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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 12/07/2016
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SCHIEFER & SCHMID Rechtsanwälte Hasenbergsteige 5 (Johann-Sebastian-Bach-Platz) D-70178 Stuttgart ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015356901 |
Ihr Zeichen: |
231/16A |
Marke: |
bags2go |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
L-Shop-Team GmbH Weißenburger Str. 71 D-44145 Dortmund ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05/05/2016 die oben wiedergegebene Markenanmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV) in Bezug auf die folgenden Waren:
Klasse 18: Handtaschen, Einkaufstaschen, Umhängetaschen, Schultertaschen, Rucksäcke, Kosmetikkoffer, Waschtaschen, Handkoffer, Aktentaschen, Schulranzen, Dokumentenkoffer, Handgelenktaschen, Gürteltaschen, Geldbörsen, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Kartenhüllen (Brieftaschen), Reisetaschen, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke für die Reise, Reisenecessaires – alle vorgenannten Waren aus Leder, Lederimitat, Kunststoff oder Textilstoff.
Eine Kopie der Beanstandung wird beigefügt (siehe Anlage).
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/07/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Die Wortfolgekombination „bags2GO“ ist eine nicht sprachübliche und damit originelle Kombination von zwei englischen Wörtern und einer arabischen Ziffer. Es ist eine Fantasiebezeichnung.
2. Nur der Teil der Verkehrskreise, der überdurchschnittlich gute Englischkenntnisse besitzt und mit der fantasievollen Besonderheit der Aussprache von „2 go“ als „to go“ vertraut ist, wird das Anmeldezeichen als „Tasche, Koffer, Beutel, Sack, Tüte (oder äquivalenter Transportbehälter) zum Mitnehmen“ verstehen. Ein zumindest genauso großer Teil des Verkehrs wird dieses Wortspiel nicht erfassen.
3. Das Erfassen der Zahl „2“ als das Wort „to“, der Gesamtmarke als Zusammensetzung aus drei englischen Wörtern und die Übersetzung aus der englischen Sprache, und zwar in verschiedenen möglichen Bedeutungen, stellt mehrere Gedankenschritte dar, die einen Interpretationsaufwand erfordern und einen Denkprozess auslösen.
4. Der Ausdruck „bags2GO“ wird (außer von der Anmelderin) nicht verwendet und ist nicht lexikalisch belegt.
5. Es besteht kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen Anmeldemarke und den Waren und Dienstleistungen.
6. Die Marke hat eine eigenständige bildhafte Wirkung durch das braune Rechteck und die gelbe stilisierte Tüte/Tasche mit den unterschiedlichen Schrifttypen der beiden Worte.
7. Das Anmeldezeichen ist mehrdeutig, denn ein Teil der Verkehrskreise wird „to go“ als „zum gehen/bewegen/möglicherweise sogar reisen“ auffassen und nicht als „zum Mitnehmen“.
8. Sowohl der Wortbestandteil als auch der Bildbestandteil des Anmeldezeichens, jedenfalls aber die Kombination dieser Bestandteile sind unterscheidungskräftig und herkunftshinweisend.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1) Die Ziffer „2“ in ihrer Stellung zwischen zwei Wörtern wird mittlerweile allgemein als „to“ wahrgenommen (siehe Entscheidung vom 25/07/2013, R 1763/2012-1, „READY2PROTECT“, Rdn. 20; Entscheidung vom 05/09/2013, R 99/2013-1, „TAXI2GO“, Rdn. 12; Entscheidung vom 18/07/2013, R 246/2012-1 & R 286/2012-1, „shop2go / shop’n go“, Rdn. 51 und 63). Der Ausdruck „bags2GO“ wird daher mit „bags to go“ gleichgesetzt.
Zu 2) Für eine Ablehnung genügt es, wenn die Marke in einer beliebigen Amtssprache der Europäischen Union beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat (Urteil vom 03/07/2013, T-236/12, Neo, EU:T:2013:343, § 57). Im vorliegenden Fall wurde der Beanstandungsbescheid auf das englischsprachige Publikum gestützt. Dieser Teil des Publikums wird das Wortspiel „bags2GO“ = „bags to go“ durchaus verstehen.
Zu 3) Dieses Verständnis ist automatisch und unmittelbar. Der englischsprachige Verbraucher braucht den englischen Begriff „bags to go“ auch nicht zu übersetzen. Die Prüfungsabteilung hat den Ausdruck lediglich zum besseren Verständnis in die Verfahrenssprache übersetzt. Für das englischsprachige Publikum ist weder ein Interpretationsaufwand noch ein Denkprozess notwendig, um die Bedeutung des Anmeldezeichens zu verstehen.
Zu 4) Zum Argument der Anmelderin, dass kein anderer Wettbewerber den Ausdruck „bags2GO“ verwendet, wird angemerkt, dass die Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Tatsache bestimmt wird, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann. Eine fehlende vorherige Benutzung bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Marke automatisch als ein Herkunftshinweis wahrgenommen werden wird (Urteil vom 15/09/2005, T‑320/03, „live richely“, Rdn. 88).
Soweit die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (Urteil vom 17/06/2009, T-464/07, „PharmaResearch“, Rdn. 40). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine Wortfolge gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen zusammengesetzt wurde.
Zu 5) Die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke ist im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren zu untersuchen (Entscheidung vom 21/03/2007, R 1243/2006-4, „Biegsame Welle“, Rdn. 15 und 16). Die Marke steht nicht in einem luftleeren Raum, sondern tritt dem Verbraucher im Zusammenhang mit den Waren entgegen. Wenn die Verbraucher den Ausdruck „2GO“ im Zusammenhang mit den angefochtenen Waren in Klasse 18 sehen, ist ihnen klar, dass die Zahl für das Wort „to“ steht und somit der Wortbestandteil des Zeichens für „bags to go“.
Zu 6) Das Bildelement einer Tüte oder Tasche verstärkt nur die Aussage des Wortbestandteils „bags to go“ und fügt dem Zeichen nichts hinzu. Bei dem braunen Rechteck handelt es sich schlicht um einen rechteckigen Hintergrund, also ein weniger kennzeichnungskräftiges Bildelement rein dekorativer Natur. Farben und Schrifttyp bewegen sich im Werbeüblichen. Auch die Summe dieser graphischen Bestandteile reicht nicht aus, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen.
Zu 7) Da der Verbraucher versucht, aus dem Anmeldezeichen einen sinnvollen Ausdruck zu konstruieren, wird er in dem Ausdruck „bags2GO“, welcher auf Waren in Klasse 18 angebracht ist, nur einen beschreibenden Hinweis auf die Art der Verwendung und den Zweck dieser Waren sehen, nämlich als „Tasche, Koffer, Beutel, Sack, Tüte (oder äquivalenter Transportbehälter) zum Mitnehmen“. Dies ist die unmittelbare und naheliegende Bedeutung des Begriffs „to go“. Eine Interpretation von „to go“ als „zum gehen/bewegen/möglicherweise sogar reisen“ ist nicht nachvollziehbar.
Zu 8) Wie oben dargelegt, sind sowohl der Wortbestandteil als auch der Bildbestandteil beschreibend bzw. nicht kennzeichnungskräftig. Nur wenn die Kombination von Bestandteilen einen merklichen Unterschied zu der bloßen Summe der einzelnen Bestandteile aufweist und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, kann der Gesamtbegriff kennzeichnungskräftig sein. Die Argumente der Anmelderin vermögen die Prüfungsabteilung nicht davon zu überzeugen, dass dies vorliegend der Fall ist.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 356 901 Waren zurückgewiesen:
Klasse 18: Handtaschen, Einkaufstaschen, Umhängetaschen, Schultertaschen, Rucksäcke, Kosmetikkoffer, Waschtaschen, Handkoffer, Aktentaschen, Schulranzen, Dokumentenkoffer, Handgelenktaschen, Gürteltaschen, Geldbörsen, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Kartenhüllen (Brieftaschen), Reisetaschen, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke für die Reise, Reisenecessaires – alle vorgenannten Waren aus Leder, Lederimitat, Kunststoff oder Textilstoff.
Die Anmeldung wird für die übrigen Waren akzeptiert, nämlich für:
Klasse 18: Regen- und Sonnenschirme, Sitzstöcke.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia SCHRADER