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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 22 303 C (NICHTIGKEIT)
Nico Fahrzeugteile GmbH, Wilhelm-Hauff-Str. 44, 74906 Bad Rappenau, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Annett Rennert, Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Obermarkt 22, 04720 Döbeln, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Wolfram Nicolai Stiftung, Weiherstr. 2 – 4, 75173 Pforzheim, Deutschland (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Kramer Barske Schmidtchen Patentanwälte PartG mbB, Landsberger Str. 300, 80687 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 28.10.2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird zum Teil stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 15 113 004 wird für folgende angegriffenen Waren und Dienstleistungen für nichtig erklärt:
Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel.
Klasse 40: Kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen; Metallbearbeitung; Dienstleistungen der Metallbearbeitung.
Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung; alle vorgenannten Dienstleistungen für Werkstatt- und Lagerpersonal im Kraftfahrzeugbereich oder zum Thema Kraftfahrzeugteile im Anhängersektor.
3. Die Unionsmarke bleibt für alle übrigen Dienstleistungen eingetragen, nämlich für:
Klasse 40: Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Erzeugung von Energie; Lebensmittel- und Getränkebearbeitung; Luft- und Wasserbehandlung sowie -reinigung; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 15 113 004 „NICO“ (Wortmarke) gestellt. Der Antrag beruht unter anderem auf dem in Deutschland geschützten Firmennamen „NICO Fahrzeugteile GmbH“ und das Unternehmenskennzeichen „NICO“. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, dass die geschäftliche Bezeichnung „NICO Fahrzeugteile GmbH“ gemäß § 5 Deutsches Markengesetz („MarkenG“) geschützt sei und dieser Schutz mit Eintragung der Antragstellerin im Handelsregister am 09/11/1987 entstanden sei.
Die Antragstellerin sei am 30/09/1987 gegründet worden und befasse sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrzeugteilen aller Art sowie deren Export und Import. Die Antragstellerin sei aus dem Einzelunternehmen hervorgegangen, dass der Unternehmer Max Paul Wolfram Nicolai bereits im Mai 1983 zum Handel von Ersatzteilen gegründet hätte.
Innerhalb der NICO-Unternehmensgruppe, der die Antragstellerin angehöre, habe die Muttergesellschaft, die NICO Holding AG, reine Managementfunktion, während die Fahrzeug- und Ersatzteilproduktion ausschließlich bei der NICO Fahrzeugteile Produktions GmbH gelegen habe. Seit 2005 würden unter der Marke „Westfalia“ auch Fahrzeuganhänger hergestellt, zunächst von der NICO Fahrzeug Produktions GmbH, dann von der eigens hierfür gegründeten Westfalia Trailer Systems GmbH.
Seit der Gründung der Gruppe hätten sich zahlreiche Unternehmen, z.B. die Firmen AL-KO, Kober SE und Knott GmbH dazu entschlossen, ihre Ersatzteilproduktion einzustellen und diese nur noch über die Unternehmensgruppe als autorisiertem Versorger zu beziehen bzw. von der Antragstellerin herstellen zu lassen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eigene Prototypen entwickelt und getestet. Für die in Eigenproduktion hergestellten, zulassungspflichtigen technischen Einheiten wie z.B. Zuggabeln, Zwischenstücke und Auflaufeinrichtungen besäße sie daher auch die entsprechenden Typengenehmigungen.
Trotz des am 01/06/2014 eröffneten Insolvenzverfahren sei das Unternehmen zunächst von dem Geschäftsführer Wolfram Nicolai, dann von seinem Nachfolger Markus Rütz in Eigenverwaltung bis heute fortgeführt worden. Dabei sei das operative Geschäft stets in vollem Umfang und mit stabilen Umsatzzahlen aufrechterhalten und die Zusammenarbeit mit den Lieferanten, Dienstleistern und Versorgungsträgern sichergestellt worden.
Das Amt habe den Erwerb eines im Vergleich zu der Unionsmarke früheren Kennzeichenrechts „NICO“ in Bezug auf Fahrzeugteile, die Herstellung und den Vertrieb von Fahrzeugteilen aller Art sowie den Export und Import und den Vertrieb von Ersatzteilen für Anhänger in der Entscheidung vom 24/07/2017 über den Widerspruch Nr. B 2 699 935 bereits bestätigt.
Dies müsse auch für Fahrzeuge und Dienstleistungen der Metallbearbeitung gelten. Die Antragstellerin stelle auch selbst einzelne Pkw-Ersatzteile her, die sie dann an ihre Kunden verkaufe. Bei der Sonderanfertigung von Deichseln, Bremsen, Kupplungen usw., die sie entsprechend den von den Kunden bereitgestellten Zeichnungen selbst anfertige, führe sie auch Dienstleistungen der Metallverarbeitung (Sägen, Schweißen, Drehen etc.) durch. Die in den Jahresbeschlüssen ab 2007 bis 2017 ausgewiesenen Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe belegten die behauptete Eigenproduktion, die auch in den Sachverständigengutachten (Anlagen 16 und 20), dem Produktionskatalog (Anlage 36, u.a. S. 55 zu Sonderanfertigungen und Qualitätssicherung) und der Informationsbroschüre (Anlage 37, S.11) erwähnt würde.
Das Handelsvolumen der Eigenfertigung/Metallbearbeitung habe allein im Jahr 2017 bei über 300.000 EUR für über 1800 Kundenaufträge für Sonderanfertigungen gelegen und rangiere bei 7,42% des Gesamtumsatzes.
Das Unternehmenskennzeichen „NICO“ sei auch unstreitig von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung. Die mitgeteilten Umsätze (1997-2017), seien erheblich. Im Jahr 2015 etwa seien Waren von über 4 Millionen EUR an über 1700 Kunden in ganz Deutschland verkauft worden und weitere Verkäufe von über 400.000 EUR an weitere 79 Kunden im europäischen Ausland getätigt worden. Sie habe in demselben Jahr ca. 10.000 Flyer, 3.000 Produktkataloge und 400 Gesamtkataloge (NICO Teile Handbuch) an diverse Kunden verteilt. Im Jahr 2017 seien weitere 1000 Produktkataloge und 180 Gesamtkataloge an weltweite Kunden verteilt worden.
Durch diese Benutzung des Kennzeichens „NICO Fahrzeugteile GmbH“ seit 1987 im nationalen und internationalen geschäftlichen Verkehr habe die Antragstellerin als eigenständige juristische Person ein prioritätsälteres Recht erworben, das nicht mehr an der natürlichen Person Max Paul Wolfram Nicolai hinge. Es könne daher dahinstehen, ob das Unternehmenskennzeichen „NICO“ ursprünglich von dieser Person abgeleitet worden sei. Jedenfalls leite die Antragstellerin ihre Unternehmenskennzeichenrechte nicht von der 13 Jahre später gegründeten Inhaberin sondern von ihrer eigenen früheren Benutzung ab. Auch die im Jahr 1998 von Herrn Nicolai angemeldete deutsche Wortbildmarke „NICO“, die am 10/07/2001 auf die Inhaberin umgeschrieben worden sei, sei den Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin zeitlich nachgelagert. Dass sie diese faktisch genutzt habe, ändere daher nichts an ihren prioritätsälteren Kennzeichenrechten an „NICO“. Es bestünde auch kein Lizenzvertrag zwischen den Parteien und entsprechend keine Nichtangriffsabsprache.
Als Inhaberin eines älteren Kennzeichenrechts genieße die Antragstellerin insbesondere gemäß § 15 Absatz 2 MarkenG Schutz gegen die Benutzung identischer und ähnlicher Zeichen, sofern Verwechslungsgefahr bestünde. Dies sei der Fall, da die Zeichen identisch bzw. hochgradig ähnlich seien und auch Waren- und Dienstleistungsidentität in den Klassen 12, 40 und 41 vorläge. Dabei sei nicht nur auf die Gesamtfirma, sondern auch auf das Element „NICO“ allein abzustellen, das von Haus aus unterscheidungskräftig sei und als Firmenschlagwort eigenständigen Kennzeichenschutz genieße, der bereits mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit entstanden sei. Was die Gesamtfirma anginge, stünde der gemeinsame Bestandteil am Zeichenanfang, dem der Verbraucher erhöhte Aufmerksamkeit schenke, und werde nur von beschreibenden Zusätzen gefolgt.
Die Antragstellerin weist schließlich noch auf die Neugründung der „Nico Fahrzeugtechnik GmbH“ gemäß Gesellschaftsvertrag vom 07/12/2018 hin. Dieses Unternehmen beziehe offensichtlich die Lizenz an der hier streitgegenständlichen Marke „NICO“ durch die Inhaberin, habe einen identischen Unternehmensgegenstand wie die Antragstellerin und ihren Firmensitz vis-à-vis zum Zentralersatzlager der Antragstellerin. Dies zeige die Absicht der Inhaberin in unmittelbarer Nähe zur Antragstellerin eine fast namensidentische Firma (Nico Fahrzeugtechnik GmbH“) zu unterstützten, damit diese die Kunden durch Nutzung des Firmenkennzeichens „NICO“ abfassen könne. Die Antragstellerin bemühe sich Unterlassungsansprüche gegen die Nico Fahrzeugtechnik zivilrechtlich durchzusetzen.
Sie beantragt, die Unionsmarke vollumfänglich für nichtig zu erklären.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin Unterlagen eingereicht, die, soweit sie die Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung betreffen, im nächsten Abschnitt aufgeführt und im Übrigen nachfolgend aufgelistet werden:
Anlage 1: Kopie des Gesetzestextes des Deutschen Markengesetzes („MarkenG“)
Anlage 86-90: Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19/02/2009, Az: I ZR 135/06; vom 31/05/2012, Az: I ZR 112/10; 16/12/2004, Az: I ZR 177/02; 09/10/2003, Az: I ZR 65/00 und 14/04/2011, Az: I ZR 41/08.
Anlage 91: Auszug aus Google-Maps.
Anlage 92: Auszug aus dem Handelsregister zur Nico Fahrzeugtechnik GmbH(HRB 32179).
Anlage 93: Kopie des Abmahnschreibens der Antragstellerin an die Nico Fahrzeugtechnik GmbH vom 11/01/2018.
Am 04/04/2019 hat die Antragstellerin ergänzenden Vortrag und die nachfolgend aufgelisteten Unterlagen eingereicht, die in erster Linie die Streitigkeit der Antragstellerin mit der Nico Fahrzeugtechnik GmbH betreffen. Das Amt hat der Inhaberin diese Eingabe lediglich zu Informationszwecken weitergeleitet:
Anlage 94: Kopie des zwischen der Inhaberin und der Nico Fahrzeugtechnik GmbH geschlossenen Kauf- und Lizenzvertrages vom 19/12/2018.
Anlage 95: Handelsregisterauszug zur Antragstellerin (HRB 103533) vom 10/01/2019.
Anlage 96: Kopie des Beschlusses des Landgerichts Leipzig vom 25/01/2019 in dem von der Antragstellerin gegen die Nico Fahrzeugtechnik GmbH geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (Az: 01 HK 134/19).
Anlage 97: Kopie des Sitzungsprotokolls vom 13/03/2019 in dem Verfahren über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zugunsten der Antragstellerin gegen die Nico Fahrzeugtechnik GmbH (Az.: 01 HK 134/19).
Anlage 98: Schreiben der Vertreter der NICO Fahrzeugtechnik GmbH an die Vertreter der Antragstellerin vom 21/03/2019, in der die einstweilige Verfügung des Landgerichts Leipzig als verbindliche Regelung akzeptiert wird.
Die Inhaberin der Unionsmarke trägt vor, dass der Antragstellerin die Inhaberschaft fehle. Ihr stünden weder Rechte an der Kennzeichnung „NICO“ zu, noch habe sie entsprechende Rechte erwerben können. Das Unternehmenskennzeichen sei Herrn Max Paul Wolfram Nicolai zuzuordnen, der seinen Spitznamen „Nico“ als Firmenlogo bzw. Schlagwort schon bei seinem 1983 gegründeten Einzelunternehmen benutzt habe, das später in die Antragstellerin eingebracht worden sei.
Konsequenterweise habe Herr Nicolai am 20/05/1998 die deutsche Wortbildmarke Nr. 398 28 324 „NICO“ in eigenem Namen angemeldet und fortan u. a. an die Antragstellerin zur Verwendung lizenziert, ohne dass irgendwelche Rechte an dem Kennzeichen „NICO“ auf die Antragstellerin übergegangen wären oder durch diese hätten erworben werden können. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Nutzungsvereinbarung beinhaltet, dass die Rechte stets das alleinige und ausschließliche Eigentum des Lizenzgebers seien.
Im Jahr 2001 seien die Anteile u. a. an der Antragstellerin in die NICO Holding AG eingebracht worden, deren einziger Aktionär zu diesem Zeitpunkt Herr Nicolai gewesen sei. Gleichzeitig sei die Inhaberin gegründet und die deutsche Marke Nr. 398 24 324 auf diese übertragen worden. Nach Übertragung der Marke habe die Inhaberin sie an die NICO Holding AG lizenziert und diese habe wiederum eine Unterlizenz an die Antragstellerin vergeben.
In den Lizenzverträgen werde eine Nichtangriffsabrede getroffen und die alleinige Rechtsinhaberschaft der Inhaberin der Unionsmarke an dem Kennzeichen „NICO“ sowie ihr ausschließliches Recht zum Vorgehen gegen Verletzungshandlungen anerkannt. Unabhängig von der Entstehung etwaiger Kennzeichenrechte habe die Antragstellerin durch die Lizenzierung jedenfalls bestätigt, dass ihr und ihren Rechtsnachfolgern keine Rechte am Namen „NICO“ zustünden. Diese stünden immer der Inhaberin zu.
Ohnehin hätte die Antragstellerin ein Firmenkennzeichen allenfalls für die Waren der Klasse 12, nicht aber für die Dienstleistungen der Klasse 40 erworben. Die Benutzungshandlungen bezögen sich allesamt auf fertige, produzierte Fahrzeugteile. Sie habe nicht die Dienstleistung der Metallverarbeitung geliefert und vermarktet. Vielmehr würde die technische Einheit als solche bestellt und dann von ihr hergestellt und verkauft. Eine interne Produktion verlange zwar gewisse Bearbeitungsvorgänge. Dies sei aber nicht mit der Erbringen der Dienstleistung „Metallbearbeitung“ gleichzusetzen.
Sie beantragt daher, den Antrag vollumfänglich zurückzuweisen.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Inhaberin der Unionsmarke wiederholt Zeugenbeweis angeboten und folgende Unterlagen eingereicht:
Anlage KBS 1: Kopie der Eintragungsurkunde sowie eines Registerauszugs des Deutschen Patent- und Markenamtes zur deutschen Markeneintragung Nr. 398 28 324.
Anlage KBS 2: Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis Teil 1 Stiftungen des Bürgerlichen Rechts des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
Anlagen KBS 3a und b: Kopien der Markenlizenzverträge zwischen der Inhaberin und der NICO Holding AG vom 01/01/2001 und vom 01/01/2011.
Anlage KBS 4: Unterlizenzvertrag zwischen der NICO Holding AG und der Antragstellerin vom 01/01/2003.
ZULÄSSIGKEIT
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 b) DVUM muss der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit insbesondere die Gründe enthalten, auf die er sich stützt. Dabei handelt es sich um eine absolute Zulässigkeitsvoraussetzung, die keine nachträgliche Mängelbehebung zulässt. Deshalb ist der Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 DVUM zurückzuweisen, sofern er keine Angabe der Gründe enthält.
In dem Antragsformular sowie den begleitenden Unterlagen vom 15/05/2018 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag lediglich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV i. V. m. Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt. Erst in dem Schreiben vom 12/07/2018 in Erwiderung auf die Amtsmitteilung hat sie auch Artikel 60 Absatz 2 UMV als weiteren Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.
Die Antragstellerin kann die Gründe im Nachhinein einschränken, auf denen der Antrag ursprünglich beruhte. Sie kann den Umfang des Antrags aber nicht erweitern, indem sie während des laufenden Verfahrens weitere Gründe geltend macht.
Zwar wurde die Antragstellerin vom Amt zur Klarstellung aufgefordert. In der Mitteilung wird aber konkret festgestellt, das klarzustellen sei, welche der im Antragsschreiben (im Rahmen von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV) erwähnten Rechte die Antragstellerin geltend macht und ob diese Rechte nur aus Wortelementen oder auch aus Bildelementen bestehen. Es wurde keine Gelegenheit gegeben, den geltend gemachten Grund klarzustellen.
Soweit sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 12/07/2018 zum ersten Mal auf Artikel 60 Absatz 2 UMV beruft, stellt dies somit eine unzulässige Erweiterung des Antrags dar. Der Antrag ist insoweit zurückzuweisen und Artikel 60 Absatz 2 UMV bei der Beurteilung des vorliegenden Falls nicht zu berücksichtigen.
SubstanZiierung
Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in einem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher geltend gemachte Rechte, für die die Antragstellerin keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 DVUM legt die Antragstellerin die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Antrags bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfahrens vor.
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b DVUM in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 DVUM muss die Antragstellerin innerhalb der oben genannten Frist außerdem Beweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einreichung des Antrags befugt ist.
Wenn der Antrag auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, sind die Benutzung dieses Rechts im Handelsverkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sowie der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen. Wenn das ältere Recht nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Gesetzes durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich
Im vorliegenden Fall beruht der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit neben den älteren in Deutschland geschützten Unternehmenskennzeichen auch auf Firmennamensrechten in der Europäischen Union und allen übrigen 27 Mitgliedstaaten.
Die eingereichten Unterlagen betreffen lediglich vereinzelt einen Teil dieser Mitgliedstaaten (einzelne Rechnungen, Umsatzzahlen für 2015). Jedenfalls hat die Antragstellerin weder zu einer solchen Benutzung und der Entstehung solcher Rechte konkret vorgetragen noch die entsprechenden nationalen Gesetzestext eingereicht, aus denen sich die Voraussetzungen für die Entstehung und den Schutz der geltend gemachten Rechte ergeben.
Soweit sich die Antragstellerin auf Unternehmenskennzeichenrechte in der Europäischen Union beruft, sieht zwar die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08/10/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) die Möglichkeit vor, europäische Aktiengesellschaften zu gründen, der Vortrag der Antragstellerin bezieht sich aber ausschließlich auf die Antragstellerin als deutsche GmbH und den nach dem deutschen Markenrecht erwachsenden Kennzeichenrechten. Die Benutzung des Zeichen „NICO“ mit dem Zusatz „SE“ oder sonst ersichtlich als Teil der Firma einer SE belegen die Unterlagen auch nicht.
Der Nachweis ist somit nicht ausreichend zur Substantiierung der älteren Firmennamensrechte in der Europäischen Union, Bulgarien, Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Ungarn, Italien, Zypern, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich.
NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE c UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV wird eine Unionsmarke u.a. auf Antrag beim Amt im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind. Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:
(a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind und
(b) dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Das Eintragungshindernis von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegt somit den folgenden Anforderungen:
• Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.
• Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Nichtigkeitsantrag gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
• Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Nichtigkeitsantrag, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt.
Vorbemerkungen
Verspäteter eingereichte Beweismittel
Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob das Amt das ihm gemäß Artikel 95 Absatz 2 UMV zustehende Ermessen dahin gehend ausüben kann, dass es die am 04/04/2019 ergänzend eingereichten Beweismittel in Betracht zieht, offenbleiben, da die Beweismittel, die außerhalb der gesetzten Frist eingegangen sind, keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben.
Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis
Die Inhaberin trägt insbesondere vor, der Antragstellerin fehle die Inhaberschaft. Auch dürfe sie gegen etwaige Verletzungen des Kennzeichen „NICO“ gar nicht vorgehen bzw. die Eigentümerstellung der Inhaberin nicht angreifen.
Sie verweist insoweit auf Lizenzverträge, die seit 2001 zwischen ihr und der Muttergesellschaft NICO Holding AG geschlossen worden seien, sowie einen an den Lizenzvertrag aus 2001 anknüpfenden Unterlizenzvertrag zwischen der NICO Holding AG und der Antragstellerin aus dem Jahr 2003. Sie trägt ferner zu den Hintergründen der Namensfindung vor und behauptet, zwischen den Parteien bzw. zunächst zwischen der Antragstellerin und Herrn Nicolai hätte seit jeher die Abrede bestanden, dass die Rechte an dem Zeichen „NICO“, einschließlich des Firmennamens der Antragstellerin, bei Herrn Nicolai liegen sollten, dessen Rechtsnachfolgerin die Inhaberin nun sei. Die Lizenzverträge enthielten zudem eine Nichtangriffsklausel.
Damit rügt die Inhaberin einerseits die fehlende Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin und andererseits eine Vertragsverletzung. Diese Argumente können aus Sicht der Löschungsabteilung im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifen.
Die Gültigkeit des vom 01/01/2001 datierenden Lizenzvertrages, von dem sich auch der Unterlizenzvertrag mit der Antragstellerin ableitet, ist angesichts der erst im Juni 2001 beantragten Umschreibung der darin lizenzierten Marke auf die Inhaberin und Lizenzgeberin schon nicht eindeutig. Die Antragstellerin behauptet zwar, dass die Parteien (bzw. Herr Nicolai mit der Antragstellerin) von vornherein, schon seit Gründung der Antragstellerin im Jahr 1987, entsprechende Absprachen getroffen hatten, hierzu hat die Antragstellerin aber weder detailliert vorgetragen (dies wird nur in einem Satz nebenbei erwähnt), noch irgendwelche Nachweise vorgelegt. Gleiches gilt für eine (unabhängig von der erst später erfolgten Umschreibung im Register) möglicherweise bereits vor Abschluss des Lizenzvertrags erfolgten Übertragung der deutschen Marke.
Unabhängig von der Gültigkeit etwaiger Abreden und Verträge, die sich nach deutschem Recht richten und deren Überprüfung und Durchsetzung sich der Kompetenz des Amtes ohnehin entziehen, sprechen jedenfalls die Lizenzverträge auch nicht gegen den Erwerb eines Kennzeichenrechts durch die Antragstellerin. Im Gegenteil berücksichtigt Artikel 5 Nr. 2 sowohl im Hauptlizenzvertrag als auch im Unterlizenzvertrag gerade den Fall, dass beim Lizenznehmer aufgrund der eigenen Tätigkeit Rechte an dem Kennzeichen „NICO“ entstehen bzw. erworben werden können. Solche Rechte sollen im Fall einer Kündigung bzw. bei Ablauf des Vertrages dann als an den Lizenzgeber abgetreten und auf diesen übertragen gelten.
Die Antragstellerin hat weder vorgetragen noch belegt, dass der Vertrag gekündigt wurde bzw. abgelaufen sei. Unabhängig von der Gültigkeit der Verträge und konkret dieser Klausel, hat die Inhaberin somit schon nicht schlüssig dargelegt, dass überhaupt der Fall eingetreten ist, dass Kennzeichenrechte, die bei der Antragstellerin durch Benutzung entstanden sein könnten (wie im Folgenden zu prüfen sein wird), nicht mehr bei dieser lägen, sondern bereits als auf die Inhaberin übertragen gelten müssten. Soweit bei der Antragstellerin Rechte entstanden wären, ergäbe sich aus der Inhaberschaft grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis.
Soweit die Inhaberin noch eine mögliche Vertragsverletzung seitens der Antragstellerin durch Einreichen des vorliegenden Antrags geltend machen möchte, weil dieser, wie sie vorträgt, vorsehe, dass die Antragstellerin ihre Eigentümerstellung nicht angreifen bzw. nicht selbst gegen Verletzungen vorgehen dürfe, so ist festzustellen, dass es den deutschen Gerichten obliegt, dies zu beurteilen, und nicht in der Kompetenz des Amtes liegt. Da auch die Gültigkeit bzw. die Aussagekraft der vorgelegten Verträge, sowie das Bestehen etwaige vorgelagerter Abreden zwischen den Parteien streitig ist, kann das Amt diesen Vortrag bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 8 Absatz 4 UMV erst Recht nicht berücksichtigen.
Verwirkung
Die Verteidigung der Inhaberin gegen den Nichtigkeitsantrag enthält Teile, welche als Andeutungen darauf verstanden werden könnten, dass hinsichtlich der nationalen Rechte der Antragstellerin aus einem Firmennamen nach §§ 5 und 15 Markengesetz möglicherweise eine Form der Verwirkung eingetreten sei. Dies könnte wohl der Fall sein, wenn nach länger anhaltender Duldung durch die Antragstellerin auf der Seite der Inhaberin ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden wäre. Da es sich vorliegend um ein Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen der Beteiligten beschränkt. Der Vortrag der Inhaberin, soweit er eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen andeuten soll, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls unzureichend, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.
Parteivernehmung
Die Inhaberin hat zur Stützung ihres Vortrags hinsichtlich der Firmengeschichte und zur Inhaberschaft des Kennzeichens „NICO“, mehrfach Beweis durch Vernehmung von Max Paul Wolfram Nicolai angeboten.
In allen Verfahren vor dem Amt können Beweise erhoben werden. Artikel 97 Absatz 1 nennt in einer nicht erschöpfenden Auflistungen von Beispielen insbesondere die Vernehmung der Beteiligten (Buchstabe a) bzw. Zeugenvernehmung (Buchstabe d). Diese gehören allerdings aufgrund ihrer verfahrensmäßigen Schwerfälligkeit, die zu einer Verlängerung des Verfahrens führen kann, sowie aus Kostengründen zu den Mitteln, die nur in Ausnahmefällen ergriffen werden, nämlich nur dann, wenn es das Amt für zweckmäßig, d.h. für die Prüfung des Vorgangs erforderlich bzw. wirklich unerlässlich, erachtet. Dies liegt im Ermessen des Amtes (Urteile vom 20/02/2013, T-378/11, Medinet, EU:T:2013:83, § 72 und darin zitierte Rechtsprechung; und vom 16/07/2014, T-66/13, Flasche, EU:T:2014:681, § 88).
Die Tatsachen, zu denen Beweis durch Vernehmung von Herrn Nicolai angeboten wird, sind entweder durch Unterlagen nachweisbar und teilweise bereits nachgewiesen bzw. zwischen den Parteien unstreitig. Darüber hinausgehender Vortrag, den die Parteivernehmung vertiefen bzw. stützen könnte, betrifft ausschließlich die Frage der Inhaberschaft etwaiger bei der Antragstellerin durch Benutzung entstandenen Kennzeichenrechte, die das Amt aus den im vorausgegangenen Abschnitt dargelegten Gründen nicht in Zweifel ziehen kann.
Die Löschungsabteilung hält die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung der Beteiligten daher für ausreichend und eine Vernehmung des Herrn Max Paul Wolfram Nicolai im vorliegenden Fall nicht für zweckmäßig.
a) Vorherige Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung
Die Bedingung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist eine konstitutive Voraussetzung, ohne die das betreffende Zeichen keinerlei Schutz gegen die Eintragung einer Unionsmarke genießt, und sie besteht unabhängig von den Voraussetzungen, die das nationale Recht für den Erwerb des ausschließlichen Rechts aufstellt. Überdies muss eine solche Benutzung darauf schließen lassen, dass das betreffende Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist.
Hierzu ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Artikel 8 Absatz 4 UMV den Zweck verfolgt, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindert, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der Eintragung einer neuen Unionsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit eines Widerspruchs bzw. Nichtigkeitsantrags soll auf Zeichen beschränkt sein, die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind. Um die Eintragung eines neuen Zeichens verhindern zu können, muss das für den Widerspruch bzw. Nichtigkeitsantrag geltend gemachte Zeichen tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben, was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss. Bei der Feststellung, ob dies der Fall ist, sind die Dauer und die Intensität der Benutzung dieses Zeichens als unterscheidendes Element für seine Adressaten zu berücksichtigen, bei denen es sich sowohl um Käufer und Verbraucher als auch um Lieferanten und Wettbewerber handelt. In dieser Hinsicht sind insbesondere Benutzungen des Zeichens in der Werbung und in der geschäftlichen Korrespondenz erheblich. Ferner ist die Beurteilung der Voraussetzung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr für jedes Gebiet, in dem das für den Widerspruch bzw. Nichtigkeitsantrag geltend gemachte Recht geschützt ist, getrennt vorzunehmen. Schließlich muss die Benutzung des in Frage stehenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke dargetan werden (29/03/2011, C 96/09 P, Bud, EU:C:2011:189, § 157, 159 160, 163, 166).
Im vorliegenden Verfahren wurde die angefochtene Marke am 16/02/2016 eingereicht. Daher musste die Antragstellerin nachweisen, dass das Kennzeichenrecht, auf das der Nichtigkeitsantrag gestützt wird, vor diesem Zeitpunkt in Deutschland im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde.
Am 15/05/2018 reichte die Antragstellerin folgende Beweismittel ein:
Anlage 2: Kopie des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 30/09/1987.
Anlagen 3, 4 und 24: Kopien der Handelsregisterauszüge vom 28/01/2014 und 19/05/2015 vom zur Antragstellerin (HRB 103533).
Anlagen 5 bis 15: Kopien der Jahresabschlussberichte der Antragstellerin zu den Geschäftsjahren 2007 bis 2012, der Gewinn- und Verlustrechnungen („GuV“) für die Jahre 2014 bis 2016 sowie der Betriebswirtschaftlichen Auswertung („BWA“) für das Jahr 2017.
Anlage 16: Gutachten der „exnet“ vom 10/02/2014, das unter anderem der Antragstellerin bescheinigt, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtlos ist.
Anlage 17: Kopie des AL-KO Premiumpartner Zertifikats für das Jahr 2014.
Anlagen 18 und 30: Kopien der Europäischen Zertifizierungen (Compliance Statement) vom 08/08/2016 (gültig bis 07/06/2017) und vom 16/02/2017 (gültig bis 01/01/2018) für “mechanical coupling components and mechanical coupling components of combinations of vehicles”.
Anlagen 16, 19-23, 25-28: Unterlagen, die das Insolvenzverfahren betreffen, nämlich Kopien des Insolvenzantrags vom 11/02/2014, der Gutachten von „exnet“ vom 10/02/2014 und der Rechtsanwälte WallnerWeiß vom 27/05/2014, des Beschlusses des Amtsgerichts Chemnitz vom 01/06/2014 (Az: 13 IN 173/14) sowie diverser Sachstandsberichte aus den Jahren 2014 bis 2018.
Anlage 29: Kopie der Entscheidung des Amtes vom 24/07/2017 über den Widerspruch der Antragstellerin Nr. B 2 699 935 betreffend die Unionsmarke.
Anlage 31 und Anlagenkonvolut 32: Kopien eines Schweißerpasses und diverser Schweißer-Prüfungsbescheinigungen ausgestellt auf Privatpersonen, u. a. Herrn Markus Rauschmaier, laut der Antragstellerin einer ihrer Arbeitnehmer.
Anlage 33: Kopie einer vom 10/08/2015 datierenden Bestätigung über die Eintragung der Antragstellerin in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Heilbronn-Franken seit 17/11/1987.
Anlage 34: Kopie der Handwerkskarte der Handwerkskammer Chemnitz Nr. 68417, ausgestellt auf die Antragstellerin.
Anlagenkonvolut 35: Fotografien einer Produktionshalle. Die Bezeichnung „NICO“ ist darauf nicht zu sehen.
Anlage
36:
Kopie eines undatierten Produktkatalogs, auf dem der Firmenname der
Antragstellerin sowie das Zeichen
auf jeder Seite abgebildet sind. Der Katalog zeigt ein breites
Angebot an Fahrzeugteilen, Fahrwerke für Anhänger und erwähnt
auch das Angebot von Sonderanfertigungen, die ganze Pkw-Anhänger
umfassen können. Schulungen werden ebenfalls angeboten.
Anlage
37:
Kopie einer undatierten Informationsbroschüre, die auf der ersten
und letzten Seite den Firmennamen der Antragstellerin sowie das
Zeichen
.
Anlagen 38-54: Kopien diverser Fertigungsaufträge für Handbremshebel, Klinken- oder Boxenstangen, Auflaufeinrichtungen, Führungsrohre, Gehäuse und Federspeicher aus dem Zeitraum 17/02-28/07/2017, gebucht vom 19/04-03/08/2017. Es sind keine Daten zu den Auftraggebern in den Dokumenten enthalten.
Anlagen
55-69:
Kopien von Rechnungen aus dem Zeitraum 06/01/2017 bis 08/12/2017.
Die Rechnungen sind auf Kunden in Deutschland, Italien, Luxemburg,
Österreich, Schweden und Ungarn betreffen den Verkauf von
Auflaufeinrichtungen,
Schraubenfedern, Schraubenfedern-Befestigungen, Federnsets (für
Bastei-Wohnwagen), diversen Handbremshebeln, Zahnsegmenten,
Federspeichern, Zahnbögen, Lagerbuchsen, Stoßdämpfern, Hülsen
(verz. für Stoßdämpfer), Zugösen, Bowdenzügen,
Schrägkugellagern, Faltenbälgen, Kraftspeichern, Schubstangen,
Montagesätzen, Türscharnieren, Lagern (vorn für VKT-Ausf. AK
1308+2008), Boxenstandgen, Dämpfungsgummi, Lagerbuchsen,
Längslenkern, Distanzringen, Hebeln für GSA, Spreizschlösser (m.
Tellerfedergruppe); Nachstellkeile; Bremsbacken, Buchsen (für
GSA(R)/GPA), Zugstangenlagern, Spannstiften und Bremsseilen (HL-1200
mm, Glocke-ausf.).
Im Briefkopf der Rechnungen erscheint sowohl der volle Firmenname
der Antragstellerin nebst Adresse in Deutschland als auch das
Zeichen NICO wie folgt:
Anlagen 70 bis 77: Rechnungen aus dem Zeitraum 24/01/2017 bis 12/07/2017 über Rohstoffe bzw. Kleinteile, die die Antragstellerin selbst bei ihren Handelspartnern bestellt.
Anlage 78: Tabellarische Aufstellung mit Umsätzen im Jahr 2015 für Deutschland, aufgeschlüsselt nach Postleitzahlgebieten, und für andere Europäische Länder, nämlich Belgien, Dänemark, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, die Tschechische Republik und Ungarn. Laut der Antragstellerin sind dies die von ihr in diesem Jahr erwirtschafteten Umsätze. Auf dem Dokument sind weder der Firmenname der Antragstellerin noch die Unionsmarke zu sehen.
Anlagenkonvolut 79: Kopien zahlreicher Rechnungen aus den Jahren 2011-2016, die sich an verschiedene Kunden in Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Österreich und der Schweiz richten und in denen jeweils Beträge im hohen dreistelligen oder vierstelligen Bereich überwiegend für diverse Fahrzeugteile (Bremsenkits, Bremsbacken und -trommeln, Fett- und Radkappen, Nutringe, diverse Lager, einschließlich Kugel- und Gleitlager, Stoßdämpfer, Faltenbälge, Zugrohre und -stangen, Abreiß- und Bremsseile, diverse Kupplungen; Abdeckbleche, Schwenk-Stützräder, Schrauben, Federelemente, Knebel, Schrauben und Muttern, Zwischenstücke, diverse Bolzen und Achsen, Hebel und Lenker, insbesondere Handbremshebel und Längslenker, Felgen, Rückfahrsperren, etc.) abgerechnet werden. Lediglich zwei Rechnungen aus dem Jahr 2011 weisen in der Produktbezeichnung darauf hin, dass die Waren „nach Kundenangaben“ gefertigt wurden und nur in einer einzigen Rechnung aus dem Jahr 2015 wird eine Schulung gegenüber einem in Deutschland ansässigen Kunden abgerechnet.
Im
Briefkopf der Rechnungen erscheint sowohl der volle Firmenname der
Antragstellerin nebst Adresse in Deutschland als auch das Zeichen
NICO, in den Rechnungen bis einschließlich 2015 wie folgt:
und im Jahr 2016 wie folgt:
.
Die Produkte sind teilweise nur ihrer Art nach beschrieben (z.B.
Bremstrommeln), zusätzlich als „NICO“ Produkte ausgewiesen (NICO
BREMSEN-KIT) oder mit anderen Marken wie z.B. „KNOTT“ („Knott
Bremsbacken“) gekennzeichnet.
Vier der Rechnungen aus dem Jahr 2015 müssen außer Betracht bleiben. Sie richten sich an verbundene Gesellschaften, nämlich die Westfalia Trailer Systems GmbH (Rechnung Nr. 226202/15) und die Nico FZT Produktions GmbH (Rechnungen Nr. 228803/15, Nr. 238387/15 und Nr. 240853/15), und belegen so rein interne Vorgänge, die für die Beurteilung einer nach außen gerichteten, ernsthaften Benutzung nicht von Belang sind.
Anlagen 80 und 81: Interne Übersichten der im Jahr 2015 sowie von Januar bis August 2016 gestellten Rechnungen. Die Übersicht weist Kundennummer, -namen, -land und -ort sowie die Anzahl der den jeweiligen Kunden gestellten Rechnungen aus. Nicht ausgewiesen sind die abgerechneten Waren oder Beträge. Das Zeichen „NICO“ taucht in dem Dokument nicht auf.
Anlage 82: Druckansicht der Homepage auf der Domain www.nico.info.
Anlage 83: Kopie des Ergebnisses einer ICANN WHOIS Abfrage vom 30/09/2016 zu der Domain <nico.info>, die am 25/07/2001 erstellt wurde und als deren Inhaber die Antragstellerin ausgewiesen ist.
Anlagen 84 und 85: Auswertungen der Homepagebesuche in den Jahren 2016-2017.
Aus den eingereichten Nachweisen, insbesondere den Jahresabschlussberichten, GuVs und BWAs (Anlagen 5-15) sowie den Gutachten vom 10/02/2014 (Anlage 16) und 27/05/2014 (Anlage 20), dem Produktkatalog (Anlage 36), der Informationsbroschüre (Anlage 37) sowie den zahlreichen Rechnungen (Anlagen 55-69, Anlagenkonvolut 79) geht zweifelsfrei hervor, dass die Antragstellerin das Zeichen „NICO“ u.a. als Teil der Firma „NICO Fahrzeugteile GmbH“, aber in gestalteter Form auch in Alleinstellung, jedenfalls seit dem Jahr 2007 im geschäftlichen Verkehr benutzt hat, nämlich für Fahrzeugteile, den Vertrieb und die Herstellung von Fahrzeugteilen aller Art sowie Ersatzteilen für Anhänger in Deutschland sowie zu Exportzwecken.
Der Benutzungsort ergibt sich sowohl aus der in den Unterlagen verwendeten Sprache („Deutsch“) als auch aus deren Inhalt, soweit er sich auf Deutschland bezieht, und den angegebenen Adressen. Insbesondere zeigen die Adressdaten der Antragstellerin (z.B. in den Rechnungen), dass eine Benutzung, auch wenn Kunden im Ausland beliefert wurden, immer aus Deutschland heraus erfolgte.
Die Antragstellerin hat für 20 Jahre (1997 bis 2017) erhebliche Umsatzzahlen mitgeteilt und diese jedenfalls für die letzten 10 Jahre durch Jahresabschlussberichte u. ä. Unterlagen sowie Rechnungen hinreichend gestützt. Nach der dargelegten und von der Inhaberin bestätigten Unternehmenshistorie reicht die Benutzung sogar noch weiter zurück bis zum Jahr 1987. Insbesondere die vorgelegten Rechnungen zeigen eine hohe Regelmäßigkeit der Benutzung in den Jahren 2011-2017. Die mindestens über ein Jahrzehnt stabilen Umsatzzahlen zeigen, dass die Benutzung in den Jahren zuvor gleichermaßen regelmäßig und konstant war. Die Unterlagen belegen ferner eine in Deutschland und aus Deutschland heraus betriebene, geographisch sowohl national als auch international weitreichende Benutzung der Marke über den genannten Zeitraum.
Insgesamt liefern die eingereichten Nachweise der Löschungsabteilung mehr als ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Dauer, Regelmäßigkeit und Reichweite der Benutzung vor Anmeldung der Unionsmarke. Die Beweismittel belegen zweifelsfrei, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin unter ihrem Firmennamen und dem Unternehmenskennzeichen „NICO“ von mehr als nur örtlicher Bedeutung war und ist.
Allerdings belegen die Nachweise keine (ausreichend bedeutsame) Benutzung für die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Tätigkeiten. So ist daraus nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin abgesehen von Teilen auch ganze Fahrzeuge und Beförderungsmittel herstellt oder solche Waren Dritter vertreibt. Das Angebot von Sonderanfertigungen im Bereich Pkw-Anhänger ist zwar aus den Unterlagen ersichtlich. Der tatsächliche Absatz solcher Produkte ist allerdings nicht nachgewiesen.
Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist eine Benutzung auch nicht für Metallverarbeitung; Dienstleistungen der Metallverarbeitung nachgewiesen.
Wie die Inhaberin vorträgt, beziehen sich die gezeigten Benutzungshandlungen insbesondere auf fertige Fahrzeugteile. Dass deren Herstellung gewisse Bearbeitungsschritte umfasst, bei denen Metall verarbeitet oder bearbeitet wird, ist allein noch nicht ausreichend. Somit können auch die eingereichten Nachweise, die eine entsprechende Ausbildung, Qualifikation oder Zulassung der Mitarbeiter der Antragstellerin belegen, zu keinem anderen Schluss führen.
Ob kundenspezifische Anfertigungsdienstleistungen im Bereich Spezialanhänger und Fahrzeugbau, die von der Antragstellerin ausweislich der eingereichten Unterlagen (z.B. Kataloge, das „exnet“-Gutachten) angeboten werden, Metallverarbeitungsdienstleistungen darstellen können, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil derartige Dienstleistungen zwar offensichtlich angeboten, aber nicht in hinreichendem Umfang nachgewiesen wurden. Soweit die Unterlagen überhaupt die Tatsache erwähnen, dass Sonderanfertigungen angeboten werden, enthalten sie jedenfalls keine hinreichenden Hinweise zum Umfang einer solchen Benutzung.
Lediglich zwei Rechnungen aus dem Jahr 2011 belegen, dass derartige Dienstleistungen tatsächlich erbracht und abgerechnet wurden. Die Umsätze sind zwar für das Jahr 2017 mit 7,42% vom Gesamtumsatz konkret für derartige Dienste vorgetragen worden. Allerdings ist dies durch die Vorlage von bloß zwei Rechnungen aus 2011 (sechs Jahre zuvor) nicht ausreichend gestützt. Somit kann ohne Rückgriffe auf Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten jedenfalls nicht festgestellt werden, dass diese Tätigkeit bereits im Anmeldezeitpunkt von entsprechender Bedeutung war.
Schließlich belegen zwar die eingereichten Unterlagen, nämlich der Produktkatalog und eine Rechnung aus dem Jahr 2015, dass die Antragstellerin unter den Unternehmenskennzeichen „NICO Fahrzeugteile GmbH“ bzw. „NICO“ auch Schulung im Bereich Kraftfahrzeugteile anbietet. Allerdings ist der gezeigte Umfang der Benutzung nicht ausreichend, um eine mehr als lediglich örtliche Bedeutung dieser Tätigkeit anzunehmen, die eher als zusätzliche Dienstleistung für Kunden aus dem Bereich der Kerntätigkeit angeboten und nur selten in Anspruch genommen zu werden scheint. Da auch die Umsatzzahlen nicht nach Produkten aufgeschlüsselt sind und der Löschungsabteilung sonst keine Unterlagen zur Verfügung stehen, die auf eine ausreichende Bedeutung der Benutzung der Kennzeichen „NICO Fahrzeugteile GmbH“ und „NICO“ im Hinblick auf derartige Schulungen schließen ließen, genügt die gezeigte Benutzung im Hinblick auf die geltend gemachten Dienstleistungen Bildung; Dienstleistung für Werkstatt- und Lagerpersonal im Kraftfahrzeugbereich oder Kraftfahrzeugteile insoweit nicht den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 4 UMV.
Zur
Art der Benutzung des Kennzeichens „NICO“, soweit es in grafisch
gestalteter Form unter Hinzufügung von Wort- und Bildelementen
verwendet wurde, nämlich als
oder
,
ist festzustellen, dass sich die Hinzufügungen zum einen auf nicht
unterscheidungskräftige Bildelemente in Form simpler geometrischer
Formen und rein dekorativer Elemente, und zum anderen auf das für
die Tätigkeit der Antragstellerin beschreibende Wortelement
„Fahrzeugteile“ beschränken.
Zusammenfassend ergibt die Gesamtschau der eingereichten Beweismittel eindeutig, dass der Firmenname „NICO Fahrzeugteile GmbH“ sowie das Kennzeichen „NICO“ in Bezug auf Fahrzeugteile, den Vertrieb und die Herstellung von Fahrzeugteilen und Ersatzteilen für Anhänger in Deutschland mit mehr als örtlicher Bedeutung benutzt wurden.
Das für das Kennzeichen anwendbare Recht
Ein Unternehmensname (Firmenname) ist die offizielle Bezeichnung eines Unternehmens, die in den meisten Fällen in dem entsprechenden nationalen Handelsregister eingetragen ist. Firmennamen sind generell gegenüber jüngeren Marken nach denselben Kriterien geschützt, die für Konflikte zwischen eingetragenen Marken gelten, nämlich Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen, Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und Vorliegen einer Gefahr von Verwechslungen. In diesen Fällen können die von den Gerichten und vom Amt für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV entwickelten Kriterien problemlos auf Artikel 8 Absatz 4 UMV übertragen werden.
Im vorliegenden Fall macht die Widersprechende geltend, gemäß dem für das betreffende Zeichen maßgeblichen deutschen Recht sei der Firmenname NICO Fahrzeug GmbH gemäß §§ 5 und 15 MarkenG geschützt.
Als Nachweis reicht sie eine vollständige Kopie des deutschen Markengesetzes ein, die insbesondere nachfolgende Vorschriften enthält:
„§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
[…]“
Gemäß § 5 Absatz 1 MarkenG sind u.a. Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt, sofern sie im geschäftlichen Verkehr benutzt wurden. Weder aus dem Gesetzeswortlaut, noch aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich ergänzende Anforderungen, die für den Erwerb eines solchen Rechts an die Benutzung des Unternehmenskennzeichens zu stellen wären. Vielmehr ergibt sich etwa aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Urteil des Bundesgerichtshofs („BGH“) vom 10/01/2019, Aktenzeichen I ZR 112/10, Rn.28, dass der Schutz eines Unternehmenskennzeichen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 MarkenG „bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen mit Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs [entsteht]“.
Laut § 5 Absatz 2 MarkenG ist insbesondere die Firma eines Unternehmens ein solches Unternehmenskennzeichen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich auch, dass die Firma „NICO Fahrzeugteile GmbH“ bereits im Jahre 1987 ins Handelsregister eingetragen und jedenfalls seit 2007, d. h. lange vor Anmeldung der angefochtenen Unionsmarke, insbesondere im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Fahrzeugteilen und Pkw Anhängern benutzt worden ist.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, „NICO“ sei als Teil der Gesamtfirma auch als sog. „Firmenschlagwort“ gesondert geschützt. Das zuvor erwähnten Urteil des BGH (10/01/2019, Az.: I ZR 112/10, Rn.28) führt zu den Voraussetzungen für den Schutz eines Firmenschlagwort folgendes aus:
„Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen ist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Einigung voraussetzt, im Verkehr als Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht daher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (..). Dabei kann für einen Teil einer Firmenbezeichnung der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Absatz 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl….). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (…)“.
„NICO“ hat keine Bedeutung und ist daher ein unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil. Die weiteren Zusätze „Fahrzeugteile“ und „GmbH“ hingegen sind rein beschreibender Natur im Hinblick auf die angebotenen Waren und die Rechtsform der Antragstellerin. „NICO“ ist damit der einzige Bestandteil des Firmennamens, der dem Verkehr als Herkunftshinweis dienen kann, und ist zudem am Zeichenanfang positioniert. Er erscheint daher als einziger Firmenbestandteil geeignet, sich als schlagwortartiger Hinweis auf die Antragstellerin durchzusetzen. Er genießt somit gesonderten Schutz als Firmenschlagwort, ohne dass es auf eine tatsächliche Benutzung in Alleinstellung ankäme und zwar mit demselben Zeitrang wie die Gesamtfirma.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Antragstellerin ältere Unternehmenskennzeichen in Form der Firma „NICO Fahrzeugteil GmbH“ sowie des daraus abgeleiteten Firmenschlagworts „NICO“, erworben hat.
Ob aufgrund der separaten Benutzung von „NICO“ ein weiteres Unternehmenskennzeichenrecht hieran erworben wurde, kann an dieser Stelle aus prozessökonomischen Gründen dahinstehen.
Zu den aus dem Schutz dieser Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 Absatz 2 MarkenG erwachsenden Rechte, setzt § 15 MarkenG Folgendes fest:
„§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
[…]
(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
[…]“
Somit steht dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht zu, und Dritten ist die unbefugte Benutzung eines ähnlichen Zeichens gemäß § 15 Absatz 2 MarkenG untersagt, wenn insoweit Verwechslungsgefahr besteht.
Das Recht der Widersprechenden gegenüber der angemeldeten UM
Verwechslungsgefahr
Verwechslungsgefahr liegt mit Blick auf ein älteren Unternehmenskennzeichen vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf eine ältere geschäftliche Bezeichnung besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören bei deutschen Unternehmenskennzeichen, wie sich u. a. aus den vorgelegten Urteilen ergibt, insbesondere die Ähnlichkeit der Zeichen, die Branchennähe.
Der Antrag beruht auf mehr als einem älteren Unternehmenskennzeichen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Löschungsabteilung den Antrag zuerst in Bezug auf das Firmenschlagwort „NICO“ der Antragstellerin.
Branchennähe
Der Nichtigkeitsantrag richtet sich gegen folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel.
Klasse 40: Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Erzeugung von Energie; Kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen; Lebensmittel- und Getränkebearbeitung; Luft- und Wasserbehandlung sowie -reinigung; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen; Metallbearbeitung; Dienstleistungen der Metallbearbeitung.
Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung; alle vorgenannten Dienstleistungen für Werkstatt- und Lagerpersonal im Kraftfahrzeugbereich oder zum Thema Kraftfahrzeugteile im Anhängersektor.
Die Firma der Antragstellerin wird insbesondere im Zusammenhang mit Fahrzeugteilen, dem Vertrieb und der Herstellung von Fahrzeugteilen und Ersatzteilen für Anhänger benutzt.
Es steht für die Löschungsabteilung außer Frage, dass eine Branchennähe im Hinblick auf die von der Unionsmarke in Klasse 12 geschützten Waren Fahrzeuge und Beförderungsmittel vorliegt. Die Antragstellerin stellt selbst Teile dieser Waren her und bietet jedenfalls auch die Herstellung ganzer Pkw-Anhänger als Sonderanfertigung für ihre Kunden an, so dass im Bereich der Beförderungsmittel sogar offensichtlich eine Überschneidung vorliegen kann. Es ist in der Fahrzeugbranche auch üblich, dass Hersteller von Fahrzeugen und Beförderungsmittel auch ihre eigenen Ersatzteile herstellen.
Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19/02/2009 ergibt sich außerdem, dass eine Branchennähe auch unter Einbeziehung einer naheliegenden und nicht nur theoretischen Ausweitung der Tätigkeitsbereiche bejaht werden kann (Az.: I ZR 135/06, Rn.27 m. w. N.).
Auch wenn die Antragstellerin derartige Sonderanfertigungen bisher noch nicht oder nur in geringerem Umfang durchgeführt haben mag, so ist dies jedenfalls ein Bereich in dem eine Ausweitung der Tätigkeit der Antragstellerin nicht nur theoretisch möglich sondern naheliegend wäre, weil sie die erforderliche Expertise bereits hat und die Herstellung entsprechender Waren bereits anbietet.
Die in Klasse 41 von der Unionsmarke geschützten Dienstleistungen Bildung, Erziehung, Unterhaltung; alle vorgenannten Dienstleistungen für Werkstatt- und Lagerpersonal im Kraftfahrzeugbereich oder zum Thema Kraftfahrzeugteile im Anhängersektor richten sich ausdrücklich an Werkstatt- und Lagerpersonal und betreffen das Thema Kraftfahrzeugteile im Anhängersektor und damit die Branche von Fahrzeug- und Anhängerteilen, in der die Antragstellerin auftritt. Dass die Antragstellerin selbst Schulungen in diesem Bereich anbietet, verdeutlicht die bestehende Branchennähe. Eine Ausweitung der Tätigkeit der Antragstellerin in diesem Bereich erscheint vor diesem Hintergrund besonders naheliegend.
Im Bereich Erziehung, Bildung und Unterhaltung gibt es Überschneidungen. So können etwa Wettbewerbe sowohl Erziehungs- bzw. Bildungshintergründe haben und gleichzeitig der Unterhaltung dienen. Alle von der Unionsmarke in Klasse 41 erfassten Dienstleistungen sind thematisch auf den Fahrzeugteile- und Anhängersektor zugeschnitten und betreffen somit die Branche der Antragstellerin. Da sie sich außerdem an dieselben Verbraucher wie die Tätigkeit der Antragstellerin richten, ist von einer Branchennähe in Bezug auf alle diese Dienstleistungen auszugehen. Verbraucher würden erwarten, dass derart spezielle Bildungs-, Erziehungs- und Unterhaltungsdienstleistungen auch von Unternehmen in der Branche der Antragstellerin angeboten und durchgeführt werden.
Ebenso besteht aus Sicht der Löschungsabteilung offensichtlich Branchennähe in Bezug auf die Dienstleistungen kundenspezifische Fabrikations- und Anfertigungsdienstleistungen in Klasse 40, da die Antragstellerin selbst derartige Dienstleistungen im Bereich Fahrzeugteile und Anhänger seit Jahren anbietet. Auch wenn sich ein hinreichend bedeutender Umfang dieser Tätigkeit nicht zweifelsfrei aus den Nachweisen ergibt, erscheint ein Ausbau dieser Tätigkeit dennoch naheliegend.
Auch im Hinblick auf die Dienstleistungen der Metallbearbeitung; Dienstleistungen der Metallbearbeitung besteht Branchennähe, denn die Antragstellerin bietet jedenfalls in geringerem Rahmen auch kundenspezifische Sonderanfertigungen im Bereich Fahrzeugteile und Pkw Anhänger(teile) an. Diese können je nach Kundenwunsch auch Metallbearbeitungsdienstleistungen umfassen, die über das reine Herstellen eines Endprodukts hinausgehen. Wie die Antragstellerin vorträgt, ist Metallverarbeitung die Herstellung und Bearbeitung geformter Werkstücke aus Metallen nach vorgegebenen geometrischen Bestimmungsgrößen (unter Einhaltung bestimmter Toleranzen und Oberflächengüten) sowie deren Zusammenbau zu funktionsfähigen Erzeugnissen. Somit fällt auch das Herstellen eines Endprodukts jedenfalls dann unter Metallverarbeitung, wenn die Kunden ausdrücklich das Herstellen bzw. Bearbeiten geformter Werkstücke aus Metall sowie deren Zusammenbau zu funktionsfähigen Erzeugnissen beauftragen. Die Antragstellerin hat insoweit erläutert, dass die Teile anhand der Kundenzeichnungen angefertigt werden. Die Löschungsabteilung ist daher der Auffassung, dass hier zumindest gewisse Überschneidungen bestehen können. Wie bereits festgestellt, ist es naheliegt, das die Antragstellerin ihre Tätigkeit in Bezug auf kundenspezifische Sonderanfertigungen weiter ausbaut, die deutliche Überschneidungen mit der Branche der Metallbearbeitung aufweist und dieser teilweise zugerechnet werden könnte. Mithin kann eine Branchennähe auch für Metallbearbeitung; Dienstleistungen der Metallbearbeitung in Klasse 40 nicht ausgeschlossen werden.
Anders verhält es sich hingegen mit den übrigen angefochtenen Dienstleistungen in Klasse 40, Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Erzeugung von Energie; Lebensmittel- und Getränkebearbeitung; Luft- und Wasserbehandlung sowie -reinigung; Vervielfältigung von Audio- und Videoaufzeichnungen, die insbesondere der Druck-, Film-, Energieindustrie zuzuordnen sind und keine erkennbaren Berührungspunkte mit der Fahrzeug- und Fahrzeugteilebranche bzw. dem Anhängersektor aufweisen. Die Antragstellerin hat zu diesen Dienstleistungen auch nichts vorgetragen.
Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit
NICO
|
NICO |
Älteres Zeichen |
Angefochtene Marke |
Die Zeichen sind identisch.
Gesamtbeurteilung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Diese Grundsätze könne auch auf den Konflikt von Marken mit Unternehmenskennzeichen übertragen werden, so dass auch zwischen dem Grad an Zeichenähnlichkeit einerseits und dem Grad der Branchennähe eine entsprechende Wechselwirkung besteht.
Die Zeichen sind identisch und es besteht Branchennähe für alle Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 41 und für einen Teil der in Klasse 40 geschützten Dienstleistungen. Diese Waren und Dienstleistungen sind teilweise entweder eindeutig benachbarten Branchen zuzuordnen (Fahrzeugbranche und Fahrzeugersatzteile) oder werden von der Antragstellerin, wenn auch in geringem Umfang, bereits tatsächlich angeboten, so dass eine Ausweitung der Tätigkeit besonders naheliegend erscheint.
Vor diesem Hintergrund erscheint es unvermeidbar, dass der Verbraucher annehmen wird, diese Waren und Dienstleistungen stammten von ein und demselben oder wenigstens von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, wenn sie mit demselben Zeichen gekennzeichnet sind.
Eine Verwechslungsgefahr ist hingegen in Bezug auf die in Klasse 40 geschützten Dienstleistungen ausgeschlossen, für die keine Branchennähe festgestellt werden konnte.
Schlussfolgerung
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Löschungsabteilung zu dem Schluss, dass beim Verbraucher teilweise Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Antrag teilweise auf Grundlage des älteren Unternehmenskennzeichen in Form des Firmenschlagworts „NICO“.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen für nichtig erklärt werden muss, bezüglich derer Verwechslungsgefahr festgestellt wurde.
In Bezug auf die übrigen angefochtenen Dienstleistungen besteht mangels Branchennähe keine Verwechslungsgefahr. Da letztere aber eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 UMV i. V. m. § 15 MarkenG ist, muss der Antrag, soweit er sich gegen diese Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
Die Antragstellerin hat ihren Nichtigkeitsantrag ebenfalls mit der in Deutschland geschützten Gesamtfirma und dem Unternehmenskennzeichen „NICO“ begründet. Letzteres ist ebenso wie das Firmenschlagwort identisch zur angefochtenen Marke. Im Gegensatz dazu besteht im Hinblick auf die Gesamtfirma nur Zeichenähnlichkeit.
Der Schutzumfang dieser weiteren in Deutschland geschützten Kennzeichen, die unter denselben Bedingungen des § 15 MarkenG gegen die Benutzung jüngerer Marken geschützt sind, bestimmt sich nach der dargelegten Benutzung und entspricht somit dem Schutzumfang des Firmenschlagworts. Eine Branchenähnlichkeit im Hinblick auf die verbleibenden Dienstleistungen kann daher auch nicht auf der Grundlage dieser weiteren älteren Rechte begründet werden.
Da Branchennähe eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr darstellt , kann das Ergebnis für die Dienstleistungen, für die mangels Branchenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden konnte, auch im Hinblick auf diese älteren Rechte kein anderes sein.
Der Antrag ist somit für die verbleibenden Dienstleistungen in Klasse 40 ebenfalls mangels Verwechslungsgefahr zurückzuweisen, soweit er sich auf diese älteren, in Deutschland geschützten Unternehmenskennzeichen stützt.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Wenn die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder es die Billigkeit erfordert, beschließt die Löschungsabteilung gemäß Artikel 109 Absatz 2 UMV eine andere Kostenverteilung.
Da die Löschung nur für einen Teil der angegriffenen Waren und Dienstleistungen erfolgreich ist, unterliegen die Parteien jeweils in einem oder mehreren Punkten. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Löschungsabteilung
Martin LENZ |
Elena NICOLÁS GÓMEZ |
Judit NÉMETH |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.