Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 750 795


Surtech GmbH Wigbert H. Sauer, Carl-Benz-Str. 2, 71732 Tamm, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Prinz & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte, Rundfunkplatz 2, 80335 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Adler-Werk Lackfabrik Johann Berghofer GmbH & Co KG, Bergwerkstr. 22, 6130 Schwaz, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Torggler & Hofinger, Wilhelm-Greil-Str. 16, 6020 Innsbruck (zugelassener Vertreter).


Am 22.11.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 750 795 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 449 804 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 449 804 für die Wortmarke
„SH-TECHNOLOGY“ ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 2. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 122 628 für die Wortmarke „SH“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der deutschen Marke Nr. 30 122 628 für die Wortmarke „SH“ verlangt.


Der Anmeldetag der angefochtenen Anmeldung ist der 19/05/2016. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marke, auf der der Widerspruch beruht, in Deutschland vom 19/05/2011 bis einschließlich zum 18/05/2016 ernsthaft benutzt wurde.


Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die frühere Marke (Tag der Eintragung: 17/12/2001) mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen war.


Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:


Klasse 1: Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Tapetenkleister.


Klasse 2: Farben, Lacke, Pigmente; Anstrichmittel, einschließlich Grundiermittel; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel, Beizen, Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure.


Klasse 24: Jutegewebe, Glasfasergewebe; Tapeten aus Jute, Leinen und/oder Glasfasern, einschließlich solcher, die selbstklebend und/oder schwerentflammbar ausgerüstet sind.


Aus Verfahrensökonomischen Gründen beschränkt sich die Widerspruchsabteilung auf die Prüfung, ob eine ernsthafte Benutzung der älteren Marke für Waren der Klasse 24 vorliegt. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr kann nämlich bereits eine mögliche Warenähnlichkeit zwischen Waren der Klasse 24 und den angefochtenen Waren in Klasse 2 ausreichend sein.


Gemäß Artikel 10 Absatz 3 DVUM (ehemals Regel 22 Absatz 3 UMDV, gültig bis 01/10/2017) muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.


Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend insbesondere die folgenden:


Anlage 1: Eidesstattliche Versicherung vom 18.07.2017 des Herrn Wigbert Sauer, Inhaber der Widersprechenden. Demnach wurden in Deutschland unter Marke „SH“ für „Glasfasergewebe“ in den Jahren 2011 bis 2016 jährlich mindestens 200.000 EUR umgesetzt.


Anlage 3: Undatierte Abbildungen von unter anderem Glasfasergeweben mit der Bezeichnung „Surtech® SH“ und „Surtech SH“. Maschinenschriftlich wurde den Bildern die Jahreszahlen 2011, 2012 , 2014/2015 und 2016 hinzugefügt. Siehe wie folgt:

und




Anlage 4: Rechnungen im Zeitraum 08/06/2011 bis 03/05/2016 mit den Artikel-Bezeichnungen „SH-Glasgewebe DIJON PLUS“, „SH-Glasgewebe DIJON-Plus“, „SH Glasgewebe DIJON Plus“, „SH-Glasgewebe DIJON“, „Surtech SH-Glasgewebe DIJON Plus“, „Surtech-SH-Glasgewebe ALBORG“, „Surtech SH Glasgewebe ALBORG“, „Surtech SH-Glasgewebe BERGEN“, „Surtech SH Glasgewebe BERGEN“, „Surtech-SH-Glasgewebe NORRKÖPING“, „Surtech-SH-Glasgewebe FALUN“, „Surtech SH Glasgewebe FALUN“, „Surtech-SH-Glasgewebe FALUN/PARIS“, „Surtech SH Glasgewebe FALUN/PARIS“, „Surtech SH Glasgewebe MALMÖ“, Surtech SH Glasgewebe ALTA“, „Surtech SH Glasgewebe GOTLAND“. Die bezeichneten Waren beziehen sich jeweils auf Rollen zu unterschiedlichen Quadratmetern, beispielsweise 15m2 oder 50 m2. Für das Jahr 2011 wurden 5 Rechnungen zu unterschiedlichen Kunden in Deutschland mit einem Umsatz in Höhe von ca. 17.000 Euro eingereicht und für 2012 wurden 7 Rechnungen (ca. 40.000 Euro Umsatz), für das Jahr 2013 wurden 8 Rechnungen (ca. 92.000 Euro), für das Jahr 2014 wurden 7 Rechnungen (Umsatz ca. 13.500€), für das Jahr 2015 wurden 5 Rechnungen (Umsatz ca. 32.000€) und für 2016 wurden 4 Rechnungen (Umsatz ca. 47.000€) vorgelegt.


Am 15/12/2017 und am 18/12/2017, nach Fristablauf, reichte die Widersprechende ergänzende Beweismittel ein. Aus verfahrensökonomischen Gründen finden diese Beweismittel keine Berücksichtigung, da – wie unten ersichtlich – bereits die fristgerecht eingereichten Beweisunterlagen ausreichend sind.


Da es sich bei der Widerspruchsmarke um eine deutsche Eintragung handelt, musste die Widersprechende den Beweis erbringen, dass diese in Deutschland ernsthaft benutzt wurde. Die eingereichten Rechnungen beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), den Liefer- und Rechnungsadressen in Deutschland sowie der genannten Währung (Euro). Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.


Folglich enthält der von der Widersprechenden eingereichte Benutzungsnachweis gemäß Artikel 18 Absatz  1 Unterabsatz 2 Buchstabe b UMV ausreichende Angaben zum Ort der Benutzung.


Die meisten der Nachweise, nämlich die oben genannten Rechnungen, stammen aus dem relevanten Zeitraum.


Bezüglich des Umfangs der Benutzung der Widerspruchsmarke sind insbesondere das Handelsvolumen aller Benutzungshandlungen sowie die Länge des Zeitraums, in dem Benutzungshandlungen erfolgt sind, und die Häufigkeit dieser Handlungen zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit der Benutzung ist eine umfassende Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Diese Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Umständen. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder große zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (13/01/2011, T-28/09, Pine Tree, EU:T:2011:7, § 84, 85).


Als Maßstab für den Umfang der Benutzung ist daran zu erinnern, dass es für eine Ernsthaftigkeit der Benutzung ausreichend ist, wenn der Inhaber die Marke benutzt, um einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei symbolische Verwendungen ausgeschlossen sind.


Die eingereichten Unterlagen, namentlich die Rechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.


Gemäß Artikel 10 Absatz 3 DVUM (ehemals Regel 22 Absatz 3 UMDV, gültig bis 01/10/2017) umfasst der Ausdruck „Art der Benutzung“ den Benutzungsnachweis des Zeichens entsprechend seiner Funktion, die Nutzung in der eingetragenen Form oder in einer nur in Bestandteilen abweichenden Form gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a UMV, und die Benutzung für Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen wurde.


Der Zweck dieser Bestimmung, die es vermeidet, eine strikte Übereinstimmung zwischen der verwendeten Form der Marke und derjenigen, in der die Marke eingetragen worden ist, vorzuschreiben, besteht darin, es dem Inhaber der Marke zu erlauben, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die es, ohne die Unterscheidungskraft der Marke zu beeinflussen, erlauben, sie den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen. Seinem Zweck entsprechend ist der sachliche Geltungsbereich dieser Bestimmung als auf die Situationen beschränkt zu betrachten, in denen das Zeichen, das vom Inhaber einer Marke konkret zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die diese eingetragen worden ist, verwendet wird, die Form darstellt, in der diese Marke gewerblich genutzt wird. Für solche Situationen sieht die erwähnte Bestimmung vor, dass die Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch erfüllt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das deren im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (23/02/2006, T-194/03, Bainbridge, EU:T:2006:65, § 50).


Vorliegend wurde das Zeichen „SH“ unter anderem zusammen mit „Surtech“ verwendet. Gemäß der Rechtsprechung ist die Verwendung einer Marke zusammen mit anderen Marken oder Kennzeichnungen ohne Weiteres zulässig, solange die jeweiligen Kennzeichen räumlich deutlich abgegrenzt sind (8/12/2005, T-29/04, „Cristal Castellblanch“, EU:T:2005:438, § 35). Im vorliegenden Fall könnte die Widerspruchsmarke als Untermarke der Hausmarke „Surtech“ verstanden werden, und auf diese Weise wird eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den erbrachten Waren gebildet, was für eine markenmäßige Benutzung der Widerspruchsmarke ausreicht (11/09/2007, C-17/06, Céline, EU:C:2007:497, § 21-23; 13/05/2009, T-183/08, Jello Schuhpark II, EU:T:2009:156, § 21-22; 13/04/2011, T-209/09, Alder Capital, EU:T:2011:169, § 45-46). Außerdem stellt die Verwendung eines weiteren Kennzeichens für eine bestimmte Warengruppe oder einer Hausmarke neben einer individuellen Produktmarke eine in vielen Marktsegmenten übliche Praxis dar, die dazu führt, dass der Verkehr auch die Zweitmarke als kennzeichnend wahrnimmt. Die Widerspruchsmarke ist hier aufgrund ihrer räumlichen Trennung von der Marke „Surtech“ aufgrund des Zwischenraums bzw. des Bindestrichs ohne weiteres als eigenständige Marke wahrnehmbar. Die weitere Bezeichnung „Glasfaser“ ist beschreibend. Für tapetenartige Produkte ist es auch nicht unüblich, dass sie eine zusätzlich Bezeichnung, beispielsweise Ortsbezeichnungen, enthalten.


Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit erreichen die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen – obwohl diese nicht sehr ausführlich sind – den erforderlichen Mindestgrad, der für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum in Deutschland notwendig ist. Daher ist es auch nicht erforderlich zu erörtern, ob der Export in die Schweiz eine Benutzung darstellt.


Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.


Gemäß Artikel 47 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.


Im vorliegenden Fall zeigt der von der Widersprechenden vorgelegte Nachweis eine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit den folgenden Waren:


Klasse 24: Glasfasergewebe; Tapeten aus Glasfasern, einschließlich solcher, die selbstklebend und/oder schwerentflammbar ausgerüstet sind.


Dies ergibt sich eindeutig aus den Rechnungen aber auch den Produktabbildungen.


Bei der Prüfung des Widerspruchs wird die Widerspruchsabteilung folglich nur die oben genannten Waren berücksichtigen.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren, für die die Benutzung nachgewiesen würde:


Klasse 24: Glasfasergewebe; Tapeten aus Glasfasern, einschließlich solcher, die selbstklebend und/oder schwerentflammbar ausgerüstet sind


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 2: Lacke zum Beschichten von Holz und Holzwerkstoffen für den Innen- und Außenbereich.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes einschließlich“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 2


Glasfasergewebe sind textile Flächengebilde deren Fasern endlos verwebt wurden und hohe mechanische Eigenschaften aufzeigen. Glasfasergewebe für Wandbeläge werden in unterschiedlichen Strukturen hergestellt. Sie sind nicht zum Verspannen geeignet, werden meist ohne Papierträger direkt auf die Wand geklebt und anschließend gestrichen. Die Anbieter von Lacken und Farben stimmen häufig überein, ebenso die Anbieter von Farben und Glasfasergeweben. Daher können Lacke und Glasfasergewebe von denselben Anbietern stammen und werden häufig in denselben Verkaufsstätten bzw. angrenzenden Abteilungen von Baumärkten angeboten. Beide richten sich auch an dasselbe Publikum, beispielsweise Maler und Heimwerker. Schließlich dienen sowohl die Waren der Widerspruchsmarke als auch die angefochten Waren der Verschönerung von Räumen. Sie sind daher durchschnittlich ähnlich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen, wie beispielsweise Maler oder Innenausstatter. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich.



c) Die Zeichen


SH


SH-TECHNOLOGY



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das gemeinsame Element „SH“ hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Das Element „TECHNOLOGY“ des strittigen Zeichens wird vom relevanten Publikum als „Technologie/Technik“ verstanden. Im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin hat es keine Kennzeichnungskraft, da es für die gegenständlichen Waren weitverbreitet ist, um auf eine besondere Lack- oder Farbtechnik bzw. Wirkung hinzuweisen. So können beispielsweise besondere Technologien zum Härten oder Kleben zum Einsatz kommen.


Da es sich bei beiden Zeichen um Wortmarken handelt, weisen sie kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „SH“, dem einzigen Element der älteren Marke überein. Sie unterscheiden sich in dem nicht kennzeichnungskräftigen Element „Technology“ des angefochtenen Zeichens und schriftbildlich zusätzlich in dem Bindestrich.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Begrifflich hat, wie oben erklärt, der Bestandteil „Technology“ des angefochtenen Zeichens zwar die Bedeutung von „Technologie“ und die Widerspruchsmarke keine Bedeutung. Da der Bestandteil „Technology“ jedoch keine Kennzeichnungskraft hat, ist der begriffliche Zeichenvergleich neutral.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Waren sind ähnlich, der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich und die Widerspruchsmarke ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig.


Die ältere Marke ist in der angefochtenen Marke vollständig enthalten Die Tatsache, dass sich die Zeichen lediglich in dem Bindestrich und dem nicht kennzeichnungskräftigen Element „Technology“ der angefochtenen Marke unterscheiden, gilt als relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen. Zudem hebt der Bindestrich zwischen den Buchstaben „SH“ und dem Wort „Technology“ im angegriffenen Zeichen die eigenständige Stellung des Elements „SH“ hervor.


Vorliegend ist es in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d.h. als Abwandlung der älteren Marke im Sinne einer „Technologie-Marke“ wahrnimmt.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 122 628 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Renata COTTRELL

Martin EBERL

Lars HELBERT



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)