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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (UMV), der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)
Alicante, 08/11/2016
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Rehau AG + Co Patentabteilung Rheniumhaus Otto-Hahn-Strasse 2 95111 Rehau Deutschland |
Anmeldenummer |
15420003 |
Ihr Zeichen |
M16/13EU |
Marke |
Slidetec |
Anmelderin: |
REHAU AG + Co Rheniumhaus Otto-Hahn-Strasse 2 95111 Rehau Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 26. Mai 2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26. Juli 2016 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:
Die angesprochenen Verkehrskreise setzten sich aus sehr aufmerksamen, gebildeten und versierten Fachleuten zusammen.
Das Zeichen weise begrifflich vielfache Kombinationen auf.
Die Verkehrskreise würden SLIDETEC als einen Begriff auffassen und keine sezierende Trennung vornehmen.
Die BK-Entscheidungen 104/1998-3 und 391/2001-1 CREATING YOUR FUTURE, sowie das Urteil C-383/99 BABY-DRY träfen hier zu.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:
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Schläuche; Schlauchleitungen aus Kunststoff; Flexible Schläuche aus Polyvinylchlorid; Flexible Schläuche aus Polymerwerkstoffen; Flexible Schläuche aus Kunststoff; Schläuche, nicht aus Metall; Schläuche aus Textilgewebe mit Elastomerauskleidung; Gewebeverstärkte Schläuche aus synthetischem Kautschuk; Flexible Schläuche aus gewebeverstärktem Silikon; Flexible Schläuche, nicht aus Metall; Flexible Schlauchleitungen, nicht aus Metall; Schläuche für gewerbliche Zwecke, nicht aus Metall; Flexible Leitungen, Röhren, Schläuche und Anschlussstücke, einschließlich Ventile; Schläuche, nicht aus Metall, für die Durchleitung flüssiger Medien; Schläuche, nicht aus Metall, für die Durchleitung gasförmiger Medien; Flexible Leitungen, Röhren, Schläuche und Anschlussstücke, einschließlich Ventile, nicht aus Metall.
Widerlegung der Gegenargumente
Die angesprochenen Verkehrskreise setzten sich aus sehr aufmerksamen, gebildeten und versierten Fachleuten zusammen.
Diese Feststellung ist zu einfach. Die Waren enthalten „Schläuche“, ohne weitere Spezifikation. Diese Schläuche enthalten also auch z.B. Gartenschläuche, die nicht nur von sehr aufmerksamen, gebildeten und versierten Fachleuten, sondern eher von ziemlich arglosen Durchschnittsverbrauchern gekauft werden. Ein anderes Beispiel ist ein Kraftstoffschlauch fürs Auto, der auch von Laien gekauft werden kann, oder ein Abwasserschlauch für das Badezimmer, und, und…
Bestimmt gibt es unter den anderen, im Verzeichnis erwähnten Schläuchen auch welche, die nur von Profis gekauft und verwendet werden. Daher setzen sich die Verkehrskreise sowohl aus Profis als auch aus Durchschnittsverbrauchern zusammen.
Die berechtigte Frage stellt sich auf jeden Fall, egal ob der angesprochene Verbraucher nun viel oder wenig über Schläuche weiß: Muß man Experte sein, um zu verstehen, daß Gleiteigenschaften für Schläuche wichtig sind?
Folgende Informationen stammen von der Webseite der Anmelderin:
SLIDE LINE
13 mm (1/2")
19 mm (3/4")
30 bar, 15 Jahre *****
der Schmutzabweisende mit hohen Gleiteigenschaften
SLIDE LINE
Leicht und geschmeidig gleitet der SLIDE LINE um Wegeplatten und zieht mit seiner transparenten Lemon-Optik alle Blicke auf sich.
SLIDE LINE
- 18-fädige Diagonalarmierung: druckfest und formstabil
- Hohe Flexibilität und Temperaturbeständigkeit ( –20 °C bis +60 °C)
- Gutes Handling
- Hohe Gleiteigenschaften durch speziell rezeptierte Schlauchoberfläche
(Easy Slide Technology)
- Für den intensiven Einsatz
- Für hohe bis mittlere Beanspruchung
Einsatzgebiete: Hobbybereich, Privathaushalte: ideal in Verbindung mit
einer Schlauchtrommel
https://www.rehau.com/download/1481592/katalog-gartenbewaesserung.pdf
Hier ist die Rede von einer Slide-Produktlinie, die dank einer Easy-Slide-Technology sehr gute Gleiteigenschaften aufweist. Hiermit ist der beschreibende Charakter der Angabe SLIDETEC wohl ausreichend nachgewiesen.
Das Zeichen weise begrifflich vielfache Kombinationen auf.
Die Anmelderin ist der Meinung, daß ein Zeichen schutzfähig sei, nur weil Teile dieses Zeichens andere Bedeutungen haben könnten. In diesem Fall bedeutet SLIDE tatsächlich neben „gleiten“ „Dia“ oder „Haarspange“. Es gibt jedoch nicht den geringsten Anlaß anzunehmen, daß jemand, wenn er einen Schlauch mit der Aufschrift SLIDETEC in einem Geschäft betrachtet, je an Dias oder Haarspangen denken würde.
Abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit dieser Annahme ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Mehrdeutigkeit schon längst auch kein Eintragungsgrund mehr:
„Unter diesen Umständen ist das Argument der Klägerin irrelevant, dass das Zeichen QUICK‑GRIP mehr als eine Bedeutung haben könne oder dass die Schnelligkeit keine gesuchte Eigenschaft der betreffenden Waren sei. Denn nach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es wie im vorliegenden Fall zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T‑355/00, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], Slg. 2002, II‑1939, Randnr. 30).”
(Urteil des Gerichts vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-61/03 EUIPO ./. Irwin Industrial Tool Co. [QUICK-GRIP], Rn. 32)
Die Verkehrskreise würden SLIDETEC als einen Begriff auffassen und keine sezierende Trennung vornehmen.
Verbraucher pflegen erfahrungsgemäß neu erfundene, aber trotzdem beschreibende Wortkombinationen in ihnen bekannte Wörter oder Wortgruppen zu zerlegen, wenn es dazu zumindest Anlaß gibt und die einzelnen Wörter in der Kombination noch erkennbar sind.
In diesem Fall liest der englischsprachige Benutzer von Gartenschläuchen also eher „slide“-„tec(hnology)“ als „slidetec“ (Schliedetek), weil die Kurzform „tec(h)“ ihm bekannt ist und das Verb „slide“ ebenfalls. Dazu kommt noch, daß „slide“ in Bezug auf die Gartenschläuche eine relevante Bedeutung hat.
Die BK-Entscheidungen 104/1998-3 und 391/2001-1 CREATING YOUR FUTURE, sowie das Urteil C-383/99 BABY-DRY träfen hier zu.
Diese von der Anmelderin aufgeführte Rechtsprechung war zur Zeit der Jahrtausendwende aktuell. Es gibt mittlerweile neuere Rechtsprechung, die das BABY-DRY-Urteil teilweise ergänzt, teilweise ersetzt hat.
Eine Kombination beschreibender Bestandteile bleibt beschreibend, wenn sie für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich ist, wenn auch die tatsächliche Benutzung im täglichen Sprachgebrauch nicht nachgewiesen werden kann. Vergleiche:
“Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durch das Amt setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.”
(Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Sache C-191/01P EUIPO ./. Wrigley [DOUBLEMINT], par. 32)
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
SLIDETEC ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen englischsprachigen Konsumenten eine Aussage über eine Technologie bildet, die den beanspruchten Waren (Schläuchen) zu Grunde liegt, und in der gute Gleiteigenschaften sehr wichtig sind.
die Tatsache, daß SLIDETEC keine genauen und detaillierten Angaben über die Gleiteigenschaften der Waren macht, unerheblich bei der Feststellung von Eintragungshindernissen nach Artikel 7(1)(c) ist.
das Zeichen sowohl vom Durchschnittsverbraucher als vom Fachspezialisten gleich verstanden und bewertet wird.
das Zeichen deshalb für alle Waren zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA