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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 03/02/2017
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LSH RECHTSANWÄLTE Schlossberg 20 D-75175 Pforzheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015545023 |
Ihr Zeichen: |
1691/16/AL |
Marke: |
Вкус года |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH Erlenstr. 23 D-77815 Bühl ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 14.07.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15.09.2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmelderin führt aus, dass für Werbeslogans keine strengeren markenrechtlichen Grundsätze anzuwenden seien als für sonstige Mehrwortmarken und verweist auf die Entscheidung des EuGH bzgl. „Vorsprung durch Technik“. Der begehrte Slogan sei, originell, prägnant, phantasievoll, überraschend und löse einen Denkprozess aus und sei somit eintragungsfähig.
Ein Minimum an Unterscheidungskraft sei ausreichend.
Kein anderer Wettbewerber verwende dieses Zeichen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.: Die Anmelderin suggeriert mit dem Argument, welches aus dem EuGH Urteil vom 21.01.2010, C 398/08 „Vorsprung durch Technik“ (gewisse Originalität oder Prägnanz) stammt, dass praktisch alle Slogans auf der Grundlage dieses Urteils schutzfähig seien. Diese Beurteilung geht bereits deswegen fehl, weil die Ausgangslage eine ganz andere ist. Der Gerichtshof hat nämlich seine Beurteilung in dem Urteil darauf gestützt, dass es sich um einen „berühmten Slogan“ handele, mit dem Audi seit Jahren den Verkauf seiner Autos fördert. Dazu führt er in Rdnr. 53 aus: „Er wurde im Jahr 2001 auf der Grundlage des Beweises, dass dieser Werbespruch im deutschen Sprachgebiet sehr bekannt ist, für Waren der Klasse 12 als Gemeinschaftsmarke eingetragen“. Im vorliegenden Fall ist auch nach weiterer, eingehender Prüfung der angemeldeten Marke festzustellen, dass sie in ihrer Gesamtheit in der anzunehmenden Wahrnehmung des Publikums, nämlich von Durchschnittsverbrauchern, eine reine werbewirksame Aussage enthält, die darüber hinaus in direktem Zusammenhang zu den angemeldeten Waren steht und keine Herkunftsfunktion übernehmen kann. Das Zeichen verfügt eben nicht über eine gewisse Originalität oder Prägnanz. „Вкус года“ bzw. „Geschmack des Jahres“ ist lediglich als Kaufaufforderung zu verstehen, die den Verbrauchern mitteilt, dass die beanstandeten Waren DEN Geschmack des Jahres darstellen bzw. repräsentieren im Sinne von besonders gut, exquisit, etc. (im Sinne von geschmacklich aber auch als ästhetisches Werturteil). Es ist somit als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrzunehmen, die zum Zweck hat, die positiven Eigenschaften der angemeldeten Waren hervorzuheben und ist somit nicht unterscheidungskräftig. Obwohl es, wie zuvor dargestellt, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht ausgeschlossen ist, dass die relevanten Verkehrskreise eine Marke gleichzeitig oder in erster Linie als Werbeslogan auffassen und sie dennoch als unterscheidungskräftige Angabe erkennen, so ist dies im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da die angemeldete Marke gerade keine Besonderheit aufweist, die von den relevanten Verkehrskreisen in irgendeiner Weise als phantasievoll, überraschend, unerwartet und damit merkfähig wahrgenommen wird.
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann (was auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zutrifft), nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84). Die Anmelderin hat jedoch keine Nachweise eingereicht, die dies belegen könnten. Dementsprechend ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Ferner geht die Anmelderin fehl in der Annahme, dass das Zeichen nicht beschreibend sei. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Amt auf das beiliegende Schreiben.
Zu 2.: Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63).
Zu 3.: Zum Argument der Anmelderin, dass Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber das fragliche Zeichen nicht benötigen, um die in der Anmeldung genannten Waren zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, … dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 545 023 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN