HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 23.01.2017



Wolfgang Heisel

Zeppelinstr. 2

D-78464 Konstanz

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015357321

Ihr Zeichen:

002518

Marke:

SWISS BIOHEALTH

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

SWISS BIOHEALTH AG

Brückenstrasse 15

CH-8280 Kreuzlingen

SUIZA



Das Amt beanstandete am 03.06.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04.10.2016 und 12.12.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen ist nicht beschreibend: die Wortfolge „SWISS BIOHEALTH“ ist lexikalisch nicht nachweisbar und auch nicht sprachüblich. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher die Wortfolge SWISS BIOHEALTH“ nicht auf Anhieb verstehen.

  • Der Schriftzug des angemeldeten Zeichens ist aufgrund der geraden Schriftart auffällig. Neben dem Wort SWISS ist ein Symbol angebracht, das an die Schweizer Flagge erinnert.

  • Die Anmelderin verweist auf in der Vergangenheit eingetragene ähnliche Marken, sowohl bei nationalen Ämtern als auch beim EUIPO sowie des Schweizer Amtes.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d. h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (siehe unter anderem Urteile vom 04.05.1999, C 108/97 und
C 109/97, „Chiemsee“, §n  24-25).


Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (Urteil vom 21.10.2004, C–64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, § 46).


Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C 191/01 P, „Wrigley“, § 32).


Die relevanten Verkehrskreise werden die angemeldete Marke als naturbelassen und gesund aus der Schweiz verstehen, was für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist.


Das Argument der Anmelderin, dass der Begriff „SWISS BIOHEALTH“ nicht lexikalisch nachweisbar ist, überzeugt das Amt nicht. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, § 32.)


Auch das Untereinanderschreiben der Wörter „SWISS“ und „BIOHEALTH“ wird die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran hindern, die Bedeutung des fraglichen Ausdrucks ohne Schwierigkeiten zu verstehen, da ihre Kombination nicht ungewöhnlich ist. Wie die Anmelderin selbst vorträgt, deutet das Bildelement auf eine Schweizer Flagge hin, mithin verstärkt das beschreibende Wortelement „SWISS“. Auch die Schriftart ist keineswegs unterscheidungskräftig. Der Verbraucher wird darin kein unterscheidungskräftiges Merkmal erkennen.


Entgegen der Auffassung der Anmeldung bedarf es keiner Feststellungen, ob es eine „Schweizer Biogesundheit“ tatsächlich gibt, was genau darunter zu verstehen ist und ob es einen gesamtgesellschaftlichen Konsens darüber gäbe, was „Schweizer“ Qualität ausmache. Sowohl der geographische Bezug auf das Land „Schweiz“ als auch die Angabe, dass es sich um Waren Dienstleistungen handelt, die sich auf „Biogesundheit“ beziehen können und daher „Biogesundheit“ verwirklichen, sind rein beschreibend. Handelt es sich um eine Wortmarke, deren Verwendung als Ganze durch Dritte noch nicht nachgewiesen wurde, so bleibt die bloße Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe grundsätzlich beschreibend, es sei denn, dass durch die unübliche Art der Zusammenstellung der betreffende Begriff einen Gesamteindruck ergibt, der ausreichend von dem entfernt ist, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt in der Weise, dass der Gesamtbegriff mehr ist als die Summe seiner Teile (12.2.2004, C-265/00, „Biomild“, EU:C:2004:87, § 37-39, 43 und Entscheidung der Beschwerdekammer vom 28.10.2014, R 1577/2014-4 – SWISS CONCEPT, § 15). Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, führt wiederum nur zu einer Marke, die als Ganzes beschreibend ist („Biomild“, § 39). Eine solche ungewöhnliche Änderung liegt hier nicht vor. Die Wörter „SWISS“ und „BIOHEALTH“ sind grammatisch korrekt aneinandergefügt. Folglich ist die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ferner geht die behauptete Mehrdeutigkeit des Slogans ersichtlich nicht so weit, dass die Wahrnehmung des Zeichens den angesprochenen Verkehrskreisen ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand abverlangen oder bei diesen gar einen Denkprozess auslösen könnte. Zusätzlich ist daran zu erinnern, dass es für eine Zurückweisung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV ausreicht, wenn das Zeichen in einer seiner Bedeutungen nicht unterscheidungskräftig ist (23/01/2014, T-68/13, Care to care, EU:T:2014:29, § 41).


Die Anmelderin selbst verwendet auf Ihrer Webseite den Begriff „SWISS BIOHEALTH“ in einer die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Weise:



(Informationen abgerufen am 16.01.2017 unter http://www.swiss-biohealth.com/gb-the-swiss-biohealth-concept-r .)


Das Zeichen enthält eine logische und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar eingängige Aussage.


In Anbetracht der Merkmale des angemeldeten Zeichens, insbesondere seiner Struktur und der fehlenden Unterscheidungskraft seiner Bestandteile, wird das angemeldete Zeichen vom relevanten Publikum ausschließlich als reine Werbebotschaft in Bezug auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen verstanden. Das Zeichen weist den Verbraucher nicht auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hin, sondern vermittelt ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage. Dem Zeichen fehlt also jegliche Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV


Aus diesen Gründen kann die Marke wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden. Im Übrigen wird auf das Schreiben des Amtes vom 03.06.2016 verwiesen.


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits ähnliche Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke [Unionsmarke]… keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionssrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, § 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, § 67).


Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidung gilt, dass gemäß ständiger Rechtsprechung:


die Gemeinschaftsregelung [Unionsmarkenregelung] für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke [Unionsmarke] darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung [Unionsmarkenregelung] beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter [Unionsrichter] nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.

(Vgl. Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, § 47.)


Dies gilt umso mehr für die Entscheidung des Schweizer Amtes, da es sich hierbei um ein Amt außerhalb der EU handelt, welches nicht notwendigerweise die EU-Rechtsprechung anwendet. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind nicht an eine in einem Drittstaat ergangene Entscheidung gebunden, nach der das Zeichen als nationale Marke eingetragen werden kann (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, EU:T:2002:43, § 47).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 015357321 für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.



Martin EBERL


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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