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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 24/08/2016
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Hocaboo Konstanzerstrasse 50 D-10707 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015494611 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
PAY-PER-MATCH |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Hocaboo Kurfürstendamm 125a D-10711 Berlin ALEMANIA |
I. Das Amt beanstandete am 20/06/2016 die Anmeldung für das Zeichen
PAY-PER-MATCH
unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Folgende Dienstleistungen sind von der Beanstandung betroffen:
Klasse
35 Personalvermittlung; Arbeits- und Personalvermittlung; Personalvermittlung und -anwerbung; Dienstleistungen von Personalvermittlungsagenturen.
42 Software as a Service [SaaS]; IT-Dienstleistungen.
II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04/07/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Das Zeichen sei nicht selbsterklärend sondern interpretationsbedürftig. „Match“ habe noch weitere Bedeutungen. Das Zeichen sei nicht direkt beschreibend für die fraglichen Dienstleistungen.
2. Das Zusammenfügen der Worte mittels Bindestrichen sei ungewöhnlich.
III. Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrecht zu erhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Das Amt hat die vorliegende Anmeldung nach den dargelegten Grundsätzen geprüft.
Es ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zeichen PAY-PER-MATCH als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV anzusehen ist, da es vom relevanten Verkehr im Sinne von „Zahle pro Übereinstimmung/passender Paarung‘“ verstanden wird und ihm daher unmittelbar verdeutlicht, dass die Dienstleistungen in der Klasse 35 pro passend zur Stelle vermittelter Person zu bezahlen sind bzw. die Dienstleistungen in der Klasse 42 pro (z.B. mittels einer Computersuche gefundener) Übereinstimmung zu bezahlen sind. Es handelt sich damit insgesamt um einen beschreibenden Hinweis auf die Zahlungsmodalitäten der fraglichen Dienstleistungen.
1. Soweit die Anmelderin meint, das Zeichen oder dessen Bestandteile seien mehrdeutig, ist dem entgegen zu halten, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Mithin ist es in Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unerheblich ob das Zeichen oder dessen Bestandteile neben der vom Amt ermittelten Bedeutung noch weitere Bedeutungen aufweisen.
Das Zeichen ist auch nicht vage oder interpretationsbedürftig. Die Bedeutung eines Zeichens ist nicht abstrakt sondern in Verbindung mit den fraglichen Dienstleistungen zu beurteilen.
Zweck von Personalvermittlung; Arbeits- und Personalvermittlung; Personalvermittlung und -anwerbung; Dienstleistungen von Personalvermittlungsagenturen ist es gerade ein „Match“ für eine Stelle zu vermitteln, nämlich einen hierfür passenden Kandidaten. Eine Bezahlmethode „pay-per-match“, also pro passend zu einer Stelle vermitteltem Kandidaten, ist für diese Dienstleistungen naheliegend und wird unmittelbar verstanden.
Bezüglich Software as a Service [SaaS]; IT-Dienstleistungen ist es ebenfalls ohne weiteres möglich, dass eine Abrechnung pro gefundener Übereinstimmung erfolgt, z.B. pro passend zu einer Suchanfrage vermitteltem Ergebnis. Hier ist zu wiederholen, dass es zum Ausschluss genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ergibt, dass Zeichen oder Angaben zur Beschreibung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall.
2. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Die Wortkombination PAY-PER-MATCH ist sprachüblich gebildet und in Hinblick auf die fraglichen Dienstleistungen unmittelbar verständlich. Gedankenschritte zur Erfassung des beschreibenden Gehalts des Zeichens in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen sind nicht erforderlich. Ein über die insgesamt beschreibende Bedeutung der Summe der Elemente des Zeichens hinausgehender Inhalt ist nicht erkennbar.
Im Übrigen reiht sich PAY-PER-MATCH nahtlos in am Markt übliche Beschreibungen von Zahlungsmodalitäten ein, wie z.B. pay-per-view, pay-per-use, pay-per-click, etc., was es noch unwahrscheinlicher macht, dass der Verkehr hierin eine betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.
Soweit die Anmelderin vorträgt das Zeichen sei ungewöhnlich, da die Wörter mittels Bindestrichen zusammengefügt sind, ist es offensichtlich, dass dies keinerlei Einfluss darauf hat wie der Verkehr das Zeichen wahrnimmt. Es handelt sich aus Sicht des Verkehrs bestenfalls um ein banales werbliches Stilmittel, jedenfalls nicht um einen betrieblichen Herkunftshinweis.
Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Wortmarke, die – wie hier - Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe c UMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV (siehe Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, „TWIST & POUR“, Randnr. 39).
Somit ist das Zeichen auch gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV von der Eintragung ausgeschlossen.
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 494 611 zurückgewiesen:
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE