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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 15905 C (NICHTIGKEIT)
FoldiMate, Inc., 879 White Pine Ct., 91377 Oak Park, California, Vereinigte Staaten von Amerika (Antragstellerin), vertreten von David Ziegelmayer, Hohenzollernring 57, 50672 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Eusun GmbH, Wihelmstraße 3, 52349 Düren, Deutschland (UM-Inhaberin).
Am 20/03/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird stattgegeben.
2. Die Unionsmarke Nr. 15 522 824 wird vollständig für nichtig erklärt.
3. Die UM-Inhaberin trägt die Kosten, die auf 1 080 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 15 522 824 „Foldimate“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen folgende:
Klasse 7: Waschmaschinen; elektrische Türöffner; Antriebsmechanismen für Motoren [ausgenommen für Landfahrzeuge]; Pumpen; elektrische Maschinen für die Küche zum Schneiden von Lebensmitteln; Bügelmaschinen; Maschinen zur Herstellung von Getränken; Reinigungsmaschinen; elektrisch betriebene Vorhangantriebe; elektrische Küchenmaschinen für die Zubereitung von Lebensmitteln, ausgenommen zum Kochen.
Klasse 9: Computerprogramme [herunterladbar]; Brillen; Fernbedienungen; Messgeräte; Überwachungsapparate [elektrisch]; Waagen; Netzwerkkommunikationsapparate; elektrische Schlösser; elektrische Schalter; Stereoskope.
Klasse 11: Beleuchtungsapparate und -anlagen; elektrische Kochgeräte; Trockenapparate und -anlagen; elektrische Trockengeräte für Haushaltszwecke; elektrische Heizungsanlagen; Heizungsanlagen; Abwasserkläranlagen; Sanitäre Apparate und Anlagen; Kühlanlagen und -maschinen; Heizgeräte.
Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, dass die Anmeldung der Unionsmarke bösgläubig erfolgt sei. Auf die einzelnen Argumente wird, soweit erforderlich, bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit näher eingegangen.
Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Antragstellerin die nachfolgend aufgeführten Unterlagen eingereicht. Da die Antragstellerin beantragt hat, die Anlagen 10 bis 12 als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Löschungsabteilung diese eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.
Anlage 1:
Undatierter Screenshot der Website der Antragstellerin, auf der ein
auf „YouTube“ veröffentlichtes Video abgerufen werden kann. Die
Startsequenz des Videos zeigt einen Wäsche faltenden Roboter und
den Text „YOUR LAUNDRY FOLDING FRIEND Pre-Orders Starting 2018,
Target Price $700-$850“. Oben auf der Website wird folgendes
Zeichen benutzt:
Anlage 2:
Ausdruck aus der Datenbank Espacenet des Europäischen Patentamts
über die US Patentanmeldung Nr. US201213677204 20121114 (Priorität
vom 14/11/2012), die auch als internationales Patent mit der Nummer
WO2014078106 veröffentlicht wurde und das Produkt der
Antragstellerin, eine Wäsche faltende Maschine, betrifft sowie eine
von Patentick erstellte Übersicht diverser Anmeldungen und
–eintragungen der Wortmarke „FOLDIMATE“ und der Bildmarke
,
von denen die ältesten Anmeldungen am 23/08/2016 eingereicht
wurden.
Anlage 3: Unterlagen zur Geschichte von „FoldiMate“ und den Aktivitäten der Antragstellerin und Ausdrucke eines Artikels mit dem Titel FoldiMate: Roboter faltet und glättet Hemden auf der Website von PC Welt vom 03/06/2016 sowie eines Artikels mit dem Titel FoldiMate – Diese Maschine glättet und faltet Ihre Wäsche auf www.stern.de vom 22/11/2016 als Beispiele für die weltweite mediale Aufmerksamkeit, die das Produkt der Antragstellerin erfahren hat. In diesen Berichten wird insbesondere auch angekündigt, dass das Produkt FoldiMate im Jahr 2018 zu Preisen ab ca. 630 EUR für Privatanwender erhältlich sein soll und Vorbestellungen ab 2017 auf der Website https://foldimate.com entgegengenommen würden. Weitere Beispiele vergleichbarer Berichterstattung in deutscher, französischer und englischer Sprache in den Jahren 2016 und 2017 sind aus der ebenfalls beigefügten Ergebnisübersicht zur Recherche auf der Suchmaschine „Google“ zu „foldimate“ ersichtlich. Schließlich enthält die Anlage noch einen Ausdruck der Website von „YouTube“, der eine Sequenz aus dem Video mit dem Titel „FoldiMateFamilyTM: Robotic Laundry Folding Machine zeigt, auf der das Produkt der Antragstellerin zu sehen ist. Das Video wurde am 18/05/2016 von der Antragstellerin unter Verweis auf ihre Website veröffentlicht und war im Zeitpunkt des Ausdrucks über 7,6 Millionen Mal aufgerufen worden.
Anlage 4: Auszug des Handelsregister B des Amtsgerichts Düren zur EUSUN GmbH vom 03/05/2017, der den Gegenstand des Unternehmens definiert (Import und Export von Waren aller Art, soweit sie keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, insbesondere von Gartenzubehör wie Möbel und Beschattungssysteme) und Ying Zhongliang aus China sowie Fan Linlin aus Düren als Geschäftsführer ausweist.
Anlage 5:
Übersicht von chinesischen, deutschen und Unionsmarken, deren
Inhaber die Eusun GmbH ist. Für die chinesischen Eintragungen für
die Marken Nr. 20479856 und 20480016
(angemeldet am 29/06/2016), Nr.20480298
und Nr. 15644747
,
Nr. 19147836
,
Nr. 18378337
,
Nr. 15644850
sind detaillierte Informationen beigefügt, ebenso für die
deutschen Eintragungen der Marken Nr. 30 2016 205 807
und 30 2015 228 785 „Hooeasy“ (Bildmarke).
Anlage 6: Auszug aus dem Onlineregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) zu der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2016 205 807 Hooeasy (Bildmarke), der die Eintragung der Umschreibung dieser Marke von der Eusun GmbH auf die Hooeasy GmbH am 22/06/2017 ausweist.
Anlage 7: Amtsmitteilung vom 06/07/2017, in der die Zurückweisung der Umschreibung der Unionsmarke mangels Nachweis des Rechtsübergangs angekündigt wird.
Anlagen 8 und 15: Auszüge des Registerportals der Länder zu der beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen HRB 106831 eingetragenen Hooeasy GmbH, die insbesondere Huang Feiting aus China als Geschäftsführer und den Handel mit Waren im Bereich Maschinenbau, Projektentwicklung und Design der elektronischen Technologie und Maschinenproduktion, technische Beratung im Maschinenwesen, Beratung für Betriebsmanagement, After-Sales-Service für Kunden und Logistik sowie grenzüberschreitender elektronischer Handel als Unternehmensgegenstand ausweisen.
Anlage 9:
Übersicht aus der Datenbank TMView zu dreizehn im Namen der Hooeasy
GmbH angemeldeten deutschen Marken, u. a. „Technocom“
(Wortmarke),
,
,
„Dr. Chale“(Wortmarke),
,
„Dr. chale“(Wortmarke) und
.
Anlage 10: Über die Domain <china-homey.com> versandte E-Mail von der Zhejiang Hooeasy Intelligent & Technology Co., Ltd an die Antragstellerin (info@foldimate.com) vom 07/06/2016.
Anlage 11: Vom 09/08/2016 bis zum 18/09/2016 datierende, von der Zheijang Hooeasy Intelligent & Technology Co., Ltd (Steven und Summer) über E-Mailadressen auf den Domains <china-homey.com und > und <hooeasy.com> mit der Antragstellerin geführte E-Mailkorrespondenz.
Anlage 12: Undatierte, von Gal Rozov für die Antragstellerin und „Steven“ als CEO der Homey Co., Ltd. unterzeichnete Geheimhaltungsvereinbarung.
Anlage 13: Übersicht aus der Datenbank des Europäischen Patentamtes zu den Patentanmeldungen der Hooeasy GmbH aus April und Mai 2017, darunter insbesondere eine betreffend ein neuartiges Schaltersteuersystem und eine betreffend eine Steuerplatte, beide für ein elektrisches Gerät eines Wäschetrockengestells.
Anlage 14: Vom 01/07/2017 bis 03/08/2017 datierende E-Mailkorrespondenz über den möglichen Erwerb der Unionsmarke, einer chinesischen Marke „Foldimate“ und diverser Domains. Die E-Mailkorrespondenz wurde von Herrn Thomas Becker zunächst mit einer Person geführt, die angibt, von der Eusun GmbH mit den Verhandlungen betraut worden zu sein. Anschließend kam es zu einem Telefonat und weitere Ansprechpartner namens Linlin und Herr Lu werden in den E-Mails von Herrn Becker angeschrieben.
Anlage 16: Am 06/05/2016 notariell beurkundete Abschrift der Liste der Gesellschafter der Eusun GmbH, die beim Amtsgericht Düren unter der Nummer HRB 5538 im Handelsregister eingetragen ist. Darin werden Tanghong Huang, Feiting Huang und Linlin Fan als Gesellschafter genannt. Ebenfalls beigefügt ist eine Liste der Gesellschafter der Eusun GmbH vom 17/02/2009, die Zhongliang Ying als Hauptgesellschafter ausweist und von diesem sowie von Linlin Fan unterschrieben ist.
Anlage 17: Auszug
der deutschen Version der Website auf www.china-homey.com, auf der
insbesondere das Zeichen
abgebildet und die „Zhejiang Homey Electrical Technology Co.,
Ltd.“ als Kontakt angegeben ist.
Anlage 18: Erklärung des Herrn Benjamin S. Zhang von der Kanzlei Luo & Jia Associates, in der bestätigt wird, dass die beigefügten Auszüge des öffentlichen chinesischen Registers zeigen, dass Huang Feiting CEO und Gesellschafter der Zhejiang Homey Electrical Technology Co. Ltd. ist, während Huang Tanghong Director derselben Gesellschaft ist. Ebenso ergebe sich aus diesen Unterlagen, dass Ying Zhongliang der Hauptgesellschafter dieses Unternehmens ist. Die beigefügten Auszüge sind in chinesischen Schriftzeichen gehalten, von denen die Namen Huang Feiting und Huang Tanghong übersetzt sind.
Die UM-Inhaberin hat keine Stellungnahme eingereicht.
ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Allgemeine Grundsätze
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn die Anmelderin bei Einreichung der Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat.
Es gibt keine genaue rechtliche Definition für den Begriff „Bösgläubigkeit“, der verschiedene Auslegungen zulässt. Bösgläubigkeit ist ein subjektiver Zustand, der in den Absichten des Anmelders bei Einreichung der Anmeldung einer Unionsmarke wurzelt. Grundsätzlich ziehen Absichten an sich keine rechtlichen Folgen nach sich. Damit Bösgläubigkeit bejaht werden kann, muss erstens ein Handeln des Inhabers der Unionsmarke vorliegen, das eindeutig ein unredliche Absicht erkennen lässt, und muss zweitens ein objektiver Bewertungsmaßstab existieren, anhand dessen solch ein Handeln gemessen und anschließend als bösgläubig qualifiziert werden kann. Es liegt Bösgläubigkeit vor, wenn das Verhalten des Anmelders der Unionsmarke von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht, was sich durch eine Würdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls anhand dieser Maßstäbe ermitteln lässt (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 12/03/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 60).
Ob der Inhaber einer Unionsmarke bei der Einreichung einer Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat, muss unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Faktoren einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden (11/06/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 37).
Die Beweislast für das Vorhandensein von Bösgläubigkeit obliegt dem Nichtigkeitsantragsteller; es gilt die Vermutung der Gutgläubigkeit, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Beschreibung der relevanten Fakten
Die Antragstellerin hat im Jahr 2012 einen Roboter entwickelt, der Wäsche faltet und glättet. Die technische Erfindung hat sich die Antragstellerin mit Priorität vom 14/11/2012 durch ein US Patent schützen lassen und unter dem Namen FoldiMate der Öffentlichkeit präsentiert.
Am 18/05/2016 lud die Antragstellerin auf YouTube ein Video mit dem Titel FoldiMate FamilyTM: Robotic Laundry Folding Machine hoch, das ihr Produkt zeigt und bisher über 7,6 Millionen Mal aufgerufen wurde. Aufgrund dieses „viralen“ Videos wurde das Produkt der Antragstellerin Gegenstand der Berichterstattung u. a. auch in den deutschen Medien. Am 03/06/2016 beispielsweise veröffentlichte die Fachzeitschrift PC Welt einen Artikel unter dem Titel FoldiMate: Roboter faltet und glättet Hemden, in der u. a. angekündigt wurde, dass das Produkt der Antragstellerin im Jahr 2018 auf den Markt kommen werde und 2017 bereits Vorbestellungen über die Website entgegengenommen würden.
Am 07/06/2016 bekam die Antragstellerin eine E-Mail von der Zheijang Hoosey Intelligent & Technology Co., Ltd. über die Domain <china-homey.com>. Wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz mitteilt, hat der Absender angegeben, über die Plattform Kickstarter von dem Produkt der Antragstellerin erfahren zu haben und eine Kooperation für den chinesischen Markt anzustreben. Drei Tage nach dieser E-Mail meldete die UM-Inhaberin die streitgegenständliche Marke an.
Einer der derzeitigen Geschäftsführer und ursprünglicher Mehrheitsgesellschafter der UM-Inhaberin, Ying Zhongliang, ist auch Mehrheitsgesellschafter der Zheijang Homey Electrical Technology Co., Ltd. Letztere betreibt die Website auf der Domain <china-homey.com>, von der aus die Antragstellerin von der Zheijang Hoosey Intelligent & Technology Co., Ltd. kontaktiert worden war. Auf derselben Website wird auch das oben abgebildete Bildzeichen „Hooeasy“ (neben „Homey“) verwendet.
Im August und September tauschte sich die Antragstellerin mit der Zheijang Hoosey Intelligent & Technology Co., Ltd. weiter per Email aus. Die Zheijang Hoosey Intelligent & Technology Co., Ltd. wollte „sich an der Finanzierung des Unternehmens der Antragstellerin in Millionenhöhe beteiligen und später auch operativ den chinesischen Markt bedienen“, wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz ausführt. Die Antragstellerin übersandte der Zheijang Hoosey Intelligent & Technology Co., Ltd. im Zuge der Verhandlungen eine unterzeichnete Geheimhaltungsabrede, die diese der Antragstellerin am 18/09/2016 gegengezeichnet zurücksandte.
Am 08/11/2016 wurde die Hooeasy GmbH gegründet, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Waren im Bereich Maschinenbau, Projektentwicklung und Design der elektronischen Technologie und Maschinenproduktion, technische Beratung im Maschinenwesen, Beratung für Betriebsmanagement, After-Sales-Service für Kunden und Logistik sowie grenzüberschreitender elektronischer Handel ist. Der Geschäftsführer der Hooeasy GmbH, Huang Feiting ist auch ein geschäftsführender Gesellschafter der Zheijang Homey Electrical Technology Co., Ltd.
Im April und Mai 2017 meldete die Hooeasy GmbH mehrere Patente an, insbesondere betreffend ein neuartiges Schaltersteuersystem und eine Steuerplatte für ein elektrisches Gerät eines Wäschetrockengestells.
Im Juni 2017 beantragte die UM-Inhaberin die Umschreibung der Unionsmarke auf die Hooeasy GmbH; der Antrag wurde mangels Nachweis des Rechtsübergangs bzw. Bestätigung des Rechtsnachfolgers am 06/07/2017 zurückgewiesen.
Vom 01/07/2017 bis 03/08/2018 korrespondierte Herr Thomas Becker anonym im Auftrag der Antragstellerin mit der UM-Inhaberin und verhandelte zu einem möglichen Erwerb der Unionsmarke sowie der chinesischen Eintragung für „foldimate“ und verschiedener Domains. Die Verhandlungen wurden von Seiten der UM-Inhaberin abgebrochen, weil der angebotene Kaufpreis zu niedrig erschien.
Neben
den „foldimate“ Marken hat die UM-Inhaberin weitere Marken in
China für sich eintragen lassen. Die Marke
übernimmt offensichtlich das Design des als Unionsmarke Nr. 604 710
geschützten Logos
.
Beurteilung der Bösgläubigkeit
Bei der Gesamtbeurteilung der Bösgläubigkeit ist das allgemeine Prinzip zu berücksichtigen, wonach die Inhaberschaft an einer Unionsmarke durch deren Eintragung erworben wird und nicht durch vorhergehende Inanspruchnahme durch tatsächliche Benutzung des Zeichens. Insbesondere wenn die Nichtigkeitsantragstellerin Rechte auf ein Zeichen beansprucht, das mit der angegriffenen Unionsmarke identisch oder dieser ähnlich ist, ist zu beachten, dass Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV den Erstanmelder-Grundsatz abmildert. Nach diesem Grundsatz darf ein Zeichen nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dies nicht durch eine ältere Marke mit Gültigkeit in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. Ungeachtet der etwaigen Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 4 UMV steht die bloße Benutzung einer nicht eingetragenen Marke nicht der Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke als Unionsmarke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen entgegen (14/02/2012, T‑33/11, Bigab, EU:T:2012:77, § 16-17; 21/03/2012, T‑227/09, FS, EU:T:2012:138, § 31-32).
Gemäß der Rechtsprechung ist auch die Tatsache, dass die UM-Inhaberin weiß oder wissen muss, dass die Nichtigkeitsantragstellerin ein identisches/ähnliches Zeichen für identische/ähnliche Waren benutzt hat, für das Verwechslungsgefahr bestehen könnte, für sich genommen kein ausreichender Beleg für Bösgläubigkeit (11/06/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 40). Um zu ermitteln, ob Bösgläubigkeit vorlag, müssen daher ebenfalls die Absichten der UM-Inhaberin zum Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden.
Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass insbesondere die folgenden Faktoren kumulativ wahrscheinlich auf das Vorliegen von Bösgläubigkeit hinweisen, sofern der UM-Inhaber mit der Eintragung des Zeichens nicht ein berechtigtes Interesse verfolgt: Identität der Zeichen, Kenntnis des UM-Inhabers von der Benutzung eines identischen Zeichens durch Dritte für identische oder ähnlich Waren und eine unredliche Absicht seitens des UM-Inhabers (11/06/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 39ff.).
Identität der Zeichen
Die Antragstellerin hat gezeigt, dass sie die Marke „FoldiMate“ für einen Roboter, der Wäsche falten und dank integriertem Dampfsystem auch glätten kann, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika benutzt hat. Außer auf ihrer Website hat sie ihr Produkt unter der Marke „FoldiMate“ im Jahr 2013 auch zu Finanzierungszwecken auf der Crowdfunding Plattform „Kickstarter“ unter Angabe ihrer US-Adresse präsentiert. In dem Artikel auf www.stern.de wird dieser Roboter als Falt- und Bügelmaschine bezeichnet. Er fällt jedenfalls in die Kategorie der von der Unionsmarke geschützten Bügelmaschinen in Klasse 7.
Somit hat die Antragstellerin die Benutzung einer identischen Marke für identische Waren belegt.
Kenntnis der UM-Inhaberin
Aus den eingereichten Nachweisen ist ersichtlich, dass die Zhejiang Hooeasy Intelligent & Technology Co., Ltd drei Tage vor Anmeldung der Unionsmarke mit der Antragstellerin Kontakt aufgenommen hat, um eine mögliche Kooperation für die Vermarktung des Produkts der Antragstellerin in China zu verhandeln (Anlage 10). Ebenso hat die Antragstellerin nachgewiesen, dass die Zhejiang Hooeasy Intelligent & Technology Co., Ltd. mit der Zhejiang Homey Electrical Technology Co. Ltd. zusammenhängt, die die Domain www.china-homey.com betreibt. Die Zheijang Hooeasy Intelligent & Technology Co., Ltd. hat die Antragstellerin über eben diese Domain kontaktiert und dabei Kontaktdaten (Adresse, Faxnummer) angegeben, die mit den Kontaktdaten, die auf dieser Domain für die Zhejiang Homey Electrical Technology Co. Ltd. angegeben sind, übereinstimmen (Anlagen 10 und 17). Von der Zhejiang Hooeasy Intelligent & Technology Co., Ltd. wurde dann auch die Geheimhaltungsvereinbarung übersandt, die im Namen der Homey, Co., Ltd von deren CEO „Steven“ unterzeichnet worden war, der bereits in der E-Mailkorrespondenz als CEO einer verbundenen Hong Kong Gesellschaft vorgestellt worden war (Anlagen 11 und 12).
Die Zhejiang Homey Electrical Technology Co. Ltd. wiederum ist nachgewiesenermaßen mit der UM-Inhaberin verbunden. Ying Zhongliang, der 75% der Gesellschaftsanteile an der Zhejiang Homey Electrical Technology Co. Ltd hält und diese Gesellschaft bis zum 08/05/2017 vertreten hat, ist zugleich einer der Geschäftsführer der UM-Inhaberin (Anlagen 4 und 18).
Eine Verbindung kann auch zu der Hooeasy GmbH hergestellt werden, auf die die UM-Inhaberin die Unionsmarke im Juni 2017 umschreiben wollte. Der geschäftsführende Gesellschafter der Zhejiang Homey Electrical Technology Co., Ltd, Huang Feiting, ist nämlich gleichzeitig auch der Geschäftsführer der Hooeasy GmbH (Anlagen 8 und 18).
Die zuvor genannten Gesellschaften, einschließlich der UM-Inhaberin, werden somit teilweise von denselben Personen kontrolliert, Vor diesem Hintergrund wäre es aus Sicht der Löschungsabteilung vollkommen lebensfremd anzunehmen, dass die Anmeldung eines Zeichens, das zu der Firma der Antragstellerin und dem Namen ihres Flaggschiffprodukts identisch ist, rein zufälligerweise und in Unkenntnis dieser vorherigen Benutzung erfolgt ist, obwohl die Anmeldung ausgerechnet im Höhepunkt der Berichterstattung zu „FoldiMate“ in den Medien erfolgte und nur drei Tage zuvor eine verbundene Gesellschaft die Antragstellerin gezielt kontaktiert hat, um über eine Kooperation für den chinesischen Markt zu verhandeln.
Aus den eingereichten Nachweisen folgt daher zur Überzeugung der Löschungsabteilung, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Unionsmarke die UM-Inhaberin vom Vorhandensein der älteren Marke der Nichtigkeitsantragstellerin Kenntnis hatte (oder jedenfalls haben musste).
Unredliche Absicht der UM-Inhaberin
Die unredliche Absicht des UM-Inhabers ist ein subjektiver Faktor, der unter Bezugnahme auf objektive Faktoren zu bestimmen ist (Urteil vom 11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 42).
Die Antragstellerin trägt vor, dass die UM-Inhaberin schon deshalb treuwidrig gehandelt habe, als sie nur drei Tage nach dem Anstoß der Verhandlungen mit der Antragstellerin die Unionsmarke angemeldet habe, weil sie im Zuge der Verhandlungen auch eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet habe. Auch deuteten die von der Hooeasy GmbH eingereichten Patentanmeldungen daraufhin, dass diese sich als Wettbewerberin der Antragstellerin auf dem deutschen oder europäischen Markt betätigen will oder dies bereits tut. Die Anmeldung sei ohne eigene Benutzungsabsicht sondern in der Absicht erfolgt, die Antragstellerin im Markt der EU zu behindern.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Geheimhaltungsabrede keinen Einfluss auf die Absichten der UM-Inhaberin im Anmeldezeitpunkt haben konnte, auf den für die Beurteilung der Bösgläubigkeit abzustellen ist, weil sie erst drei Monate später, nämlich am 18/09/2016 unterzeichnet wurde.
Sowohl
der im Handelsregister ausgewiesene Unternehmensgegenstand der
Hooeasy GmbH (u. a. Design der elektronischen Technologie und
Maschinenproduktion, elektronischer Handel) als auch der Gegenstand
der angemeldeten Patente, die insbesondere ein elektrisches Gerät
eines Wäschetrockengestells betreffen, belegen lediglich, dass beide
Unternehmen Haushaltsgeräte herstellen, die beim Wäsche waschen
zum Einsatz kommen. Diese Unterlagen führen aber nicht zwingend zu
der Annahme, dass der Gegenstand dieser Unternehmen dergestalt
übereinstimmt, dass es sich um direkte Konkurrenten handelt. Auch
ist nicht nachgewiesen, dass die Antragstellerin ohne eigene
Benutzungsabsicht angemeldet hat und die Antragstellerin, lediglich
im Markt der EU behindern wollte. Die UM-Inhaberin hat die
Unionsmarke jedenfalls nicht eingesetzt, um der Eintragung der von
der Antragstellerin angemeldeten Unionsmarke Nr. 17 207 234
u.
a. für Bügelmaschinen in Klasse 7 zu widersprechen.
Allerdings hatte die UM-Inhaberin nicht nur Kenntnis von der Benutzung eines identischen Zeichens. Sie hatte Kenntnis, dass die Antragstellerin unter der Marke „FoldiMate“ ein innovatives Produkt auf den Markt bringen wollte und bereits aktiv beworben hat. Die UM-Inhaberin kontaktierte die Antragstellerin gerade im Hinblick auf die Vermarktung des Produktes in China. Sie ging also offensichtlich davon aus, dass die Antragstellerin das Produkt international vertreiben würde, was bei einem derart innovativen Produkt ohnehin zu erwarten ist.
Durch
das virale Video aus Mai 2016 war dieses Produkt gerade zum
Anmeldezeitpunkt Gegenstand der Berichterstattung in der europäischen
Presse. Darin sowie auf der Website der Antragstellerin wurde bereits
angekündigt, dass eine Produkteinführung bevorstünde und in Kürze
Vorbestellungen über die Website entgegengenommen werden könnten.
Die UM-Inhaberin hat die Unionsmarke und die chinesische Marke
mehr oder weniger unmittelbar nach der Kontaktaufnahme mit der
Antragstellerin angemeldet.
Es ist kein redliches oder gar übliches Vorgehen sich bei angestoßenen oder laufenden Verhandlungen Rechte an dem Produkt- oder gar Unternehmensnamen des Verhandlungspartners ohne dessen Wissen (geschweige denn Zustimmung) zu sichern. Auch die Tatsache, dass dieselben Personen durch verschiedene Unternehmen aufgetreten sind, deutet stark auf eine bewusste Verschleierung der Zusammenhänge hin.
Es erscheint insgesamt wahrscheinlich, dass diese Marken, einschließlich der Unionsmarkenanmeldung, in unredlicher Absicht angemeldet wurden, um sie zweckwidrig einzusetzen, etwa um die eigene Position bei den bevorstehenden Verhandlungen mit der Antragstellerin zu verbessern. Für den Fall dass die Verhandlungen scheitern, hätte die UM-Inhaberin entweder die zu diesem Zeitpunkt auf die Europäische Union überschwappende Begeisterung über das Produkt „FoldiMate“ der Antragstellerin für sich ausnutzen oder dieser jedenfalls den zu erwartenden Einstieg in den Markt der Europäischen Union erschweren können. Der UM-Inhaberin war auch bewusst, dass sie der Antragstellerin damit Schaden zufügen würde, weil der Sektor, in dem die Antragstellerin tätig ist, von ständiger Innovation geprägt ist und Produkte daher eine kürzere Lebensdauer haben, schneller veralten bzw. die Konkurrenz in der Regel schnell aufschließt. Es ist daher essentiell solche Innovationen möglichst zeitnah zu vermarkten. Deshalb können schon relativ geringfügige Verzögerungen deutliche finanzielle Einbußen bedeuten.
Auch die Tatsache, dass die UM-Inhaberin bzw. die mit ihr verbundenen Unternehmen die Anmeldung der Unionsmarke gegenüber der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt offenlegt, nicht einmal bei Unterzeichnung der Geheimhaltungsvereinbarung, die auch das Geistige Eigentum der Parteien berücksichtigt, spricht dafür, dass ihre Absichten von vornherein unredlich waren und sie sich die Marke und Firma der Antragstellerin widerrechtlich aneignen wollte.
Hierfür spricht ebenso, wie die Antragstellerin zu Recht anführt, die Bereitschaft der UM-Inhaberin die Unionsmarke und ihre Rechte an der Bezeichnung „foldimate“ in China an irgendeinen Dritten (für den richtigen Preis) zu veräußern, obwohl die UM-Inhaberin um die Benutzung und Expansionsabsichten der Antragstellerin wusste.
Schließlich sind auch die von der Antragstellerin angeführten, weiteren von der UM-Inhaberin in China auf ihren Namen eingetragenen Marken, insbesondere die „Kopie“ der Unionsmarke Nr.604 710, mindestens fragwürdig und ein weiteres Indiz für die unredlichen Absichten der UM-Inhaberin und runden das Bild unethischen Verhaltens ab.
Insgesamt entspricht das Verhalten des UM-Inhabers bei Betrachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls jedenfalls nicht den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens bzw. den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel und ist somit als bösgläubig zu bewerten (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11/06/2009, C-529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 60; ähnliche Entscheidung vom 01/04/2009, R 529/2008-4, FS [Bildmarke], § 14).
Der festgestellte Sachverhält lässt auch nicht erkennen, dass die UM-Inhaberin mit der Unionsmarke rechtmäßige Ziele verfolgt haben könnte und die UM-Inhaberin selbst hat sich nicht zu dem Nichtigkeitsantrag auch nicht geäußert.
Schlussfolgerung
In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass dem Antrag vollständig stattzugeben ist und die Unionsmarke für alle angefochtenen Waren für nichtig zu erklären ist.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die UM-Inhaberin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Löschungsgebühr sowie die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Antragstellerin zu zahlenden Kosten die Löschungsgebühr und die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Martin LENZ |
Elena NICOLÁS GÓMEZ |
Jose Antonio GARRIDO OTAOLA |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.