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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 18/10/2016
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BREUER LEHMANN RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB Steinsdorfstr. 19 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015146401 |
Ihr Zeichen: |
185/16_VL |
Marke: |
Black Underwear |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Denny Pfarre Am Bördegarten 49 D-39128 Magdeburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 16/03/2016 die Anmeldung unter Berufung auf mangelnde Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin übermittelte am 13/05/2016 ihre Stellungnahme hierzu und schränkte das beanstandete Warenverzeichnis ein. Diese Einschränkung wurde vom Amt akzeptiert und durchgeführt.
Das Amt beanstandete daraufhin mit Mitteilung vom 08/07/2016 die Anmeldung unter Berufung auf täuschenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) und Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben g) und Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 015146401 Black Underwear für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 25 Bekleidungsstücke, ausgenommen Unterwäsche; Oberbekleidungsstücke.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER