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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 742 537


Michael Aufderheide, Lüssiweg 14, 6300 Zug, Schweiz (Widersprechender), vertreten durch Baron Heise Rechtsanwälte, Hallerstraße 8, 20146 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


g e g e n


babware.net GmbH, Zeppelinstr. 41, 81669 München, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte, Maximilianstr. 29, 80539 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 01.10.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 742 537 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 663 024 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 663 024 „babware.net“ (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 622 764 „babware“ (Wortmarke).  Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Mit Entscheidung vom 20/12/2017 im Verfahren B 2 770 298 wurde die Widerspruchsmarke Nr. 15 622 764 teilweise zurückgewiesen. Somit wird der hiesige Widerspruch aufgrund des aktuellen Stands der eingetragenen Waren und Dienstleistungen geprüft.


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: USB-Sticks; Kreditkartenähnliche USB-Sticks; Sonnenbrillen; CDs; DVDs; Digitale Aufzeichnungsträger.


Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensverwaltung von Handelsunternehmen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Computergestützte Datenverifikation [Datenverarbeitung]; Durchführung von online Auktionen; Durchführung von Online-Auktionen über das Internet.


Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software für Timesharing-Einrichtungen; Hosting von Plattformen im Internet; Hosting von E-Commerce-Plattformen im Internet.



Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Computerspielsoftware; Disketten; Magnetdatenträger; optische Datenträger.


Klasse 35: Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung von Daten in Computerdatenbänken; Unternehmensberatung; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware.


Klasse 42: Digitalisieren von Dokumenten (Scannen); elektronische Datenspeicherung; Computersoftwareberatung; Computersoftwareforschung; Computersoftwareberatungsdienste; IT- Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computernetzwerken; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke; IT- Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Beratung bezüglich der Entwicklung von Computersystemen; Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratung in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Beratung in Bezug auf Computersystemanalysen; Beratung zur Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratungs- und Informationsdienste zu Architektur und Infrastruktur der Informationstechnologie; Beratungsleistungen im Bereich Computersoftwarepflege; Beratungsleistungen zur Aktualisierung von Computersoftware; Beratungsleistungen zur Analyse von Computersystemen; Beratungsleistungen zur Integration von Computersystemen; Bereitstellung von technischen Informationen zu Computern; Computer- und Informationstechnologieberatung; Computerhardware- und -softwareberatungsdienstleistungen; Durchführung technischer Projektstudien auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; EDV-Beratung in Bezug auf den Entwurf von Informationssystemen; Technische Beratung in Bezug auf Computer; Technische Beratung in Bezug auf die Installation und Pflege von Computersoftware; Technische Beratung zur Anwendung und Nutzung von Computersoftware; Technische Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie.



Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.



Angefochtene Waren in Klasse 9


Die angefochtenen optischen Datenträger enthalten als weiter gefasste Kategorien die CDs und DVDs des Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren des Widersprechenden.


Die angefochtenen Disketten und Magnetdatenträger stehen in einem Wettbewerbsverhältnis mit CDs und DVDs des Widersprechenden. Die Vergleichswaren dienen demselben Verwendungszweck, richten sich an dieselben Abnehmerkreise, stimmen in Vertriebswegen überein und stammen von denselben Unternehmen. Somit gelten sie als hochgradig ähnlich.


Die angefochtenen Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Computerspielsoftware stehen in einem Ergänzungsverhältnis mit USB-Sticks des Widersprechenden. Sie stammen von denselben Unternehmen. Somit gelten sie als geringfügig ähnlich.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten.


Die angegriffene Unternehmensberatung überschneidet sich und ist folglich identisch mit den Dienstleistungen der Geschäftsführung des Widersprechenden.


Die angefochtenen Dienstleistungen Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung von Daten in Computerdatenbänken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken überschneiden sich mit der computergestützten Datenverifikation [Datenverarbeitung] des Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Bei den Dienstleistungen Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Durchführung von online Auktionen; Durchführung von Online-Auktionen über das Internet der Widersprechenden handelt es sich um öffentlichen Verkauf von Sachen im Internet. Sie dienen demselben Zweck wie die angefochtenen Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computerhardware. Sie richten sich an dieselben Verbraucher und werden von demselben Unternehmen erbracht. Somit besteht eine Ähnlichkeit.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42

Die angefochtenen Digitalisieren von Dokumenten (Scannen); elektronische Datenspeicherung; Computersoftwareberatung; Computersoftwareforschung; Computersoftwareberatungsdienste; IT- Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computernetzwerken; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke; IT- Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Beratung bezüglich der Entwicklung von Computersystemen; Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratung in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Beratung in Bezug auf Computersystemanalysen; Beratung zur Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratungs- und Informationsdienste zu Architektur und Infrastruktur der Informationstechnologie; Beratungsleistungen im Bereich Computersoftwarepflege; Beratungsleistungen zur Aktualisierung von Computersoftware; Beratungsleistungen zur Analyse von Computersystemen; Beratungsleistungen zur Integration von Computersystemen; Bereitstellung von technischen Informationen zu Computern; Computer- und Informationstechnologieberatung; Computerhardware- und -softwareberatungsdienstleistungen; Durchführung technischer Projektstudien auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; EDV-Beratung in Bezug auf den Entwurf von Informationssystemen; Technische Beratung in Bezug auf Computer; Technische Beratung in Bezug auf die Installation und Pflege von Computersoftware; Technische Beratung zur Anwendung und Nutzung von Computersoftware; Technische Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie stehen mit den Dienstleistungen Entwurf und Entwicklung von Computerhardware; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software für Timesharing-Einrichtungen; Hosting von Plattformen im Internet; Hosting von E-Commerce-Plattformen im Internet des Widersprechenden in einem Komplementärverhältnis. Sie stimmen sowohl in der Zielgruppe als auch im Erbringer überein. Aus diesen Gründen werden sie als ähnlich betrachtet.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich (zu unterschiedlichem Grad) befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum (beispielsweise in Klasse 9) als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (beispielsweise in Klasse 35).


Da es sich teilweise um Geschäftskunden handelt, kann der Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis hoch sein.



c) Die Zeichen



babware


babware.net



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der gemeinsame Bestandteil der Zeichen „babware“ ist ein Fantasiewort und kennzeichnungskräftig.


Das Element „.net“ erscheint im angefochtenen Zeichen als ein Hinweis auf einen Domainnamen, somit ist es kennzeichnungsschwach.



In schriftbildlicher Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie in dem Wortelement „babware” übereinstimmen. Andererseits unterscheiden sie sich im Bestandteil „.net“ der Anmeldemarke, der kennzeichnungsschwach ist. Die ältere Marke ist in der angefochtenen Marke völlig enthalten.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich, fast identisch.



In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „babware“ überein, die identisch in beiden Zeichen vorliegen und der kennzeichnungskräftige Bestandteil der Zeichen ist. Insoweit sind die Zeichen klanglich identisch. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „net“ sowie in der Aussprache des Satzzeichens (wenn es überhaupt ausgesprochen wird) als „Punkt” (je nach Aussprache) des angefochtenen Zeichens, die in der älteren Marke keine jeweilige Entsprechung haben. Die ältere Marke ist in der angefochtenen Marke völlig enthalten.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich, fast identisch.



In begrifflicher Hinsicht wird das Wort „babware“ als Fantasiewort wahrgenommen. Das Wortelement „.net“ wird als ein Hinweis auf einen Domainnamen verstanden und ist kennzeichnungsschwach. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Vergleichswaren und -dienstleistungen wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich (zu unterschiedlichem Grad) befunden.


Beim Bestandteil „.net“ der angegriffenen Marke handelt es sich um ein kennzeichnungsschwaches Element. Somit ist die Anmeldemarke in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht stark ähnlich, fast identisch zu dem älteren Zeichen. Visuell und klanglich ist die ältere Marke im angegriffenen Zeichen völlig enthalten. In begrifflicher Hinsicht steht das Element „.net“ auch im Hintergrund. Der identische Bestandteil „babware“ in den Vergleichszeichen wird als Fantasiewort wahrgenommen.


Auch wenn die Vergleichszeichen in Bezug auf das kennzeichnungsschwache Element „.net“, das lediglich auf einen Domainnamen hinweist, leichte Unterschiede aufweisen, überwiegen die Übereinstimmungen gegenüber den Unterschieden. Die Verbraucher werden die Endung „.net“ lediglich als Hinweis auf die Internetdomain der Marke „babware“ wahrnehmen und davon ausgehen, dass die Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen stammen. Damit ist eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschließen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 622 764 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss. Was die gering ähnlichen Waren angeht, ist der Widerspruch ebenfalls begründet, da die visuelle und klangliche Ähnlichkeit der Zeichen stark ist.



Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung



Natascha GALPERIN

JUDIT NÉMETH

Ana MUÑIZ RODRIGUEZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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