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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 12/09/2016
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HORAK RECHTSANWÄLTE Georgstr. 48 D-30159 Hannover ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015425622 |
Ihr Zeichen: |
475/16UM/um |
Marke: |
INGtools |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Ingenieurgesellschaft holztragwerke mbH An der Eickesmühle 40 D-41238 Mönchengladbach ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 26/05/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04/07/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Anmeldezeichen sei weder direkt beschreibend noch fehle ihm das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft
Der Begriff sei sehr unscharf und rufe daher verschiedene Assoziationen hervor
Das Zeichen sei mehrdeutig und suggestiv
Die Wortkombination stünde in keinerlei Bezug zu den beanstandeten Waren und Dienstleistungen
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 9 Computerhardware zur Verwendung für computergestützte Softwareentwicklung
Klasse 42 Computerhardwareberatungsdienstleistungen; Vermietung von Computerhardware; Vermietung von Hardware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Computerperipheriegeräten; Fehlersuche bei Computerhardwareproblemen; Hosting-Dienste; Beratung in Bezug auf Computer; Beratung auf dem Gebiet von Computerhardware; Beratungsdienste auf dem Gebiet von Computerhardware; Durchführung technischer Projektstudien auf dem Gebiet der Computerhardware; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten.
Das Anmeldezeichen begehrt Schutz für die Wortkombination “INGtools“, wobei das Kürzel „ING“ die Abkürzung für „Ingenieur“ ist, siehe Informationen aus DUDEN abgerufen am 26/05/2016 unter http://www.duden.de/suchen/dudenonline/ing .
Das englische Wort „tool“ bedeutet im Deutschen „Programm von geringem Umfang, das zusätzliche Aufgaben für ein bestimmtes Betriebssystem oder Anwendungsprogramm übernimmt“, siehe (Informationen aus DUDEN abgerufen am 26/05/2016 unter http://www.duden.de/suchen/dudenonline/tool.
Der Gesamtbegriff „INGtools“ würde somit von den deutschsprachigen Verkehrskreisen ohne großes Nachdenken als „kleines, unterstützendes Softwareprogramm für Ingenieure“ verstanden werden.
Da das Anmeldezeichen aus einem deutschen Begriff besteht, sind die betroffenen Verkehrskreise die deutschsprachigen Verbraucher der europäischen Union. Die betroffenen Waren können sowohl an Ingenieure oder im Softwarebereich tätige Fachkreise als auch an allgemeine Verbraucher gerichtet sein. Es ist demnach von einem normalen bis hohen Aufmerksamkeitsgrad von Seiten der Verkehrskreise auszugehen.
1. Zum beschreibenden Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nach Auffassung des Amtes beschreibt das Anmeldezeichen „INGtools“ in direkter Art und Weise die Charakteristiken der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich dass diese ein Softwareprogramm für Ingenieure darstellen, die mithilfe dieses Programmes durchgeführten Dienstleistungen bzw. Forschung und Beratungsdienstleistungen auf diesem Gebiet.
In Ihrer Stellungnahme machen Sie geltend, dass die Bezeichnung „INGtools“ in keinerlei Verbindung mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen stünde.
Diese Ansicht können wir nicht teilen. Ganz im Gegenteil erscheint der Zusammenhang klar und offensichtlich. Das Anmeldezeichen „INGtools“, was nichts anderes als „Ingenieursoftwareprogramme“ heißt, in Bezug auf Softwareprogramme und Softwareerstellung sowie Dienstleistungen eines Ingenieurs hat unserer Ansicht nach einen direkten Bezug und erschöpft sich in der Beschreibung der Art der Ware, nämlich kleine Ingenieurssoftwareprogramme sowie der Bestimmung der Dienstleistungen, nämlich der Entwicklung dieser Programme, das Design dieser Programme, Beratung hinsichtlich dieser Programme, Wartung und Pflege derselben, Ingenieursdienstleistungen hinsichtlich oder mithilfe dieser Programme.
Bei den beanspruchten Waren der Klasse 9 handelt es sich ausnahmslos um Software, darunter um allgemeine Software wie „Software; Softwarepakete; Datenverarbeitungs-Software; Herunterladbare Software; Eingebettete Softwarepakete; Softwarepakete für Computer; Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten“. Hierbei kann es sich ohne weiteres um kleine Softwareprogramme handeln, die für Ingenieure bestimmt sind.
Die Tätigkeiten eines Ingenieurs umfassen folgende Tätigkeitsbereiche „laut Engineering-Definition befassen sich die Ingenieurwissenschaften mit der speziellen Technologie, welche die Forschung, technische Entwicklung, Konstruktion und Produktionstechnik beinhaltet. Die Grundlage dafür bilden naturwissenschaftliche Erkenntnisse, die häufig anwendungsorientiert erforscht sowie praktisch angewandt werden“, Information abgerufen am 060/9/2016 unter . https://www.absolventa.de/jobs/channel/ingenieure/thema/was-macht-ein-ingenieur .
Ein Ingenieur forscht demnach und ist in der technischen Entwicklung, Konstruktion und Produktionstechnik tätig. Ein Informatik-Ingenieur beschäftigt sich mit der Software-Entwicklung: „Sie sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken: Mobiltelefone, Fahrzeuge aller Art, Navigations-systeme, medizintechnische Geräte, Industrieroboter, mobile Roboter oder speicher-programmierbare Steuerungen. Das sind nur einige wenige Beispiele für Geräte und Maschinen, die sogenannte eingebettete Systeme enthalten. Diese Systeme beinhalten Rechner, für die Software entwickelt werden muss. Wer sich für Informatik begeistert, über eine technische Affinität und ein mathematisch-naturwissenschaftliches Verständnis verfügt, kann sich dies mit dem Studium der Ingenieur-Informatik zur Aufgabe machen“ siehe Information auf . http://www.thm.de/site/studium/sie-wollen-studieren/232-unsere-studiengaenge/1246-ingenieur-informatik-bachelor-b-sc.html , abgerufen am 06/09/2016.
Die weiteren, eher speziellen, Softwareprogramme, nämlich „Computersoftware für die computergestützte Softwareentwicklung; Software für die Komprimierung von Daten; Software für die Verwaltung von mobilen Geräten; Software zur Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen; Software zur Pflege und zum Betrieb von Computersystemen; Software zum Verarbeiten von Bildern, Grafik und Text; Software für erweiterte Realität zur Erstellung von Karten; Software zur Verbesserung der audiovisuellen Möglichkeiten von Multimedia-Anwendungen, nämlich zur Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbewegten und bewegten Bildern“ können Softwareprogramme sein, die Teil eines Anwendungsprogrammes sind und die den Ingenieur bei seiner Tätigkeit der Softwareentwicklung, -verbesserung oder –gestaltung oder allgemeinen rechnerischen oder gestalterischen Tätigkeiten unterstützen.
Das Gericht bestimmte in der Rechtssache C-239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, Randnummer 38, vom 15/02/2007, folgendes: “Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet ist, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken“.
Die Dienstleistungen der Klasse 42 beziehen sich hauptsächlich auf Softwareerstellung, Softwareengineering, Softwareentwicklung, also alles Dienstleistungen eines Ingenieurs, die mithilfe von „Ingenieurtools“ durchgeführt werden können.
Gemäß der auf der Webseite absolventa, https://www.absolventa.de/jobs/channel/ingenieure/thema/was-macht-ein-ingenieur , gegebenen Definition von „Engineering“ zählen „Zu den klassischen Wissenschaftsrichtungen im Engineering der Maschinenbau, die Elektrotechnik und das Bauingenieurwesen. Auch die Architektur ist in ihrer Definition teilweise den Ingenieurwissenschaften zuzuordnen, da sie viele Elemente aus dem Engineering mit der bildenden Kunst kombiniert“. Aus diesem Grund können auch die klassischen Architekturdienstleistungen, d. h. planen und entwerfen, mithilfe eines Ingenieurtools durchgeführt werden.
Weiterhin verwiesen Sie in Ihrer Stellungnahme auf die Mehrdeutigkeit des Zeichens, wodurch der Sinngehalt unpräzise und schwammig würde, ohne jedoch mitzuteilen, worin diese Mehrdeutigkeit liegt. Auch können wir die zahlreichen Assoziationen nicht erkennen, die das Zeichen Ihrer Meinung nach hervorruft, jedoch auch nicht namentlich erwähnt wurden.
Der Sinngehalt des Zeichens ist unserer Ansicht nach eindeutig und offensichtlich, wir sehen nicht den Raum, den das Zeichen für mögliche Interpretationen und analytische Prozesse bereithalten sollte.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Bei der Anmeldung „INGtools“ ist jedoch nicht ersichtlich, worin das Diffuse oder Ungewöhnliche des Begriffes liegen soll. Alles in allem erschöpft sich das Anmeldezeichen in einer simplen Zusammenfügung zweier deutscher Wörter, gebildet gemäß den Regeln der deutschen Grammatik, ein Kürzel mit der Funktion eines Substantives kombiniert mit einem zweiten Substantiv, die sowohl für sich alleine als auch in ihrer Gesamtheit eine eindeutige Bedeutung haben. Das Schriftbild ist weder auffällig noch ungewöhnlich, der Sinngehalt von „kleines Softwareprogramm für Ingenieure“ tritt klar und offensichtlich hervor. Das Anmeldezeichen reicht somit nicht über die Summe seiner Bestandteile hinaus und verfügt über keine weiteren Elemente, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken und einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen.
2. zur fehlenden Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21).
Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Der Sinngehalt des Anmeldezeichens ist klar und offensichtlich, der Bezug zu den beanstandeten Waren und Dienstleistungen direkt, das Zeichen verfügt über keine weiteren phantasievollen Elemente. Solch rein beschreibende Zeichen verfügen jedoch nicht über das markenrechtlich erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Die betroffenen Verkehrskreise würden nur die Beschreibung bestimmter Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, dieselben jedoch keiner betrieblichen Herkunft zuordnen können.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 015425622 INGtools für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 9: Software; Softwarepakete; Datenverarbeitungs-Software; Herunterladbare Software; Eingebettete Softwarepakete; Softwarepakete für Computer; Industriesteuerungen mit integrierter Software; Software für grafische Benutzerschnittstelle; Software für den Internetzugang; Computerdatenträger mit darauf gespeicherter Software; Software für virtuelle soziale Netzwerke; Software zur Entwicklung von Websites; Software für Fehlerdiagnosen und -behebungen; Herunterladbare Software-Anwendungen für Computer; Software-Anwendungen für Computer [herunterladbar]; Software für digitale elektronische Handgeräte; Magnetbänder zur Speicherung von Softwareprogrammen; Computersoftware für die computergestützte Softwareentwicklung; Software für die Komprimierung von Daten; Software für die Verwaltung von mobilen Geräten; Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten; Software zur Kontrolle von Raumklima-, -zugangs- und -sicherheitssystemen; Software zur Pflege und zum Betrieb von Computersystemen; Software zum Verarbeiten von Bildern, Grafik und Text; Software für erweiterte Realität zur Erstellung von Karten; Software zur Verbesserung der audiovisuellen Möglichkeiten von Multimedia-Anwendungen, nämlich zur Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbewegten und bewegten Bildern.
Klasse 42 Softwaredesign; Softwareerstellung; Softwareengineering; Softwareentwicklung; Softwareerstellungsleistungen; Softwareentwicklungsleistungen; Kundenspezifische Softwareanpassung; Entwicklung von Software; Installation von Software; Softwaredesign und -entwicklung; Computerprogrammierung und Softwareentwicklung; Softwareengineering für Datenverarbeitungsprogramme; Computersoftwareberatungsdienstleistungen; Design von Computer-Software; Entwicklung von Computer-Software; Designdienstleistungen für Computer-Software; Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisierung von Software-Datenbanken; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen [Software]; Entwicklung von Software für Rechner; Entwicklung von Software für Computer; Wartung und Aktualisierung von Software; Entwicklung von interaktiver Multimedia-Software; Forschung in Bezug auf Software; Vermietung von Software; Durchführung von Projektstudien bezüglich Software; Software as a Service [SaaS]; Wartung und Reparatur von Software; Programmierung von Software für Websiteentwicklung; Vermietung von Software zur Websiteentwicklung; Konfigurieren von Computerhardware mittels Software; Konfiguration von Computernetzwerken mittels Software; Programmierung von Software für Internetplattformen; Beratungsleistungen zu Software für Kommunikationssysteme; Fehlersuche bei Computersoftwareproblemen; Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software; Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software; Entwurf von audiovisuellen kreativen Arbeiten [Software]; Aktualisierung von Speicherbanken [Software] von Computersystemen; Aktualisierung und Wartung von Computer-Software; Aktualisierung und Design von Computer-Software; Reparatur [Wartung und Aktualisierung] von Software; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Aktualisierung von Software für die Datenverarbeitung; Vermietung von Software für die Datenverarbeitung; Beratung auf dem Gebiet des Softwaredesigns; Beratung auf dem Gebiet des Softwareentwurfs; Konzeption von Software für die digitale Signalverarbeitung; Entwicklung von Software für die digitale Signalverarbeitung; Erstellung, Wartung, Pflege und Anpassung von Software; Dienstleistungen für die Gestaltung von Computer-Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Entwicklung von Software für die virtuelle Realität; Vermietung von Computer-Software; Beratung in Bezug auf Software; Entwurf und Entwicklung von Software für Websiteentwicklung; Forschung um Bereich von Computerprogrammen und- software; Entwurf und Entwicklung von Software zur Bestandsverwaltung; Programmierung von Software für E-Commerce-Plattformen; Wartung und Aktualisierung von Software für Kommunikationssysteme; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von webbasierter Software; Programmierung von Software für Informationsplattformen im Internet; Programmierung von Software zur elektronischen Datenverarbeitung [EDV]; Fachliche Beratung in Bezug auf die Softwareerstellung; Entwurf und Entwicklung von Softwarearchitektur von Computern; Installation, Wartung und Reparatur von Software für Computer; Beratung auf dem Gebiet von Computersoftware; Beratungsdienste auf dem Gebiet von Computersoftware; Gestaltung und Erstellung von Software für die Datenverarbeitung; Installation, Wartung und Reparatur von Software für Computersysteme; Entwicklung und Prüfung von Rechenmethoden, Algorithmen und Software; Entwurf und Entwicklung von Software für elektronische Datenbanken; Entwicklung, Aktualisierung und Pflege von Software und Datenbanken; Beratung in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Durchführung technischer Projektstudien auf dem Gebiet der Computersoftware; Entwicklung von Software zum Speichern und Abrufen von Multimedia-Daten; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computersoftware; Dienstleistungen für den Entwurf von Software für die elektronische Datenverarbeitung; Beratung auf dem Gebiet der Produktentwicklung und der Qualitätsverbesserung von Software; Entwicklung von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen [Software] zur Verwendung bei der Konstruktion und der automatisierten Fertigung [CAD/CAM]; Ingenieurdienstleistungen; Technische Ingenieurdienstleistungen; Architektur- und Ingenieurdienstleistungen; Ingenieurdienstleistungen bezüglich Computerprogrammierung; Ingenieurdienstleistungen bezüglich Computern; Ingenieurdienstleistungen bezüglich Datenverarbeitung; Ingenieurdienstleistungen bezüglich der Informationstechnologie; Ingenieurdienstleistungen bezüglich der Datenverarbeitungstechnologie; Ingenieurdienstleistungen im Bereich der Telekommunikationstechnik; Ingenieurdienstleistungen in Bezug auf die Architektur; Ingenieurdienstleistungen für die Analyse von Bauwerken; Ingenieurdienstleistungen bezüglich des Entwurfs von Kommunikationssystemen; Ingenieurdienstleistungen für den Entwurf von Konstruktionen; Ingenieurdienstleistungen bezüglich des Entwurfs elektronischer Systeme; Architekturdienste; Architekturentwurf; Architekturberatung; Architekturberatungsdienste; Architekturentwurfsdienstleistungen; Beratungsdienstleistungen bezüglich Architektur; Beratungsdienste bezüglich Architektur; Entwurfsdienstleistungen bezüglich Architektur; Architektur- und Stadtplanungsdienstleistungen; Computergestützte Gestaltungsdienstleistungen bezüglich Architektur; Beratungsdienste im Bereich Architektur und Bauzeichnen; Architekturdienstleistungen für die Erstellung von Bauplänen; Architekturdienstleistungen für die Ausarbeitung von Bauplänen; Beratungs- und Informationsdienste zu Architektur und Infrastruktur der Informationstechnologie.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER