Fall aber eben nicht zu, auch nicht in Bezug auf die Textilwaren (wie Geschirr- oder Küchenhandtücher) der Widersprechenden und die angefochtenen Waren; sie befinden sich meist in unterschiedlichen Abteilungen wie Haushaltswaren (angefochtenen Waren) und Textilwaren (auch Geschirr- oder Küchenhandtücher). Die Widersprechende hat Gegenteiliges lediglich behauptet aber keine entsprechenden Nachweise eingereicht, so dass dieses Argument zurückzuweisen ist.
b) Schlussfolgerung
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren und Dienstleistungen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.
Dieses Ergebnis wäre immer noch gültig, selbst wenn sich die ältere Marke durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnen würde. Da die Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen nicht durch eine hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, ändern die von der Widersprechenden diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts an dem obigen Ergebnis.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA
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Swetlana BRAUN |
Lars HELBERT
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.