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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 04/07/2016
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BLUMBACH · ZINNGREBE Alexandrastr. 5 D-65187 Wiesbaden ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015361504 |
Ihr Zeichen: |
16PU0132EUM |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
FVV GmbH & Co. KG Ludwig-Hüttner-Str. 5-7 D-95679 Waldershof ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 4. Mai 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse ist im Anhang zu dieser Entscheidung zu finden.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 16. Juni 2016 Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Anmeldung sei unterscheidungskräftig und erfülle die Herkunftsfunktion der Marke.
Sportbekleidung sei oft mit graphischen Mustern versehen. Die Anmeldung sei eher einfach gestaltet.
Die Einfachheit stünde der Eintragungsfähigkeit nicht entgegen. So sei etwa die Sportmarke Adidas (3 Streifen) auch einfach.
Die Marke sei für Radfahrerbekleidung und –schuhe konzipiert. Es bestünde ein Widererkennungswert (Siehe z.B. die Marke von Tony Hilfiger).
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die verfahrensgegenständlichen Waren
25 Radfahrerbekleidung; Sportschuhe; Schuhe für Radfahrer; Kopfbedeckungen.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren in erster Linie um solche für den allgemein Gebrauch (v.a. Radfahrer). Die angesprochenen Käufer sind durchschnittlich aufmerksam.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Das angemeldete Zeichen sieht wie folgt aus:
Es ist, wie die Anmelderin selbst einräumt, ziemlich schlicht.
Dieses Zeichen ermöglicht es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, die Waren der Anmelderin unmittelbar und mit Gewissheit von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Es ist zutreffend, dass Sportbekleidung oft mit graphischen Mustern versehen ist. Hier ist jedoch zu bedenken, dass diese Muster nicht immer Marken sind. Oftmals gibt es Ziermuster, Zierstreifen, aufgenähte Stoffteile usw., die nur Teil der Dekoration eines Kleidungsstückes oder Schuhs sind.
Ohne besondere Schulung, d.h. zum Beispiel durch ständige Werbemaßnahmen, die die in Frage kommenden Verkehrskreise auf die Merkmale der Waren hinweisen, werden diese nicht in der Lage sein, die vorliegende Abbildung einem bestimmten Hersteller zuzuordnen.
Verschiedene Streifen auf Sportschuhen sind nach Auffassung der Beschwerdekammer schutzunfähig, etwa im Falle von 5 parallel verlaufenden Streifen (Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2005; Sache R 1109/2004-1; siehe ferner auch Rechtssache T‑14/06). Die drei Streifen von Adidas sind eine ständig beworbene Marke und haben Berühmtheit erlangt.
Auch der Wiederkennungswert kommt erst bei Marken ins Spiel, die oft beworben werden, so etwa wie das einfache Symbol von T. Hilfiger, das auch die Anmelderin angeführt hat. Ohne durch besondere Maßnahmen aufmerksam gemacht zu sein (ständige Werbemaßnahmen), werden die Verbraucher auf die beiden Rechtecke auf Radfahrerbekleidung, Radfahrerschuhen usw. nicht besonders achten.
Im Übrigen ist aus den bereits genannten Gründen kein Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht schutzfähig. Das absolute Schutzhindernis liegt in der gesamten Union vor.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und 7(2) sowie Artikel 37 UMV wird hiermit das Zeichen für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Wolfgang SCHRAMEK