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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 28/06/2016
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Die Patenterie GbR Leibnizstr. 6 D-95447 Bayreuth ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015406705 |
Ihr Zeichen: |
1373-EMMK |
Marke: |
ITSS4YOU |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
ITSS-DAMM Inh. Andy Damm e.K. Am Lindenbach 4 D-96515 Sonneberg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 19. Mai 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 15. Juni 2016 fristgemäß und abschließend Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Marke sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen.
Die Beurteilung sei nicht für jede Ware einzeln erfolgt.
Die Doppelbuchstaben „SS“ begründeten eine Schutzfähigkeit.
Es handele sich um eine ungewöhnliche Kombination, die zudem lexikalisch nicht nachweisbar sei.
Ein Freihaltungsbedürfnis liege nicht vor.
Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke
Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.
Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klassen 8, 11, 21 und 22
8 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; handbetätigte Geräte zum Stanzen, Schleifen, Schweißen, Verkleben von Bändern, Folien und Riemen; handbetätigte Klemmgeräte, Klemmgeräte mit Heizvorrichtung, Stanzwerkzeuge (Handwerkzeug), handbetätigte Werkzeuge zur Herstellung von Antriebs- und Transportbändern, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.
11 Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Kühlbehälter, Kühlgeräte, Kühlapparate, Kühlmaschinen und Kühlanlagen, Beleuchtungslampen, Beleuchtungsapparate und Beleuchtungsanlagen, Desinfektionsapparate, Eismaschinen und Eisapparate, Eisschränke, Luftfilteranlagen, Wasserkühlanlagen, Kühlanlagen für Flüssigkeiten, Kühlschränke, Wasserreinigungsanlagen, Wasserreinigungsgeräte und Wasserreinigungsmaschinen, Tiefkühlapparate und Tiefkühlanlagen, Trockenapparate und Trockenanlagen, Tiefkühlfroster und Tiefkühlanlagen, Wassersterilisierapparate; Luftkühlgeräte.
21 Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinseln (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Sammelboxen für Wertstoffsortierung.
22 Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind); Seile und Bindfäden aus natürlichen und/oder künstlichen Textilfasern, aus Papier oder aus Kunststoff; Seilerwaren; Flechtschnüre und Flechtleinen aus Natur- und Kunststofffasern; Verpackungskordeln und Erntebindegarne; Abschleppseile für Fahrzeuge; Bänder zum Binden, nicht aus Metall; Bindfäden zum Verpacken; Textilfasern für textile Zwecke; Bindegarne, nicht aus Metall; Hanfgurte; Lastentraggurte, nicht aus Metall; Tauwerk, nicht aus Metall; Trimmleinen; Beschlagleine [Tauwerk]; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus textilem Material; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „ITSS4YOU“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „ITSS“ und „4YOU“. Der erste Bestandteil „ITSS“ wird von den angesprochenen englischsprachigen Muttersprachlern ohne Weiteres im Sinne von „It´s“ verstanden, also als Abkürzung von „It is“, zumal „ITSS“ und „It´s“ identisch klingen. Diese leichte Abweichung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar erkannt, weil sich dies aus dem Gesamtzusammenhang des Wortes ergibt. Das zweite Wortelement, das Personalpronomen „you“ hat die Bedeutung von „du, ihr, Sie“ und wird sowohl in der Nominativ-, Akkusativ- und Dativform verwendet („used by the speaker or writer to refer to the person or persons he or she is addressing“). (The New Shorter Oxford English Dictionary on Historical Principles, herausgegeben von L. Brown, Oxford 1993; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch Englisch-Deutsch, Der Große Muret-Sanders, Berlin 1996). Beide Wörter sind durch die Verbindung mit der Ziffer „4“, die phonetisch im Englischen dem „for“, also „für“ entspricht, zu einer in dieser Sprache allgemein verständlichen Kombination zusammengefasst. Ihr Sinngehalt erschließt sich jedenfalls dem der englischen Sprache mächtigen Publikum des Binnenmarkts auf den ersten Blick (vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer vom 05. Februar 2003, R 600/2002-3, „value4you“). Der als „für dich/Sie" zu verstehende Hinweis ist ein beliebter Slogan, der an den Verbraucher dergestalt appelliert, dass er sich hierdurch mit einem für ihn passenden Stil identifizieren solle, indem er das betreffende Produkt erwerbe. Ein weiteres Verständnis ist, dass die Produkte speziell auf die Bedürfnisse der möglichen Kunden zugeschnitten sind. Es ist außerdem festzustellen, dass das fragliche Zeichen durch die Zusammenschreibung dieser beiden Wörter in der nach der Grammatik richtigen Reihenfolge nicht einen Eindruck hervorruft, der von dem sich dem bloßen Nebeneinanderstellen der Worte ergebenden Eindruck weit genug abweicht, um den Sinn oder die Bedeutung der Wörter zu verändern (Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 39 sowie T-822/14 vom 23. Oktober 2015, „Cottonfeel“, Rdnr. 35).
Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).
Wie
bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in
seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass
sämtliche Waren der Klassen 8, 11, 21 und 22 die o. g. positiven
Eigenschaften aufweisen bzw. beinhalten. Es handelt sich also um eine
lediglich anpreisende Angabe, die auf den besonderen Nutzen für den
direkt und persönlich angesprochenen Konsumenten abstellt. Der
Verbraucher ist bei anpreisenden Sprüchen daran gewöhnt,
unmittelbar mit „you“ („Dich“) angesprochen zu werden. Die
Anmeldung bleibt daher für den englischsprachigen Konsumenten nicht
in irgendeiner Weise vage, schillernd oder lediglich in versteckt
andeutender Ungewissheit in Richtung auf eine positive
Verbrauchervorstellung. Gerade auch die Konkurrenten der Anbieterin
müssen das von deren Verbietungsrechten ungeschmälerte Recht
besitzen, mit dieser schlichten Wortkombination knapp und klar für
ihre Produkte zu werben. Es besteht daher ein eindeutiger,
markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung
der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren
andererseits. Zu den Ausführungen der Anmelderin ist zunächst
einmal festzustellen, dass sie zu der o. g. Entscheidung der
Beschwerdekammer vom 05. Februar 2003, R 600/2002-3, „value4you“
nicht Stellung genommen hat. Offensichtlich teilt sie insoweit die
markenrechtliche Beurteilung des Amtes, die auch für alle Waren
einheitlich ist. Die Anmelderin hat nicht substantiiert dargelegt,
aus welchen Gründen diese in den einzelnen Klassen abweichend
wahrgenommen werden sollen; auch dem Amt ist dies nicht bekannt.
Nichts im Akt erlaubt nämlich die Schlussfolgerung, dass die
Beurteilung der Unterscheidungskraft im Hinblick auf die
verschiedenen angemeldeten Waren unterschiedlich ausfallen könnte;
auch hat die Anmelderin hierzu nichts vorgetragen. Entsprechendes
gilt für die Doppelbuchstaben „SS“, die zudem innerhalb des
Wortes identisch wie ein „S“ wahrgenommen und ausgesprochen
werden. Auch insoweit hätte die Anmelderin nachweisen müssen, dass
insoweit eine Wahrnehmung als Marke durch die angesprochenen
Verkehrskreise erfolgt; dem Amt ist dies ebenfalls nicht bekannt. Die
ins Detail gehenden Ausführungen der Anmelderin können nicht
darüber hinwegtäuschen, dass es sich lediglich um ein einfaches
Stilmittel innerhalb der Marke handelt, nicht mehr und nicht weniger.
Es ist nämlich heutzutage völlig üblich, durch Hinzufügen oder
Weglassen von Buchstaben unterschiedliche Falschschreibweisen zu
verwenden, was jedoch bisher weder von der Kammer noch vom Gericht
als ausreichend angesehen wurde, um die Schutzhindernisse zu
überwinden, vgl. z.B. Urteile des Gerichts in den Rechtssachen
T-0339/05 vom
12.
Juni 2007, „LOKTHREAD“ oder T-0047/07 vom 16. September 2008,
„BioGeneriX“. Die Auffassung der Anmelderin, insoweit eine
Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden
Rechtsprechung.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.
In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „ITSS“, „4“ und „YOU“, markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „ITSS4YOU“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „ITSS4YOU“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
In Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft wird auf die o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse verwiesen, ergänzend gilt Folgendes:
Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „ungewöhnliche Wort-Zahlenkombination“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich mehrere verständliche Bestandteile zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Soweit
die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden
lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein
Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (Urteil des
Gerichts in der Rechtsache T-766/14 vom
23.
November 2015, „FoodSafe“, Rdnr. 27). Im Übrigen sind
Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche
Wort-Zahlenkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine
Wort-Zahlenfolgefolge gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren
Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Ferner muss das EUIPO auch nicht
nachweisen, dass das angemeldete Zeichen im Wörterbuch vorkommt. Ob
ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf
der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Auslegung
durch den Unionsrichter zu beurteilen (siehe Urteil des Gerichts in
der Rechtssache T- 328/11 vom 24. April 2012, „EcoPerfect“,
Randnr. 29 und die dort genannte Rechtsprechung). Aus der bloßen
Tatsache, dass der Begriff lexikalisch nicht vermerkt ist, folgt
nicht, dass der Verbraucher ihn nicht versteht (siehe Urteil des
Gerichts in der Rechtssache T-325/11 vom 10. Mai 2012,
„Autocoaching“, Randnr. 38). Der Gesamtbegriff ist klar
verständlich und beschreibend für die beanspruchten Waren.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Freihaltungsbedürfnis
Hierzu ist erstens anzumerken, dass der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraussetzt (siehe zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-598/11 vom 12. Juni 2013, „Lean Performance Index“, Rdnr. 50 m.w.N). Zweitens muss es Wettbewerbern der Anmelderin (auch zukünftig) freistehen, die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Beschreibung ihrer Merkmale mit dem Begriff zu bezeichnen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-565/10 vom 6. März 2012, „Highprotect“, Randnr. 26).
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
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Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter QUAY