HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 07/10/2016



adp Gauselmann GmbH

Fachbereich Patente

Wolfgang Schröder

Paul-Gauselmann-Straße 8

D-32312 Lübbecke

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015556111

Ihr Zeichen:

M2136EU

Marke:

Fruit

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

adp Gauselmann GmbH

Merkur-Allee 1-15

D-32339 Espelkamp

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 11. Juli 2016 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 02. September 2016 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Anmelderin benutze verschiedene Spiele mit dem Bestandteil „Fruit“.

  2. Aus den mitgeteilten Internet-Treffern gehe nicht hervor, ob sich diese auf die EU beziehen oder auf das außereuropäische Ausland.

  3. Die Bedeutung der Marke sei nicht beschreibend für die Waren und Dienstleistungen.

  4. Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.

  5. Aus der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 29. April 2016,
    R 1043/2015-5, „MULTI FRUITS“, insbesondere Rdnr. 33, ergebe sich eine Schutzfähigkeit für die zu beurteilende Marke.

  6. Das Amt habe für jede Ware und Dienstleistung einzeln eine Beurteilung vorzunehmen.

  7. Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.



Entscheidung


Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.



Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 9, 28 und 41


9 Computerspielsoftware; Software zur Ermittlung von Ergebnissen für zufallsgesteuerte Spielausgänge; herunterladbare Software in Form einer mobilen Anwendung für Spiele; über ein weltweites Computernetz spielbare Spiele; auf elektronischen Taschengeräten spielbare Spiele; auf tragbaren Videoabspielgeräten spielbare Spiele; auf Smartphones spielbare Spiele; auf Taschencomputern spielbare Spiele; auf Laptops spielbare Spiele; auf Tablet-Computern spielbare Spiele; auf Set-Top-Boxen für digitales Fernsehen spielbare Spiele; über interaktive digitale Fernsehsteuerungen und programmierbare Aufzeichnungsgeräte für digitales Fernsehen spielbare Spiele; Spielesoftware, die insbesondere auf elektronischen Taschengeräten, Spielkonsolen, Mobiltelefonen und/oder Tablet-Computern abspielbar ist.


28 Münzautomat, Spielautomaten, Pokermaschinen; Spielautomaten, nämlich Geräte, an denen Wetteinsätze getätigt werden können; rekonfigurierbare Kasino- und Lotteriespielgeräte, nämlich Spielautomaten und Computerspielbetriebssoftware dafür, als Einheit verkauft; die vorstehend genannten Maschinen und Ausrüstungen einzeln oder in Netzen arbeitend; Lotterielose; Lotteriescheine; Rubbellose für Lotteriespiele.


41 Spieldienstleistungen, insbesondere Online-Glücksspiele; Betrieb eines Online-Spielkasinos zur Bereitstellung von Videospielen im Münzautomatenstil, die über weltweite Computernetze spielbar sind; Durchführung von Online-Spielen; Unterhaltung, nämlich gleichzeitige Durchführung eines Glücksspiels in mehreren unabhängigen Glücksspieleinrichtungen; Online angebotene Spieldienstleistungen; Veranstaltung von Lotterien; Betrieb von Kasinos.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht.

Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Fruit“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, gehört die angemeldete Bezeichnung zumindest zum erweiterten Grundwortschatz der englischen Sprache und bedarf mit der Bedeutung „Frucht“ keiner eingehenden Erläuterung. Auch im Bereich der Spielautomaten werden Frucht/Früchte auf Spielen verwendet, bei deren gemeinsamen Erscheinen innerhalb eines Spiels man etwa einen Gewinn erzielen kann, vgl. folgende Internet-Treffer mit Hilfe der Suchmaschine GOOGLE vom heutigen Tage:


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Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (Urteil vom 20. Juli 2004, Rechtssache T-311/02, Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze/HABM, (LIMO), Slg. II-2957, Randnummer 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche Waren der Klassen 9 und 28 diese Glücksspielautomaten unter Verwendung von Frucht/Früchten sind, darstellen, dazu bestimmt sind bzw. dazu dienen. Die Dienstleistungen beziehen sich ebenfalls darauf und teilen daher das Schicksal der schutzunfähigen Waren; sie haben das Zeichen daher zum Gegenstand. Diese Beurteilung gilt auch für Lose und den Lotteriebetrieb, da Früchte auch dort Gegenstand von Lotterien sein können. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits.


Soweit die Anmelderin vorträgt, aus den mitgeteilten Internet-Treffern gehe nicht hervor, ob sich diese auf die EU beziehen oder auf das außereuropäische Ausland, ist festzustellen, dass diese Beurteilung im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, weil der (Durchschnitts-)Verbraucher keine eingehende Recherche in Bezug auf den ursprünglichen Herkunftsort von Domains vornehmen wird. Entsprechendes gilt für die Herstellerangaben, die nicht bis ins Detail weiterverfolgt werden. Vielmehr werden diese so aufgenommen, wie sie den Verbrauchern entgegentreten, ohne eine eingehende Recherche oder Analyse vorzunehmen. Selbst unter außer Acht lassen der Internet-Treffer ist nahezu allgemein bekannt, dass Früchte einen unmittelbaren Zusammenhang zu ganz unterschiedlichen Glücksspielen haben. In Bezug auf die zitierte Entscheidung der Beschwerdekammer vom 29. April 2016, R 1043/2015-5, „MULTI FRUITS“, ist festzustellen, dass dort lediglich die Waren und Dienstleistungen zugelassen wurden, die sich nicht direkt auf Spiele beziehen. Dies ist jedoch vorliegend ausdrücklich der Fall, so dass die Ausführungen in der Entscheidung der Kammer vorliegend erst recht zutreffen. Im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin hat die Kammer in Rdnr. 33 auch keine Unterscheidungskraft für das Wort „Fruit“ festgestellt; vielmehr heißt es dort:

Insbesondere macht die Anmelderin die Kammer darauf aufmerksam, dass sie die Unionsmarke ‚FRUIT‘ für ähnliche Waren der Klassen 9 und 28 erfolgreich eingetragen hat. ‚FRUIT‘ und ‚MULTI FRUITS‘ sind jedoch nicht vergleichbar. Das hier geprüfte Zeichen enthält das zusätzliche Wort ‚MULTI‘, welches unmittelbar auf die typische Eigenschaft des einarmigen Banditen-Glücksspiels hinweist, nämlich die Belohnung des Zusammentreffens mehrerer Früchte. Die zusätzlich erwähnte Eintragung ‚MULTI FRUITY‘ ist ebenfalls aus semantischen Gründen mit der hiesigen nicht vergleichbar, da ‚MULTI FRUITY‘ im Englischen keinen genauen Sinn aufweist und eher auf das Konzept eines bestimmten (gemischten?) Fruchtgeschmacks („fruity“) anspielt. Die restlichen Unionsmarkeneintragungen sind ebenso irrelevant, da sie zwar das Wort ‚FRUITS‘ enthalten, aber auch weitere Wortelemente.“

Sie hat darin lediglich erläutert, dass „FRUIT“ und „MULTI FRUITS“ nicht vergleichbar sind, ohne eine Beurteilung von „Fruit“ vorzunehmen. Eine Indizwirkung für den zu beurteilenden Fall besteht daher nicht.


Was die Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde betrifft, ist zwar zutreffend darauf hingewiesen worden, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, für jede Ware und Dienstleistung anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-239/05 vom 15. Februar 2007 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen „The Kitchen Company“, Rdnr. 38); im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin endet hier jedoch nicht die Beurteilung durch den Gerichtshof. Er führt nämlich in Satz 2 dieser Rdnr. fort, dass, sofern dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, so dass das Amt nach geltender Rechtsprechung berechtigt war und ist, in der Mitteilung über Eintragungshindernisse und (nun) in der Zurückweisung entsprechend zu verfahren, vgl. auch Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-328/11 vom 24. April 2012, „EcoPerfect“, Rdnr. 53.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Ferner verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass z.B. auf den verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 9 herunterladbare Software in Form einer mobilen Anwendung für Spiele; über ein weltweites Computernetz spielbare Spiele die Bezeichnung „Fruit“ steht, wird der Verkehr - wie die Anmelderin vorträgt - wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um „Obst“, „Ertrag“ oder um „eine Frucht“. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16).


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Fruit“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „Fruit“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


In Bezug auf den Vortrag, die Anmelderin benutze verschiedene Spiele mit dem Bestandteil „Fruit“, ist festzustellen, dass es sich dabei um ein Argument handelt, das im Rahmen der Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung gem. Artikel 7 Absatz 3 UMV zu berücksichtigen ist, nicht für die sog. „originäre Unterscheidungskraft“. Artikel 7 Absatz 3 UMV wurde jedoch nicht geltend gemacht.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965137759 • www.euipo.europa.eu


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