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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 08/11/2016
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BRUCKMÜLLER RECHTSANWALTSGMBH Am Winterhafen 11 A-4020 Linz AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
015616105 |
Ihr Zeichen: |
BLM/Brixentaler/EU |
Marke: |
Brixentaler |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Berglandmilch eingetragene Genossenschaft Schubertstr. 30 A-4600 Wels AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 26/07/2016 die Anmeldung unter Berufung auf mangelnde Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 015616105 Brixentaler für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER