HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 12/07/2016



HARMSEN UTESCHER

Postfach 11 34 44

D-20434 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015090103

Ihr Zeichen:

WzAusl-2016-00427mg

Marke:

#CHIPS

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Intersnack Group GmbH & Co. KG

Peter-Müller-Str. 3

D-40468 Düsseldorf

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 02/03/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29/04/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:



  1. Das Wörterbuch Duden spreche bei Chips lediglich von ausgebackenen Kartoffelscheiben und nicht von anderem Gemüse oder Obst.

  2. Zudem sei das Wort „Chip“ im Deutschen und Englischen mehrdeutig, was wiederum mehrere Gedankenschritte notwendig mache.

  3. Die Kombination „#CHIPS“ sei in ihrer Struktur, nämlich „Hashtag“ + „Chips“, ungewöhnlich, phantasievoll und zudem kurz und prägnant mit einem hohen Wiedererkennungswert. Es bestehe demnach kein direkter Zusammenhang zu den relevanten Waren.

  4. Da kein beschreibender Charakter nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c vorliege, könne es auch nicht zu einer Täuschungsgefahr nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) UMV kommen. Die entsprechenden Waren z.B. Schokolade, Schokoladewaren und Müsliriegel befinden sich auch keineswegs direkt neben Chips-Produkten, bzw. zeichnen sich durch unterschiedliche Verpackungen und Geschmäcker aus.

  5. Es sei zudem auf die Entscheidungen des EuGH und der Beschwerdekammer in folgenden Markenangelegenheiten verwiesen „Potchips“, „Crunchchips“, „NATURE CHIPS“ und „CHIPS NOUVEAU“.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Zu den Argumenten der Anmelderin im Einzelnen


Die Anmelderin weist darauf hin, dass der Begriff „Chips“ im Wörterbuch der deutschen Sprache „Duden“ als ausgebackene Kartoffelscheibe definiert sei.


Dies mag zwar zutreffen, jedoch ist es ebenso zutreffend, dass es auf dem Markt ausgebackene Scheiben von anderen Gemüsesorten oder auch von Obst anzufinden sind, wie aus den folgenden Beispielen ersichtlich ist



www.gmpesendorfer.at (05/07/2016)

www.derfrischeliferant.de (05/07/2016)


Insoweit die Anmelderin vorträgt, dass das Wort „Chips“ mehrdeutig ist und daher mehrere Gedankenschritte notwendig seien, um die Verbindung mit den fraglichen Waren herzustellen, kann sich das Amt diesem Argument nicht anschließen.


Es ist dahingehend festzustellen, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Der Begriff „Chips“ muss vorliegend im Zusammenhang mit den Waren in den Klassen 29, 30 und 31 gesehen werden, wo er zweifelsohne beschreibend für feingeschnittene Scheiben von verschiedenen Lebensmitteln ist.


Auch die Kombination „#CHIPS“ hat immer noch einen beschreibenden Charakter für die besagten Waren. Es handelt sich keineswegs, wie von der Anmelderin vorgetragen, um eine ungewöhnliche, phantasievolle und einprägsame Kombination. Das Element „Chips“ ist aus den obigen Gründen klar beschreibend für einen Teil der Waren. Die Voranstellung des Symbols, „#“ welches für „Hashtag“ steht, kann diesen beschreibenden Charakter nicht verhindern. Ein Teil des Verkehrs kennt das Symbol gar nicht und wird ihm in Präsenz des Wortes „Chips“ keine weitere Aufmerksamkeit schenken und der Teil des Verkehrs, der das Symbol kennt, wird ihm auch keine erhöhte Aufmerksamkeit schenken, da es aktuell immer häufiger gebraucht wird und zudem lediglich auf jegliche in den sozialen Netzwerken zu findenden Beiträge zum Thema „Chips“ hinweist. Das entscheidende Element der Markenanmeldung ist also das Wort „Chips“.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV legt fest, dass „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen. Gemäß ständiger Rechtsprechung fallen insbesondere Zeichen darunter, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (Urteil vom 27/02/2002, T-79/00, ´LITE’, Rdn. 26).


Das vorliegende Zeichen wird von den relevanten Verkehrskreisen lediglich als eine die Waren in Bezug auf ihre Art beschreibende Aussage aufgefasst. Das Zeichen ist deshalb nicht geeignet, die Waren des Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Das vorliegende Zeichen vermag die Unterscheidungsfunktion einer Marke nicht zu erfüllen. Folglich fehlt dem Zeichen jegliche konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es unter die Anwendung von Artikel 7(1)(b) GMV fällt und nicht als Marke eingetragen werden kann.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV


Dem Argument der Anmelderin, es könne nicht von einem täuschenden Charakter gesprochen werden, da schon kein beschreibender Charakter vorliege, kann aufgrund der weiter oben angegebenen Gründe nicht gefolgt werden. Es liegt eindeutig ein beschreibender Charakter für folgende Waren vor:


Klasse 29 Im Extrudier- und Pelletierverfahren sowie andersartig hergestellte oder zubereitete Gemüse- und Kartoffelprodukte;.


Klasse 30 im Extrudier- und Pelletierverfahren sowie andersartig hergestellte oder zubereitete Tapioka-, Maniok-, Reis-, Mais-, Weizen- oder andere Getreideprodukte.


Daher besteht für folgende angemeldete Waren ein täuschender Charakter:


Klasse 29 geröstete, getrocknete, gesalzene, gewürzte, umhüllte und verarbeitete Nüsse, Cashewkerne, Pistazien, Mandeln, Erdnüsse, Kokosnüsse (getrocknet); konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Ingwerprodukte als Trockenfrüchte; Erdnussbutter Klasse 30 Ingwerprodukte als Süßwaren und Geleefrüchte; Salz- und Laugengebäck; Müsliriegel im Wesentlichen bestehend aus Nüssen, getrocknetem Obst, zubereiteten Getreidekörnern; Schokolade, Schokoladewaren; Saucen.


Klasse 31 Unverarbeitete Nüsse, Cashewkerne, Pistazien, Mandeln, Erdnüsse und Samen; Algen für die menschliche Ernährung.


Diese Waren werden normalerweise nicht in Chipsform angeboten. Wenn jedoch auf einer Tüte mit Waren aus Nüssen, Algen oder Schokolade die Bezeichnung „#CHIPS“ zu finden ist, wird der Verkehr ohne weiteres Nachdenken davon ausgehen, dass es sich um ein typisches Chipsprodukt handelt. Nicht immer erlauben die Verpackungen einen Blick auf die sich in ihnen befindliche Ware und dass es sich um unterschiedliche Geschmäcker handelt (wie von der Anmelderin vorgetragen), kann eben erst nach dem Erwerb der Waren festgestellt werden.


Auch ist es nicht zutreffend, dass diese Waren nicht nebeneinander im Supermarkt angeboten werden. Chips und Nüsse sind regelmäßig auf den gleichen Regalen anzufinden und auch andere Snacks wie getrocknetes Obst oder Salzgebäck befinden sich nicht weit davon entfernt.



Voreintragungen


Die Anmelderin verweist auf Entscheidungen bezüglich der Marken „Potchips“, „Crunchips“, „NATURE CHIPS“ und „CHIPS NOUVEAU“.


Zunächst einmal ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Hinzu kommt, dass die von der Anmelderin angeführten Beispiele eine gewisse Originalität aufweisen, die ihnen das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleiht.


So kann bei der Marke „Potchips“ nicht davon ausgegangen werden, dass „Pot“ als Abkürzung für „potatoe“ verstanden wird. Auch das Beispiel „Crunchips“ hat keinen direkt beschreibenden Inhalt. „Nature Chips“ ist ebenso wenig eindeutig beschreibend (anders wäre die Lage bei „natural chips“) und „Chips nouveau“ verfügt für den relevanten französischsprachigen Verbraucher auch über die notwendige Unterscheidungskraft.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, c und g wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 090 103 für alle Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Dorothée SCHLIEPHAKE

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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