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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 06/12/2016
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FREISCHEM & PARTNER Patentanwälte mbB Salierring 47 - 53 D-50677 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015463102 |
Ihr Zeichen: |
H110EM1601 |
Marke: |
HR PIONEERS |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
HR Pioneers GmbH Wilhelmstraße 56-58 D-50733 Köln ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 08/06/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/07/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Begriff „HR Pioneers“ ist nicht beschreibend und auch nicht ohne Unterscheidungskraft in Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen.
HR hat eine Vielzahl von Bedeutungen, wobei nur eine Bedeutung „Human Ressources“ ist. „Pioneers“ ist kein geläufiger Begriff im Zusammenhang mit Personaldienstleistungen, und daher handelt es sich um eine ungewöhnliche Wortkombination, die interpretationsbedürftig ist.
Das Amt ist seiner Verpflichtung, zu jeder Ware und Dienstleistung einzeln Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (Urteil vom 19.09.2001, T‑118/00, „Tablette carrée blanche, tachetée de vert, and vert pâle“, Randnummer 59).
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T‑367/02, T‑368/02 und T‑369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Die Marke besteht aus zwei Bestandteilen „HR“ und „Pioneer“, beide Wortbestandteile wurden entsprechend lexikalisch belegt.
Die Anmelderin bestreitet auch nicht die Wortbedeutungen an sich, gibt jedoch an, der Begriff HR habe noch weitere Bedeutungen außer der genannten.
Dies ist zwar korrekt, jedoch irrelevant, da ein Zeichen daher bereits von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
In Bezug auf den Bestandteil „Pioneers“ wurde auch dessen Bedeutungsgehalt bestätigt.
Inwiefern etwas ein Innovator bzw. ein Entwickler im Bereich Human Ressources etwas Ungewöhnliches sein soll, kann diesseits nicht nachvollzogen werden. Entwicklungen sind per se in jedem Bereich möglich und denkbar. Selbst wenn man der Ansicht der Anmelderin folgen sollte, es gäbe keine neuen Entwicklungen im Bereich Human Ressources und keine Entwickler von Neuem in diesem Bereich, so wäre es völlig ausreichend, dass die relevanten Verkehrskreise davon ausgingen, das dies möglich sei.
Das „Fehlen von Unterscheidungskraft kann sich nicht aus der bloßen Feststellung ergeben, dass dem fraglichen Zeichen ein Phantasieüberschuss fehle oder dass es weder ungewöhnlich noch auffallend ist“ (Urteil vom 05.04.2001, T‑87/00, „EASYBANK“, Randnummer 39).
Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, es fehle die von der Rechtsprechung geforderte Erläuterung in Bezug auf die einzelnen beanstandeten Waren des Warenverzeichnisses, so kann dem nicht gefolgt werden.
Der Verweis auf das Urteil des EuGH („The Kitchen Company“), wonach für jede der Waren und Dienstleistungen eine Erläuterung erforderlich ist, ist korrekt. Jedoch führt das Urteil in diesem Zusammenhang weiter aus:
„Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegen gehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle Waren oder Dienstleistungen beschränken (Urteil des EuGH vom 15. Februar 2007, C – 239/05, Rn 37).
Von dieser Ausnahmeregelung zu der von der Anmelderin zitierten Rechtsprechung wurde im Beanstandungsschreiben entsprechend Gebrauch gemacht. Alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen wurden entsprechend ihrer Kategorie erläutert.
Daher ist die Erläuterung, wie sie im Beanstandungsschreiben erfolgt ist, für alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen erfolgte ausreichend.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Soweit der Anmelder die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt. Das Zeichen weist nichts auf, dass der Verbraucher mehr in dem Wortbestandteil sieht, als diese Bedeutung.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 015463102 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Claudia MARTINI