HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 28/07/2016



XAL GmbH

Auer-Welsbach-Gasse 36

8055 Graz

ÖSTERREICH


Anmeldenummer:

015201924

Ihr Zeichen:


Marke:

X-TALK

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

XAL GmbH

Auer-Welsbach-Gasse 36

8055 Graz

ÖSTERREICH



Das Amt beanstandete am 23/03/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 18/05/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Zunächst argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Beschreibung und Unterscheidungskraft.


  • Des Weiteren argumentiert die Anmelderin, dass es sich ‑ selbst wenn man der Logik der Markenprüfungsstelle folgen wolle ‑ bei den angemeldeten Waren nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe der Bezeichnung handele. Selbst in diesem Fall benötige eine solche Behauptung allerdings erst eingehender, analytischer Betrachtung, um dies in der Wortfolge der Anmeldung erkennen zu können.


  • Ferner ist die Anmelderin der Ansicht, dass man sich aufgrund der Vielzahl der mit „X-“ beginnenden Wörter nicht auf eine bestimmte Bedeutung stürzen dürfe.


  • Zuletzt greift die Anmelderin auf die früheren Entscheidungen des Amtes zurück, die ebenfalls den Begriff „TALK“ enthalten.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, § 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), ECLI:EU:T:2001:226, § 59).


Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, „genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden“ (12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 31).


Die Anmeldung besteht aus den Wortelementen „X“ und „TALK“. Die Wortkombination wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine beschreibende Wortkombination verstanden. Bei Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird der englisch-sprachige Verbraucher ohne Weiteres die Wortbestandteile „X“ und „TALK“ lesen und verstehen. Es ist davon auszugehen, dass die Verbraucher sofort den Sinngehalt der Wortkombination erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen werden. Diese Behauptung wurde im Schreiben des Amtes vom 23/03/2016 auch durch die Wörterbucheinträge belegt (Collins Online-Wörterbuch).


Es ist nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der englischsprachigen Verbraucher den gesamten Ausdruck unter anderem mit „dem Gespräch mit einem Unbekannten“ in Verbindung bringen wird. Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Somit gibt die Wortmarke „X-TALK” im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren der Klasse 9 einen direkten Hinweis darauf, dass es sich bei den angemeldeten Waren der Klasse 9 um ein Gespräch (talk) mit einem Unbekannten (X) handeln kann.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke „X-TALK“ teilweise für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 9 Drahtlose Router; Drahtlose Sender und Empfänger; Geräte für die drahtlose Funkübertragung; Kommunikationssteuerungen; Beleuchtungsregelungsgeräte; Digitale Prozesssteuerungsgeräte; Elektrische Prozesssteuergeräte; Elektrische Prozesssteuerungsgeräte; Elektrische Steuerungen; Elektrische Steuerungsgeräte; Elektronische Prozesssteuergeräte; Elektronische Steuerungen; Elektronische Steuerungseinheiten; Fernbedienungen; Fernsteuerungsgeräte; Sender für Fernsteuerungen; Steuergeräte [per Fernbetrieb, elektrisch oder elektronisch]; Software; Empfänger für Fernsteuerungen.


Die Anmeldung wird für die übrigen Waren der Klasse 11 zugelassen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Zuzana KAUFMANNOVA


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