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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 14/10/2016
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Erdal Zorsöker Höchster Strasse 12 a D-65203 Wiesbaden ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015641202 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
NARGILEM |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Erdal Zorsöker Höchster Strasse 12 a D-65203 Wiesbaden ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29/07/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 641 202 für folgende Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse
34 Raucherartikel; Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Behälter für Raucherartikel, Humidore; Absorbierendes Papier für Tabakpfeifen; Beutel für Pfeifen; Elektronische Shishas; Elektronische Tabakpfeifen; Etuis für elektronische Zigaretten; Hüllen für lange asiatische Tabakpfeifen; Lange asiatische Tabakpfeifen [Kiseru]; Mentholhaltige Pfeifen; Mundstücke für Pfeifen; Pfeifenfilter; Pfeifenmesser; Pfeifenreiniger; Pfeifenstiele; Pfeifenstopfer; Pfeifenstopfer [Raucherartikel]; Pfeifenständer; Pfeifenständer [Raucherartikel]; Raucherwaren aus Edelmetall; Raucherwaren, nicht aus Edelmetall; Saugfähiges Papier für Tabak; Tabakbeutel; Tabakfilter; Tabakpfeifen; Tabakpfeifen aus Edelmetall; Tabakpfeifen, nicht aus Edelmetall; Tabakpfeifenkratzer; Wasserpfeifen [orientalische].
43 Bereitstellen von Barkritiken; Betrieb einer Bar; Betrieb von Shisha-Bars; Erteilen von Auskünften im Bereich Barkeeping; Erteilen von Auskünften im Bereich Barservice; Erteilen von Auskünften in Bezug auf die Auswahl von Bars; Vermietung von Barausrüstung.
Im Übrigen wird die Anmeldung angenommen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE