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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 23/08/2016
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CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB Kranhaus 1, Im Zollhafen 18 D-50678 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015463011 |
Ihr Zeichen: |
ITEMF0163/255 |
Marke: |
EFUSE |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Item Industrietechnik GmbH Friedenstr. 107-109 D-42699 Solingen ALEMANIA |
I. Das Amt beanstandete am 13/06/2016 die Anmeldung für das Zeichen
EFUSE
unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Folgende Waren und Dienstleistungen sind von der Beanstandung betroffen:
Klasse
7 Elektrogeneratoren; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge).
9 Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware.
II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 10/08/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen und dessen Bestandteile seien mehrdeutig. Das Zeichen insgesamt sei vage und unbestimmt. Die vom Amt ermittelte Bedeutung sei nicht beschreibend für die fraglichen Waren; denn diese könnten zwar über Sicherungen verfügen, dies sei jedoch nicht zwingend der Fall. Jedenfalls stelle dies kein bedeutsames Produktmerkmal dar.
III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrecht zu erhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Das Amt hat die vorliegende Anmeldung nach den dargelegten Grundsätzen geprüft.
Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zeichen EFUSE als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV anzusehen ist, da es vom relevanten Verkehr im Sinne von „Elektronische Sicherung“ verstanden wird und ihm daher unmittelbar verdeutlicht, dass die fraglichen Waren elektronische Sicherungen sind, solche beinhalten, oder sie deren Kontrolle dienen.
Soweit die Anmelderin meint, dass Zeichen und dessen Bestandteile seien mehrdeutig, ist dem entgegen zu halten, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Mithin ist es in Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unerheblich ob das Zeichen und dessen Bestandteile neben der vom Amt ermittelten Bedeutung noch weitere Bedeutungen aufweisen.
Das Zeichen ist auch nicht zu vage oder unbestimmt. Die Bedeutung ist in Verbindung mit den fraglichen Waren zu ermitteln. Die Anmelderin selbst räumt ein, dass diese über Sicherungen verfügen können, so dass die vom Amt ermittelte Bedeutung aus Sicht des Verkehrs keineswegs fernliegend erscheint.
Dass die Waren, wie die Anmelderin meint, nicht zwingend über eine elektronische Sicherung verfügen, schließt die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV nicht aus.
Wie bereits zuvor dargelegt genügt es, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass Zeichen oder Angaben zur Beschreibung von Merkmalen verwendet werden können. Dies ist hier der Fall, denn sämtliche fraglichen Waren können ihrer Spezifikation nach elektronische Sicherungen sein, solche beinhalten, oder deren Kontrolle dienen.
Soweit die Anmelderin meint es handele sich jedenfalls um kein wesentliches Produktmerkmal ist festzustellen, dass es keine Rolle spielt, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (Vgl. Urteil vom 12.02.2004, C 363/99, „Koninklijke KPN Nederland“, Randnummer 102.)
Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Wortmarke, die – wie hier - Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe c UMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV (siehe Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, „TWIST & POUR“, Randnr. 39).
Somit ist das Zeichen auch gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV von der Eintragung ausgeschlossen.
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 463 011 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse
7 Elektrogeneratoren; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge).
9 Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware.
Die übrigen Waren sind von dieser Zurückweisung nicht betroffen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE