HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 15/11/2016



PATENTANWALTSKANZLEI DR. RIEBLING

Postfach 31 60

D-88113 Lindau/B

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015432024

Ihr Zeichen:

P1849-MK-EM-63-hua

Marke:

Leiblachtal

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Maximilian Prinz

Sonnenhalde 10

A-6911 Lochau

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 2. Juni 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde wie folgt begründet:


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV stehen der Eintragung der von Ihnen angemeldeten Marke entgegen.

Die angemeldete Marke besteht aus dem Zeichen Leiblachtal und wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 31, 32, 33, 35, 43 und 44 angemeldet:

Klasse 16 Anhänger aus Papier; Etiketten aus Papier für Flaschen; Gedruckte Etiketten aus Papier, Gedruckte Werbematerialien; Plakate aus Papier und Pappe; Transparente [Papier- und Schreibwaren]; Werbebroschüren; Kataloge.


Klasse 31 Frisches Obst; Äpfel [frisch]; Äpfel, unverarbeitet; Frische Birnen.


Klasse 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Konzentrierte Obstsäfte; Obstsäfte zur Verwendung als Getränke; Apfelsaft [Süßmost] [Apfelsüßmost]; Apfelsaftgetränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.


Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Spirituosen, insbesondere Schnäpse, Branntweine, Kirschwasser, Liköre; Cocktails; Weine; destillierte Getränke.


Klasse 35 Dienstleistungen des Groß-, Einzel- oder Versandhandels, auch mit Hilfe elektronischer Medien, insbesondere über das Internet und/oder als Online-Angebot mittels EDV [E-Commerce] in den Bereichen: landwirtschaftliche Erzeugnisse und alkoholische Getränke.


Klasse 43 Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Ferienwohnungen; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Versammlungsräumen; Verpflegung von Gästen im Rahmen einer Schnaps- und Likörverkostung; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere in Hofläden und Hofcafés.


Klasse 44 Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft.


Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil vom 27/11/2003, T-348/02, 'Quick', Randnummer 29).


Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil vom 22/06/1999, C-342/97, 'Lloyd Schuhfabrik Meyer', Randnummer 26).


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um solche für den täglichen Gebrauch wie auch um besondere Waren und Dienstleistungen. Dementsprechend wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise entweder hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind. Da das angemeldete Zeichen ein Tal an der deutsch-österreichischen Grenze bezeichnet, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden muss, mindestens die deutschsprachigen Verbraucher innerhalb der Europäischen Union ('Lloyd Schuhfabrik Meyer', a.a.O., Randnummer 26; und 'Quick', a.a.O., Randnummer 30).


Das Leiblachtal ist eine Teilregion der Bodensee-Alpenrhein Region. Siehe folgende Internettreffer vom heutigen Tage:


Leiblachtal Gemeinden - zwischen Bodensee und Allgäu


Eichenberg (A)

Hergensweiler (D)

Hohenweiler (A)

Hörbranz (A)

Lochau (A)

Möggers (A)

Siegmarszell (D)

Weissensberg (D)

Heimenkirch (D)

Hergatz (D)

Opfenbach (D)

Scheidegg (D)

http://www.dein-allgaeu.de/regionen/regionen_leiblachtal.html

Das Leiblachtal ist hauptsächlich eine Teilregion der Region Bodensee-Alpenrhein im österreichischen Vorarlberg. Das Leiblachtal erstreckt sich jedoch auch bis ins deutsche Bayern, da die Leiblach ein Grenzfluss zwischen Deutschland und Österreich ist. Das gesamte Tal befindet sich östlich des nahegelegenen Bodensees.

https://de.wikipedia.org/wiki/Leiblachtal


Auf der österreichischen Seite des Leiblachtals befinden sich die Gemeinden Eichenberg, Hohenweiler, Hörbranz, Lochau und Möggers und in der Umgebung der oberen Leiblach befinden sich auf der deutschen Seite die Gemeinden Heimenkirch, Hergatz, Hergensweiler, Opfenbach und Sigmarszell.

http://leiblachtal-erleben.eu/blog/gemeinden/


  1. Beschreibender Charakter


Nach Artikel 7.1c) UMV sind von der Eintragung auszuschließen (Unterstrich durch den Prüfer),


Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;


Wie bei allen anderen beschreibenden Begriffen ist zu prüfen, ob der geografische Begriff objektive Merkmale der Waren und Dienstleistungen beschreibt. Die Beurteilung ist in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sowie in Bezug auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise vorzunehmen.


Das beschreibende Merkmal des geografischen Begriffs kann sich beziehen auf:


  • den Ort der Warenproduktion;

  • das Thema einer Ware (z. B. die Stadt oder Region, die ein Reiseführer behandelt, oder das von einer Zeitung abgedeckte Gebiet);

  • den Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden.


Es muss geprüft werden ob die geographische Bezeichnung, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Für die Frage, ob eine geographische Bezeichnung nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise die Herkunft der betroffenen Warengruppe zu bezeichnen geeignet ist, ist insbesondere von Belang, inwieweit diesen Kreisen diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten Ortes und die betreffende Warengruppe mehr oder weniger gut bekannt sind (siehe hierzu vergleichend das Urteil vom 4. Mai 1999, verbundene Rechtssachen C-108/97 und C-109/97, „Chiemsee“, Randnr. 31). Im vorliegenden Fall kann für das deutschsprachige Publikum zumindest in den Regionen Vorarlberg, Bayern und wahrscheinlich auch Baden-Württemberg hiervon ausgegangen werden, da der Begriff Leiblachtal in dieser Grenzregion bekannt ist und häufig in der Region verwendet wird (für verschiedenste Vereine wie Pfadfinder, als Regionalangabe für Banken wie Raiffeisenbank Leiblachtal, als Energieregion Leiblachtal, etc.).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist nicht beschränkt auf geografische Begriffe, die bereits einen Ruf haben oder für die das Amt eine tatsächliche Notwendigkeit nachweisen kann, dass sie für die Mitbewerber freigehalten werden müssen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20/07/2004, T-311/02, 'LIMO', Randnummer 30).


Der Ausdruck Leiblachtal in seiner Gesamtheit weist den Verbrauchern offensichtliche und direkte Informationen zu geografischer Herkunft und (thematischem) Inhalt der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu.


Die maßgeblichen Verkehrskreise nehmen solche geografischen Orte, die ihnen bekannt sind, in der Regel als den geografischen Herkunftsort bzw. Angabe des Orts wahr, an denen die Waren hergestellt oder die bezeichneten Dienstleistungen erbracht werden.


Werden die beanstandeten Waren und Dienstleistungen unter dem Zeichen „Leiblachtal“ angeboten, gehen die maßgeblichen Verbraucher unmittelbar davon aus, aus dass diese aus dem Leiblachtal stammen bzw. im Leiblachtal erbracht werden (siehe Entscheidung der Großen Beschwerdekammer 10. Oktober 2014, R 574/2013-G – SUEDTIROL, ab Randnummer 25).


Wenn ein Zeichen ausschließlich aus einem Wort besteht, das beschreibt, was gegebenenfalls Thema oder Inhalt der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ist, sollte es gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV abgelehnt werden. Allgemein bekannte Begriffe, die wahrscheinlich von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit einer bestimmten Sache, einem Produkt oder einer Tätigkeit in Verbindung gebracht werden, sind in der Lage, Themen zu beschreiben. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Zeichen Leiblachtal wird im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren der Klasse 16 wie zum Beispiel Anhänger, Kataloge als Hinweis auf den Inhalt dieser Waren angesehen werden, dass diese Anhänger und Kataloge Merchandisingartikel darstellen oder Informationen über das Leiblachtal beinhalten. Auch für die Klassen 31, 32 und 33, wie frisches Obst, Getränke und alkoholische Getränke, ist das Zeichen zu beanstanden, da das Zeichen allein den Herkunftsort dieser Waren beschreibt. Mit derselben Begründung ist das Zeichen auch für die Dienstleistungen des Groß-, Einzel- oder Versandhandels im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu beanstanden, da es sich um den Vertrieb von Erzeugnissen aus dem Leiblachtal handelt.


Das Zeichen Leiblachtal beschreibt im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen in den Klassen 43 und 44 den Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen. In der Klasse 43 handelt es sich hierbei zum Beispiel um die Beherbergung im Leiblachtal und in der Klasse 44 (Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft) gibt das Anmeldezeichen allein zu verstehen, dass diese Dienstleistungen im Leiblachtal erbracht werden.


Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zu geografischer Herkunft und (thematischem) Inhalt der betreffenden Waren und Dienstleistungen.


Der Zusammenhang zwischen der Marke Leiblachtal und den in der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.


2) Fehlende Unterscheidungskraft


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil vom 19/09/2002, C-104/00 P, 'Deutsche Krankenversicherung', Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die in der Marke enthaltenen Begriffe in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Als ohne weiteres verständliches reines örtliches Werbeversprechen ist die angemeldete Marke Leiblachtal daher nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke Leiblachtal in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft, um die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.


Sie können innerhalb von zwei Monaten hierzu Stellung nehmen. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem diese Mitteilung ausgestellt wurde. Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen.



Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 28. Juli 2016 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Das Zeichen kann zwar die Bezeichnung einer Teilregion sein, jedoch sei dieser Begriff dem Verbraucher fremd. Nur sehr gut informierte Verbraucher würden diese kennen.

  2. Die beanstandeten Waren stehen entweder weder im Zusammenhang zum Leiblachtal oder es sei unklar was das Zeichen im Hinblick die Anmeldewaren bedeute; werden die alkoholischen Getränke in einem solchen Tal hergestellt oder verwenden diese Wasser aus der Leiblach?

  3. Mehrere Voreintragungen seien zu berücksichtigen. Regionen und Landschaften seien generell eintragungsfähig, das sehe man am Beispiel der eingetragenen Marken Piz Buin, Illertaler und Meckatzer.

  4. Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.


Entscheidung


Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Leiblachtal“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den im Deutschen verständlichen Begriff „Leiblachtal“.


Da das angemeldete Zeichen, wie im Beanstandungsbescheid in aller Ausführlichkeit dargestellt, ein Tal an der deutsch-österreichischen Grenze bezeichnet und dort auch den Verbrauchern bekannt ist, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden muss, mindestens die deutschsprachigen Verbraucher innerhalb der Europäischen Union.


Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.


Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um solche für den täglichen Gebrauch wie auch um besondere Waren und Dienstleistungen. Dementsprechend wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise entweder hoch oder der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind.


Bezeichnung der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV steht allerdings grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Namen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind. Gleiches gilt für Namen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Waren- oder Dienstleistungsgruppe von diesem Ort stammt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2003, OLDENBURGER, T295/01, EU:T:2003:267, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Januar 2015, MONACO, T197/13, EU:T:2015:16, Rn. 49). Warum die Verbraucher nicht annehmen sollen, dass z.B. die angemeldeten alkoholischen Getränke in der Klasse 33 nicht im Leiblachtal hergestellt werden können, erschließt sich dem Amt nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Regionen, die zumindest einem Teil der relevanten Verbraucher bekannt sind, grundsätzlich alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen angeboten werden können (siehe 20/07/2016, ‚SUEDTIROL‘, T-11/15, EU:T:2016:422, Rn. 41).


Das Zeichen Leiblachtal wird im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren der Klasse 16 wie zum Beispiel Anhänger, Kataloge als Hinweis auf den Inhalt dieser Waren angesehen werden, dass diese Anhänger und Kataloge Merchandisingartikel darstellen oder Informationen über das Leiblachtal beinhalten. Auch für die Klassen 31, 32 und 33, wie frisches Obst, Getränke und alkoholische Getränke, ist das Zeichen zu beanstanden, da das Zeichen allein den Herkunftsort dieser Waren beschreibt. Mit derselben Begründung ist das Zeichen auch für die Dienstleistungen des Groß-, Einzel- oder Versandhandels im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu beanstanden, da es sich um den Vertrieb von Erzeugnissen aus dem Leiblachtal handelt.


Das Zeichen Leiblachtal beschreibt im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen in den Klassen 43 und 44 den Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen. In der Klasse 43 handelt es sich hierbei zum Beispiel um die Beherbergung im Leiblachtal und in der Klasse 44 (Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft) gibt das Anmeldezeichen allein zu verstehen, dass diese Dienstleistungen im Leiblachtal erbracht werden.


Das von der Anmelderin genannte Beispiel „Piz Buin“ für Waren der Klasse 3 und 5 ist nicht ansatzweise zu vergleichen. Bei dem Begriff Piz Buin handelt es sich um einen bekannten Berg an der italienisch-schweizerischen Grenze. Hier werden weder Kosmetikwaren noch Pharmazeutika hergestellt, noch kann davon ausgegangen werden, dass dies in Zukunft geschehen wird. Genauso wenig wie es wahrscheinlich ist, dass sich zum Beispiel auf dem Mont Blanc eine Fabrik zur Herstellung von Füllfederhaltern befindet (siehe Prüfungsrichtlinien des Amts). Ganz anders ist der Fall bei der Verwendung eines zumindest in einer Teilregion von Deutschland und Österreich bekannten Region, dem Leiblachtal. Fast jede Ware oder Dienstleistung wird hier angeboten und möglicherweise auch hergestellt; hier muss das Amt aber keine Beispiele vorbringen sondern kann sich auf allgemein bekannte Tatsachen stützen.


Die Anmelderin argumentiert, dass nur überdurchschnittlich aufmerksame Verbraucher diese Region kennen würden. In der deutsch-österreichischen Grenzregion (südliches Allgäu) wird dieses Tal bekannt sein, was die vielen Internettreffer beweisen, die im Beanstandungsbescheid vorgelegt wurden. Dass Bewohner der deutschen Nordseeinseln dieses Tal nicht kennen werden, kann als sehr wahrscheinliches Szenario gesehen werden. Dies ist aber nicht ausschlaggebend. Ein Teil der deutschsprachigen Verbraucher im Allgäu und im angrenzenden Österreich wird dieses kennen und in diesem Zeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“ ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Leiblachtal“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.


Daher besteht der Ausdruck „Leiblachtal“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Angabe, das heißt Herstellungs- oder Erbringungsort, der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Voreintragungen des Amts


Was das Argument betrifft, das Harmonisierungsamt hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.



Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Lars HELBERT

Hauptabteilung Kerngeschäft

Telefonnummer: +34 965 13 - 9475


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)