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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 27/07/2016
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Keil & Schaafhausen Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB Friedrichstraße 2-6 D-60323 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015368616 |
Ihr Zeichen: |
I48WZ119EU |
Marke: |
TOUCH & AUTOMATE Beyond INDUSTRY 4.0 |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
ISRA VISION AG Industriestr. 14 D-64297 Darmstadt ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 11/05/2016 die oben wiedergegebene Markenanmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (siehe Anlage).
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/07/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1) Angemeldet seien nicht Geräte zur Erkennung von Berührungen oder Berührungsbildschirme, sondern Geräte zur Detektion, Verarbeitung und Wiedergabe von optischen und akustischen Signalen. Auch die angemeldeten Dienstleistungen seien einer Automatisierung nicht zugänglich.
2) Die im Beanstandungsbescheid aufgeführten Beispiele bezögen sich auf Human Machine Interfaces, die vorliegend nicht angemeldet seien.
3) Aus dem Anmeldezeichen erschließe sich nicht, dass dieses für Roboter, insbesondere für die Handhabung von Teilen bei der Fertigung und Montage gedacht sei, welche nicht durch einen einfachen Tastendruck oder eine einfache Berührung gesteuert würden.
4) Der Markenbestandteil „Touch & Automate“ könne als „Berühren und Automatisieren“ übersetzt werden. Jedoch übersetze die Prüfungsabteilung „Touch“ inkorrekt als „berührungsempfindlichen Bildschirm“ sowie „“Automate“ als „automatisiert“.
5) Den angesprochenen Fachleuten sei der Unterschied zwischen „Automate“ (als Wunsch zur Vereinfachung bestimmter Abläufe) und einer „automatisierten Maschine“ bewusst.
6) Roboter und sonstige Geräte zur Automatisierung verfügten in der Regel nicht über einen Touchscreen zur Steuerung. Eine unmittelbare Bedienung von Robotern mittels Touchscreen an diesen selbst sei unüblich, denn sie würden meist über Computernetzwerke oder spezielle Schnittstellen gesteuert.
7) Eine direkte Interpretation führe zu der Bedeutung, dass durch einfaches Berühren eine Automatisierung erfolge. Den relevanten Verkehrskreisen sei jedoch klar, dass dieses eine Wunschvorstellung sei, da der komplexe Prozess der Automatisierung nicht auf Tastendruck realisierbar sei.
8) „INDUSTRY 4.0“ weise auf einen modernen Industriestandard hin, der industrielle Produktion mit modernster Informations- und Kommunikationstechnik bezeichne. Der Zusatz „Beyond“ (über diesen modernsten Standard hinaus) erzeuge eine Spannung, was dieses „Mehr“ ausmache. Es stehe im Widerspruch zu einem einfachen „Berühren und Automatisieren“.
9) Das Bildelement unterstütze nicht die Aussage der Worte.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1) Die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und des beschreibenden Charakters sind mit Blick auf die tatsächlich angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Die angemeldeten Roboter und Geräte zur Detektion, Verarbeitung und Wiedergabe von optischen und akustischen Signalen können durchaus mit einem Touchscreen oder Human Machine Interface ausgestattet sein. Diese Apparate und Geräte sind auch regelmäßig Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen. Aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ergibt sich auch nichts Gegenteiliges.
Zu 2) Daher beziehen sich die im Beanstandungsbescheid aufgeführten Beispiele durchaus auf die relevante Marktsituation.
Zu 3) Die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke ist nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Wenn die Verbraucher das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren in Klassen 7 und 9 und den Dienstleistungen in Klassen 35, 37 und 42 sehen, ist ihnen klar, dass es sich bei den Waren um Roboter oder Apparate handelt, die einen Touchscreen enthalten und der Automotion dienen können, während die Dienstleistungen diese Waren betreffen.
Es spielt dabei auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Es reicht aus, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen dieses Merkmal enthalten können.
Zu 4) Wenn das relevante Fachpublikum die Worte „Touch & Automate“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht, wird es dies sofort und unmissverständlich als Aufforderung mit der Bedeutung „berühre und automatisiere“ verstehen. Ob dies sich auf die Maschine insgesamt oder auf einen in der Maschine integrierten Teil wie einen berührungsempfindlichen Bildschirm bezieht, ist dabei nebensächlich.
Zu 5) Die Anmeldemarke spricht somit den Wunsch des relevanten Publikums an, mit einem einfachen Knopfdruck bestimmte Abläufe vereinfachen und steuern zu können. Insbesondere bezüglich der angemeldeten Waren könnte dies sogar als eine belobigende Aussage verstanden werden. Durch die Berührung des Touchscreens wird somit die automatisierte Maschine gesteuert. Dabei schränkt der Ausdruck „Touch & Automate“ die Bedeutung nicht auf ein einmaliges Berühren des Touchscreens ein, sondern umfasst durchaus mehrmaliges, gleichzeitig oder zeitlich versetztes Berühren verschiedener Tasten auf dem Touchscreen. Jedenfalls findet die Steuerung des Roboters oder der Maschine durch ein Berühren des Touchscreens statt.
Zu 6) Roboter und sonstige Geräte zur Automatisierung verfügten durchaus über eine Eingabestelle, sei es eine Tastatur, Knöpfe, Schalter oder eben auch ein Touchscreen. Im Zuge der technischen Weiterentwicklung werden immer mehr Geräte und Apparate mit Touchscreens ausgestattet, unter anderem die angemeldeten Waren. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein relevanter Teil der heutigen Roboter ein Touchscreen als Eingabestelle hat. Es ist dabei unerheblich, ob die Eingabestelle in den Roboter selbst integriert ist oder durch Computernetzwerke oder spezielle Schnittstellen und Bussysteme durch speziell eingerichtete Rechner erfolgt, welche sich in einem Kontrollraum befinden. Ähnlich wie ein Anschaltknopf einer Lampe sind diese Eingabestellen Teil der Roboter und Automatisierungsgeräte, ohne sie kann das ganze Gerät nicht funktionieren.
Zu 7) Der Ausdruck „Touch & Automate“ („berühre und automatisiere“) wird als die Kurzform für „berühre den Berührungsbildschirm und steuere damit den Automatisierungsprozess“ verstanden. Dass dies nicht nur ein einmaliges Anklicken der Eingabestelle bedeutet und daraufhin der komplette automatisierte Prozess automatisch abläuft, ist auch den betroffenen Fachverbrauchern klar. Der Ausdruck „Touch & Automate“ beinhaltet durchaus mehrmaliges, gleichzeitiges oder nacheinander erfolgendes Berühren des den Roboter steuernden Touchscreens. Der Prozess wird in Gang gesetzt, beschleunigt, verlangsamt oder anderweitig an die Situation angepasst und schließlich gestoppt. Somit kann durch Berühren eines Berührungsbildschirms ein komplexer Automationsprozess gesteuert werden. Somit stellt der Ausdruck „Touch & Automate“ eine griffige, leicht verständliche Aussage dar, die beschreibt, wie die Waren in Klassen 7 und 9 bedient werden.
Zu 8) Der Ausdruck „Beyond INDUSTRIE 4.0“ weist schlichtweg darauf hin, dass die hiermit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen mehr als den gegenwärtig üblichen Standard erfüllen. Sie gehen darüber hinaus, sind also neuer, ausgereifter, besser. Da „Industrie 4.0“ eine industrielle Produktion mit modernster Informations- und Kommunikationstechnik bezeichnet, suggeriert „Beyond INDUSTRIE 4.0“, dass die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu den besten der Brache gehören. Es besteht auch kein Widerspruch zu einem einfachen „Berühren und Automatisieren“, denn Touchscreens gehören derzeit zur moderner Technik und die Anmeldemarke bezieht sich, wie oben bereits dargestellt, nicht auf ein einmaliges Anklicken des Berührungsbildschirmes.
9) Entgegen der Ansicht der Anmelderin, enthält das Bildelement keine Information, die über die Aussage des Wortbestandteils „Touch & Automate“ hinausgeht. Der Finger mit der Reflexion auf der Oberfläche gibt schlichtweg graphisch die Oberfläche eines Touchscreen wieder, die ja auch glatt und spiegelnd ist. Der Punkt und die Teilkreislinien symbolisieren nur, dass eine Information vom Druckpunkt aus in elektrischen Impulsen weitergegeben wird.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 368 616 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 7: Roboter für die Handhabung von Teilen bei der Fertigung und Montage.
Klasse 9: Fotografische, optische, Bildbearbeitungs-, Film-, Wäge-, Mess-, Vermessungs-, Signal-, Kontrollgeräte und Kontrollinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; optische und elektrische Geräte und Systeme zur Fertigungs-, Montage- und Qualitätsinspektion und -kontrolle; Bilderkennungs- und ‑verarbeitungssysteme; Magnetdatenträger; optische Datenträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software für die zuvor genannten Waren; wesensbestimmende Teile der zuvor genannten Waren, insbesondere zu deren Steuerung; aus den zuvor genannten Geräten und Instrumenten zusammengestellte Anlagen.
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen mittels Computer; Analyse von betriebswirtschaftlichen Systemen, insbesondere in Verbindung mit Systemen zur Fertigungs-, Montage-, Qualitätsinspektion und Qualitätskontrolle einschließlich Auftragsplanung, Produktionsüberwachung und Fertigungssteuerung.
Klasse 37: Aufbau, Installation, Instandhaltung und Reparatur von optischen und elektrischen Geräten und Systemen zur Fertigungs-, Montage- und Qualitätsinspektion und -kontrolle sowie von Bilderkennungs- und -verarbeitungssystemen.
Klasse 42: Materialprüfung; Werkstückprüfung; Fertigungs-, Montage- und Qualitätsinspektion und -kontrolle; technische Konstruktions-, Fertigungs- und Montageplanung, -beratung und -überwachung; Erstellen von technischen Gutachten; technische Beratung; sämtliche Dienstleistungen insbesondere im Zusammenhang mit der Automation von industriellen Fertigungs- und Montageabläufen sowie der Material- und Werkstückprüfung, Bilderkennung, Bildverarbeitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Bilderkennung und –verarbeitung sowie die Analyse betrieblicher Daten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung für das Auslesen, Erzeugen, Erzeugen, Verknüpfen und Aufbereiten von Daten aus Systemen zur Fertigungs-, Montage-, Qualitätsinspektion und -kontrolle einschließlich Auftragsplanung, Produktionsüberwachung und Fertigungssteuerung.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia SCHRADER