|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 16/11/2016
|
PATENTANWALTSKANZLEI DR. RIEBLING Postfach 31 60 D-88113 Lindau/B Bundesrepublik Deutschland |
Anmeldenummer: |
015410624 |
Ihr Zeichen: |
P1851-MK-EM-63-hua |
Marke: |
Älpler |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Maximilian Prinz Sonnenhalde 10 A-6911 Lochau Österreich
|
Das Amt beanstandete am 03/06/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 02/08/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Gemäß dem Duden Online bedeutet „Älpler“ „(meist abwertend) bäuerlicher Bewohner der Alpen; (schweizerisch, westösterreichisch, sonst veraltet) Bewirtschafter einer Alm“. Eine Alm ist laut Wikipedia eine Flurform, welche eine Bergweide, Wirtschaftsgebäude und sonstige Infrastruktur einschließt. Im weiteren Sinne bezeichnet Almwirtschaft oder Alpbetrieb sowohl die Sennerei, Bergweidewirtschaft als auch Acker- und Feldbau der Bergräume.
Es ist davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher alle Waren kennt, die auf einer Alpe hergestellt werden bzw. die auf einer Alpe zu erwerben sind, nämlich bevorzugt Molkerei- oder Fleischprodukte aus der Viehwirtschaft. Dies sind beispielsweise Käse, Milch oder Speck, nicht jedoch Waren der Klassen 16, 32 und 33.
Ein Älpler ist ein Bewohner der Alpen. Ein Bewohner einer Alpe kann jedoch weder Werbebroschüren noch einen Katalog herstellen, da ihm die Mittel hierfür auf der Alm fehlen. Auch die beanspruchten Getränke kann der Älpler nicht auf
seiner Alm herstellen. Insbesondere nicht Limonaden, da als Aromabasis weder Zitronen noch Orangen auf einer hochgelegenen Alm angebaut werden können, da die klimatischen Bestimmungen hierfür nicht geeignet sind. Auch alkoholische Getränke kann der Älpler nicht auf seiner Alm herstellen.
Es besteht auch keine Täuschungsgefahr hinsichtlich der Bezeichnung „Älpler“ und den beanstandeten Waren, da die Bezeichnung „Älpler“ an sich den Verbraucher noch nicht auf Waren von einer Alm schließen lässt.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
Klasse 16 Werbebroschüren; Kataloge.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren/Dienstleistungen aufrechterhalten, nämlich für
Klasse 32 Alkoholfreie Getränke; Limonaden; Limonadensirupe; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Spirituosen, insbesondere Schnäpse, Branntweine, Kirschwasser, Liköre; Cocktails; Weine; destillierte Getränke.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im deutschsprachigen Teil der Union.
Die angemeldete Wortmarke ‚Älpler‘ ist für einen Teil der beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreibend und im Gesamteindruck nicht unterscheidungskräftig. Die Wortfolge weist lediglich auf die Art, den Inhalt oder die geografische Herkunft der beanstandeten Waren hin. Die Bezeichnung ‚Älpler‘ könnte auch für einschlägige Waren anderer Anbieter stehen.
Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Der Begriff ‚Älpler‘ bezeichnet im Deutschen in erster Linie einen „Alpenbewohner“, wie in der amtlichen Beanstandung angegeben (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 23. Auflage). Diese Bedeutung ist auch in anderen Nachschlagewerken der deutschen Sprache nachzulesen, z. B.
Älpler
Bewohner der Alpen oder einer Alp
(Wahrig Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage)
Älpler
1. bäuerlicher Bewohner der Alpen
2. Bewirtschafter einer Alm
(http://www.duden.de/suchen/dudenonline/%C3%84lpler ; 15/11/2016)
Älpler
1. bäuerlicher Bewohner der Alpen
2. veraltet Hirt in den Alpen
(https://www.dwds.de/wb/%C3%84lpler ; 15/11/2016)
Älpler
〈m.5; ugs. auch abwertend〉 Alpenbewohner
(http://www.wissen.de/rechtschreibung/aelpler ; 15/11/2016)
Auch die Anmelderin hat diese Bedeutung bestätigt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der deutschsprachige Verbraucher das Wort unmittelbar mit den ‚Bewohnern der Alpen bzw. aus den Alpen kommend‘ versteht und nicht nur mit dem „Bewirtschafter einer Alm“. Diese Bedeutung ist zudem naheliegend, da das Wort ‚Älpler‘ im deutschen Sprachgebrauch auf den Begriff „Alpen“ verweist.
Der Begriff ‚Älpler‘ ist jedoch auch beschreibend im Sinne „nach Älpler Art“, da auch das Leben auf der Alm mit gesundem und gutem Leben und intakter Natur assoziiert wird.
Wie in der amtlichen Beanstandung bereits angegeben, wird der Begriff ‚Älpler‘ sowohl für Bewohner der Alpen als auch für Waren aus den Alpen bzw. nach Älpler Art verwendet, z. B. in feststehenden Begriffen wie “Älplermagronen“ oder
„Älplermakkaronen“ (DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 23. Auflage) oder auch in Begriffen wie „Älpler-Brunch“ (http://www.guidle.com/de/veranstaltungen/savognin/brauchtum--fest/aelpler-brunch_A89855250 ; 03/06/2016) oder ähnliches.
Daher ist nach Auffassung der Prüfungsstelle davon auszugehen, dass der relevante deutschsprachige Verbraucher bei der Bezeichnung ‚Älpler‘ in Verbindung mit den in Frage stehenden Waren davon ausgeht, dass es sich um alkoholische und nicht alkoholische Getränke und ähnliches aus den Alpen bzw. nach Älpler Art handelt.
Diese beschränken sich jedoch nicht nur auf Käse, Milch oder Speck, wie die Anmelderin ausführt. Auch die hier in Frage stehenden Waren der Klasse 32 und 33 werden in besonderer Qualität aus bzw. in den Alpen hergestellt. Sämtliche der hier angemeldeten alkoholischen wie auch nicht alkoholischen Getränke können aus den Alpen stammen bzw. werden mit Zutaten aus den Alpen hergestellt, z. B. (nachgesucht am 15/11/2016) Säfte, Eistee (http://www.beutelsbacher.de/sortiment.aspx?ID=837 ); Limonade (http://www.kelterei-stadler.de/ ; (http://www.enzoalpin.com/ ); Mineralwasser aus den Alpen (https://www.adelholzener.de/ ); Holunderblütensirup http://www.alpenbrenner.de/164/165/sirup/bluetensirup.html ;
Fruchtsirup http://www.alpenbrenner.de/164/166/sirup/fruchtsirup.html ; Säfte (http://www.nannerl.at/de/genuss-im-glas/alpendrink/light-saefte/alpendrink-light-saefte-1-29-himbeer-zitrone-568/ ); Wein (https://www.alpenweit.de/wein-sekt/ ); wie auch Spirituosen aller Art (https://www.alpenlaendische-spezialitaeten.tirol/de/zirbe-und-laerche.html ; https://www.alpenlaendische-spezialitaeten.tirol/de/ ; http://www.nannerl.at/de/genuss-als-geschenk/alpenschnaps/ ; http://www.alpenschnaps-shop.com/ ; http://www.behn.de/marken/alpenschnaps/?alter=verify ).
Im Hinblick auf die beanstandeten Waren der Klasse 16 wird der Argumentation der Anmelderin Rechnung getragen und die Beanstandung diesbezüglich fallengelassen.
Die Alpenregion ist bekannt für eine gesunde Natur. Verbraucher assoziieren die Alpen automatisch mit Gesundheit und Natürlichkeit, wie es auch in Verbindung mit Produkten aus der Region oft beworben wird, z. B. (http://www.beutelsbacher.de/Images/Sortiment/isisalpentee_etikett.jpg ; 17/11/2016):
Unberührte Natur, schneeweisse Berge, wilde Bergschluchten, saftige Almwiesen… Aus dieser mächtigen Landschaft stammen die Kräuter für unseren Bio Alpentee. Diese Bergkräuter erblühen im Frühjahr trotz der langen und kalten Winter der Alpen. Die Widerstandsfähigkeit gegen Wind und Wetter wurde im Laufe der Evolution geprägt und gibt den Alpenkräutern den besonderen Charakter…
Die Bezeichnung ‚Älpler‘ teilt dem relevanten Verkehr unmittelbar mit, dass die in Frage stehenden Waren aus den Alpen kommen oder mit Produkten aus den Alpen hergestellt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob die Zutaten oder Inhaltsstoffe tatsächlich alle aus den Alpen stammen oder nur die grundlegenden und geschmacksgebenden Bestandteile. Der relevante Verbraucher wird daher davon ausgehen, dass die angebotenen Getränke der Klassen 32 und 33 natürliche Inhaltsstoffe haben und von guter Qualität aus den Alpen sind.
Die Bezeichnung ‚Älpler‘ weist im einschlägigen Warenbereich lediglich auf die Art, den wesensbestimmenden Inhalt oder die geografische Herkunft der beanstandeten Waren hin, nämlich Getränke aus der Alpenregion. Der Begriff ‚Älpler‘ könnte somit auch für gleichartige Waren anderer Unternehmen stehen.
Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).
Das heißt, eine Marke muss es den von den fraglichen Waren/Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, das betreffende Produkt auch ohne zusätzliche Informationen sowie ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinwies auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als Marke zu erkennen. Ein Zeichen muss somit Bestandteile haben, die es über die offenkundig beschreibende oder bewerbende Bedeutung hinaus den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sich das Zeichen ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Merkmal für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen.
Dies ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Begriff ‚Älpler‘ vermittelt lediglich einen beschreibenden und bewerbenden Bezug zu der Region der Alpen. Ohne weitere unterscheidungskräftige oder phantasievolle Elemente, die die Schutzfähigkeit als Marke begründen könnten, ermöglicht es die Anmeldebezeichnung dem relevanten Verkehr nicht, die Waren der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
In jedem Fall werden die angesprochenen Verkehrskreise die hier beanspruchte Bezeichnung ‚Älpler‘ nicht als eine individualisierende Wortschöpfung ansehen, sondern lediglich als eine beschreibende und bewerbende Angabe hinsichtlich der Herkunft der Waren aus der Alpenregion.
Die Frage der Täuschungsgefahr gemäß Artikel 7 Buchstabe g UMV mag dahingestellt bleiben, da das Zeichen ‚Älpler‘ im Hinblick auf die relevanten Waren als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig bereits gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV zurückzuweisen ist.
Zusammenfassend ist festzustellen: Die Bezeichnung ‚Älpler‘ in Verbindung mit den beanstandeten Waren wird von den angesprochene Verkehrskreisen im einschlägigen Bereich nur als ein Hinweis auf Waren, nämlich Getränke, aus der Region der Alpen verstanden, nicht jedoch als ein Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen.
Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Gemeinschaftsmarke ‚Älpler‘ für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 32 Alkoholfreie Getränke; Limonaden; Limonadensirupe; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Spirituosen, insbesondere Schnäpse, Branntweine, Kirschwasser, Liköre; Cocktails; Weine; destillierte Getränke.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden:
Klasse 16 Anhänger aus Papier; Etiketten aus Papier für Flaschen; Gedruckte Etiketten aus Papier, Gedruckte Werbematerialien; Plakate aus Papier und Pappe; Transparente [Papier- und Schreibwaren]; Werbebroschüren; Kataloge.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO