HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (UMV), der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)





Alicante, 16/03/2017






Hannke Bittner & Partner Patent- und Rechtsanwälte mbB

Prüfeninger Straße 1

93049 Regensburg

Deutschland





Anmeldenummer

15070915

Ihr Zeichen

NET01-011-EMMK


Marke


Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Daniel Führer

Gustav-Heinemann-Straße 15a

35440 Linden

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 8. April 2016 die Anmeldung unter Berufung auf eine unerlaubte Nachahmung der Europa-Flagge. Einer solchen Angabe kann gemäß Artikel 7(1)(h) UMV kein Markenschutz zukommen. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.





Am 8. Juni 2016 bat der Anmelder um eine zweimonatige Fristverlängerung, die ihm gewährt wurde.


Dann am 29. Juni 2016 erkundigte sich der Anmelder nach einer möglichen Veröffentlichung seines Zeichens. Das würde heißen, daß das Amt die Beanstandung fallengelassen hätte, ohne ihm dies mitzuteilen.


Am 19. Juli 2016, also noch drei Wochen vor dem Ablauf der neuen Äußerungsfrist (8. August 2016) rief das Amt in der Vertreterkanzlei an und teilte dort Frau Nagel mit, daß von einer Veröffentlichung und einer Beseitigung der Eintragungshindernisse unter Artikel 7(1)(h) UMV gar nicht die Rede war.


Am 25. Juli 2016 folgte ein weiteres Schreiben des Anmelders. Er wollte wissen, warum seine Marke beanstandet würde und zu gleicher Zeit zur Veröffentlichung freigegeben worden wäre.


Am 8. August 2016 erfolgte „höchst hilfsweise und vorsorglich“ doch eine Stellungnahme auf die Beanstandung, obwohl der Anmelder immer noch davon überzeugt war, daß seine Anmeldung veröffentlicht worden wäre. Er zeigte sich unzufrieden über die Tatsache, daß das Amt überhaupt nicht auf seinen Brief vom 19. Juli 2016 reagiert hätte.


Am 17. August 2016 setzte sich das Amt abermals mit der genannten Frau Nagel in Verbindung und teilte ihr das Gleiche wie am 19. Juli 2016 mit, nämlich, daß von einer Veröffentlichung nicht die Rede war.



Die Stellungnahme vom 8. August 2016 kann wie folgt zusammengefasst werden.


  1. Die EU-Flagge habe 12 Sterne und keine 6.


  1. Unter dem Schriftzug EUREKA wäre noch Platz für weitere Sterne.


  1. Der angesprochene Verbraucher werde die Buchstaben EU nicht von „Eureka“ trennen.


  1. Die Anzahl der Sterne sei sehr wichtig, nicht so sehr wie die Sterne aussähen.


  1. Es gebe viele Länder auf der Welt, deren Flaggen Sterne aufweisen.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 75(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.






Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:


9

Codierer [Datenverarbeitung]; Datenverarbeitungsgeräte; Computersoftware für Datenbanken, Datenportale und Suchmaschinen; Computersoftware zum Suchen in Datenportalen und Suchmaschinen; Computersoftware zum Suchen, Zusammenstellen, Indizieren und Organisieren von Informationen in Computernetzen; Computersoftware für die Erstellung von Verzeichnissen mit Informationen, Indizes von Webseiten und Indizes anderer Informationsressourcen; elektronische Datenbanken, Datenportale und Datenspeicherung.


35

Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer, insbesondere für Datenbanken, Suchmaschinen und Datenportalen; Datenrecherche in Computerdateien [für Dritte]; Optimierung von Suchmaschinen; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Werbung; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken.


38

Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Internet-Chatrooms; Bereitstellen von Online-Foren; Bereitstellen von Datenportalen, Suchmaschinen, Datenbanken und Datenspeicherung; Bereitstellen eines Mehrbenutzerzugangs zu den Suchmaschinen, Datenportalen und Sammlungen von Informationen mit Hilfe von globalen Computerinformationsnetzen; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Streaming von Daten; Übermittlung digitaler Dateien.


42

Bereitstellung von Suchmaschinen und Datenportalen für das Internet; Bereitstellung von Informationen aus durchsuchbaren Verzeichnissen und Datenbanken mit Informationen, einschließlich Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken, grafische und audiovisuelle Informationen mit Hilfe von globalen Computerinformationsnetzen; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Software-Schnittstellen über ein Netzwerk um personalisierte Online-Informationsdienste zu erstellen; elektronische Datenspeicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; externe Datensicherung; Erstellen von Informationsverzeichnissen, Webseitenverzeichnissen und Verzeichnissen anderen Informationsquellen im Zusammenhang mit globalen Computernetzwerken; Gewinnung und Abruf von Informationen und Datengewinnung über globale Computernetzwerke; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Server-Hosting.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. Die EU-Flagge habe 12 Sterne und keine 6.


  1. Unter dem Schriftzug EUREKA wäre noch Platz für weitere Sterne.


  1. Der angesprochene Verbraucher werde die Buchstaben EU nicht von „Eureka“ trennen.


  1. Die Anzahl der Sterne sei sehr wichtig, nicht so sehr wie die Sterne aussähen.


  1. Es gebe viele Länder auf der Welt, deren Flaggen Sterne aufweisen.



Auf die Argumente 1, 3 und 4 wird hierunter eingegangen. Die Feststellungen unter Punkte 2 und 5 sind nicht relevant für diesen Fall.


Weil jeder sehen kann, daß in dem Anmeldezeichen keine exakte Kopie der Europa-Flagge (blau-gelb, 12 Sterne) abgebildet ist, geht es um die Frage, ob wohl die Rede von einer heraldischen Nachahmung ist.


Dabei ist zu beachten, daß diese Frage nicht aus der Perspektive eines erfahrenen Heraldik-Experten, sondern aus der Perspektive des normalen, durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbraucher beurteilt werden sollte, der nicht über besondere heraldische Kenntnisse verfügt.


Dieser Durchschnittsverbraucher nimmt 6 gelbe Sterne wahr, die mit denen der Europa-Flagge völlig identisch sind, so wohl was die Form als auch was die Farbe betrifft. Den unvollständigen Sternenkranz teilweise überlappend erscheint das Wort Eureka, wobei drei Gruppen von je zwei Buchstaben unterschiedliche Farben aufweisen. Die ersten beiden, EU, sind wohl nicht umsonst im Dunkelblau der EU-Flagge gehalten.


So sieht der Durchschnittsverbraucher die Hälfte des Sternenkranzes der EU-Flagge plus des Wortes EU.


Die sechs Sterne bilden die heraldische Imitation und das Kürzel EU betont den Bezug zwischen der Markenanmeldung und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.


Entgegen der Auffassung des Anmelders ist die Zahl der abgebildeten Sterne nicht ausschlaggebend, so wie auch aus dem Gerichtsurteil T-430/12 EUROPEAN NETWORK RAPID MANUFACTURING vom 13. März 2014 hervorgeht. In diesem Urteil geht es um folgende Darstellung:




Zu der Frage, was eine Nachahmung ist, sagt das Gericht Folgendes:


Rn. 38:


Erstens wird nicht jeder von einem Fachmann der heraldischen Kunst festgestellte Unterschied zwischen der Marke und dem Hoheitszeichen notwendigerweise von dem betreffenden Publikum wahrgenommen, das in der Marke trotz Unterschieden in Bezug auf bestimmte heraldische Details eine Nachahmung des in Rede stehenden Hoheitszeichens sehen kann (Urteil American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 47, 48 und 50, und Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 37). Um zu ermitteln, ob eine Marke eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ eines Hoheitszeichens enthält, ist indessen allein die Sicht des betreffenden Publikums zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 50, und Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 38).“


Rn. 40:


Drittens kann aufgrund des Umstands, dass nur ein Teil des Hoheitszeichens in einer Marke dargestellt ist, nicht ausgeschlossen werden, dass diese eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ des Hoheitszeichens enthält. Auch der Umstand, dass eine Marke einen Wortbestandteil enthält, der in der heraldischen Beschreibung des Hoheitszeichens nicht zu finden ist, schließt allein nicht aus, dass diese Marke in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 fällt (Urteil des Gerichts vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T127/02, Slg. 2004, II1113, Rn. 41).“



Zu den Sternen in den Rnn. 44-45:


Dagegen kann die in Rede stehende Marke nur als eine „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der Europaflagge angesehen werden. Sie übernimmt nämlich das einzige Motiv der Europaflagge, einen Kreis aus fünfzackigen Sternen, deren Spitzen sich nicht berühren.


Zwar sind, erstens, in der fraglichen Marke nur neun Sterne enthalten, wohingegen die Europaflagge zwölf Sterne aufweist. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, ist dieser Unterschied aber nicht bedeutsam. Die Marke enthält nämlich nicht deshalb drei Sterne weniger als die Europaflagge, weil der Abstand zwischen ihnen größer ist. Grund hierfür ist allein die Position des Wortbestandteils „European Network Rapid Manufacturing“: Dieser schiebt sich in den Sternenkreis. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, wird dadurch der Eindruck erweckt, dass er den Platz von drei Sternen einnimmt.“


Schließlich was die Verbindung zwischen der EU und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen betrifft kann sich der Durchschnittsverbraucher sehr wohl die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen als stammend aus EU-Organen vorstellen.



Es könnte sich hier z.B. um Datenbanken, Webseiten, Portale oder sonstige Informationsressourcen handeln, mit Hilfe deren die EU ihre Privatbürger oder Unternehmer über bestimmte (Geschäfts-)Bereiche informiert.


In engem Zusammenhang mit (dem Zugang zu) diesen Datenbanken und Portalen stehen die Dienstleistungen wie Updating, Entwurf von Software, Speicherung und Sicherung von Daten, sowie die Software selbst in der Klasse 9.



  • Beschwerdebelehrung


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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