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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 17/11/2016
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Frank Reese c/o Melitta Zentralgesellschaft mbH & Co.KG Marienstrasse 88 32425 Minden DEUTSCHLAND |
Anmeldenummer: |
015432404 |
Ihr Zeichen: |
02155-MK03EM |
Marke: |
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Art der Marke: |
Dreidimensional |
Anmelderin: |
Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG Ringstr. 99 32427 Minden DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 13/07/2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 13/09/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft. Im Einzelnen deutet die Anmelderin an, dass die hier angemeldete Marke aus der Verpackung besteht, die selbst außergewöhnlich gestaltet ist.
Die Anmelderin beantragt die angemeldete Marke zu registrieren.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26).
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „eines Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (09/10/2002, T‑360/00, UltraPlus, EU:T:2002:244, § 43).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Der durch das Erscheinungsbild der Verpackung hervorgerufene Gesamteindruck ist zu prüfen, um beurteilen zu können, ob die Form der betreffenden Verpackung von den Verbrauchern als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann (24/11/2004, T‑393/02, Kopfflasche, EU:T:2004:342, § 37).
Die beanstandete Verpackung unterscheidet sich nicht merklich von verschiedenen Verpackungsgrundformen der fraglichen Waren. Die Verpackung (beispielsweise für Aluminiumfolie) erhält eine Fixierung, die das Abtrennen der Folie erleichtert und die Pfeile zeigen nur wo man die Verpackung öffnet.
Angesichts dessen stellt das Amt fest, dass die angemeldete dreidimensionale Marke aus einer Kombination von Gestaltungselementen besteht, die für die bestreffenden Waren typisch sind. Tatsächlich unterscheidet sich die fragliche Form nicht wesentlich von anderen handelsüblichen Grundformen der betreffenden Produkte, sondern wirkt schlicht wie eine ihrer Varianten. Da die behaupteten Unterschiede nicht leicht wahrnehmbar sind, unterscheidet sich die fragliche Form nicht hinreichend von anderen üblichen Formen, die für Waren der Anmelderin verwendet werden, und ermöglicht es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, die Waren der Anmelderin auf Anhieb und mit Gewissheit von Waren anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.
Daher ist die Anmeldemarke aus der Sicht eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht geeignet, die betreffenden Waren zu individualisieren und von Waren anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Sie hat daher für diese Waren keine Unterscheidungskraft.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 432 404 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA