HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (UMV), der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)





Alicante, 12/01/2017






Herrn

Dr. Terence KLEE

Leopoldstraße 20

6020 Innsbruck

Österreich





Anmeldenummer

15666522

Ihr Zeichen


Marke

Art der Marke

Bildmarke

Anmelderin

grenzenlos direkt Handels-GmbH

Gärberbach 9, Gewerbepark

6020 Innsbruck

Österreich


  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 1. August 2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29. September 2016 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:




  1. Das Zeichen sei in Österreich, in der Schweiz und in Deutschland ohne Beanstandung eingetragen, genau so wie eine andere, sehr ähnliche Marke.


  1. Der Satz „Natur wie zu Kaiser’s Zeiten“ nehme zwar einen untergeordneten Platz ein, sei aber trotzdem schutzfähig.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 75(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:


24

Textilwaren und Textilersatzstoffe; Textilstoffe; Lodenstoffe; Webstoffe und Ersatzstoffe für Webstoffe; Textilwaren zur Herstellung von Stiefeln.


25

Bekleidungsstücke; gestrickte Bekleidungsstücke; wasserabweisende Bekleidungsstücke; winddichte Bekleidungsstücke; Trachten [Bekleidungsstücke]; gewebte Bekleidungsstücke; Herrenbekleidungsstücke; Damenbekleidung; Stiefel; Stiefelhosen; Stiefel für die Jagd; Hüte; Sportkappen und -hüte.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. Das Zeichen sei in Österreich, in der Schweiz und in Deutschland ohne Beanstandung eingetragen, genau so wie eine andere, sehr ähnliche Marke.


Soweit sich die Anmelderin auf eine Eintragung in Deutschland oder Österreich (oder in der Schweiz, die nicht einmal zu der EU gehört) beruft, ist ihr Argument zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist nämlich die Unionsregelung für Marken ein autonomes System1, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Prüfer und der Beschwerdekammern ist allein auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (Änderungsverordnung Nr. 2015/2424) in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO, und schon gar nicht einer nationalen Entscheidungspraxis eines bestimmten Mitgliedstaates, zu beurteilen2.






EUIPO ist daher durch nationale Eintragungen und seine eigenen früheren Entscheidungen nicht gebunden3 und hat nur sehr ähnliche oder identische Fälle (sowohl was die Zeichen als auch was die Waren und Dienstleistungen betrifft) bei der Prüfung aus absoluten Gründen zu berücksichtigen.


Die sonstigen benannten EU-Länder in den internationalen Eintragungen (FR, IT, HU usw.) sind wegen der dort fehlenden Deutschkenntnisse überhaupt nicht zu berücksichtigen.


Die beiden Marken, die die Anmelderin erwähnt hat, sind sehr ähnlich zu dem hier zu prüfenden Zeichen. Deshalb werden sie hierunter kurz besprochen:


IR 598532 sowie AT 146162 sind identisch mit dem hier zu prüfenden Zeichen. Warum das deutsche und das österreichische Amt dieses Zeichen damals ohne Beanstandung akzeptiert haben, ist nicht mehr nachzuvollziehen. Die Anmeldung fand vor 25 Jahren statt. Vielleicht war die Markenprüfung damals lockerer als heutzutage in EUIPO.


IR 600814 sowie AT 146771 sind vergleichbar mit dem hier zu prüfenden Zeichen. Sie weisen jedoch einen wichtigen Unterschied auf: HUBERTUS, einen unterscheidungskräftigen Bestandteil, der in der hier zu prüfenden Anmeldung nicht vorhanden ist.



  1. Der Satz „Natur wie zu Kaiser’s Zeiten“ nehme zwar einen untergeordneten Platz ein, sei aber trotzdem schutzfähig.


Der Satz ist nur für Konsumenten mit der Augensicht eines Steinadlers wahrnehmbar oder für diejenigen, die mit Lupe alle Einzelheiten der von ihnen zu erstehenden Produkte auszuforschen pflegen. Diese Gruppe von Konsumenten ist wahrscheinlich doch vernachlässigbar klein.


Auch wenn der Satz leicht leserlich wäre, trüge er übrigens nicht zur Unterscheidungskraft des Zeichens bei. Daß Loden ein Naturprodukt ist, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Daß die Natur während der Regierungsperiode des Kaisers Franz Joseph sauberer und purer war als heutzutage, dürfte auch niemanden überraschen. Der Satz „Natur wie zu Kaiser’s Zeiten“ sagt also nichts mehr aus als daß die Lodenmäntel aus sehr puren und natürlichen Materialien hergestellt werden, was eine klare Qualitätsangabe darstellt.



  • Abschließende Beurteilung der Schutzfähigkeit


Das Zeichen sieht aus wie ein Gütesiegel:

Verbraucher sind nicht daran gewöhnt in Gütesiegeln Hinweise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zu sehen. Wenn sich z.B. in einem Mantel ein Gütesiegel befindet mit dem Text ORIGINAL TIROLER LODEN, sieht der Durchschnittsverbraucher darin nicht den Hersteller des Mantels, sondern das Material und die geographische Herkunft der Waren.


In dem Siegel sind am Rande folgende Wörter (ohne Lupe) zu erkennen: ORIGINAL TIROLER LODEN.


Diese drei Wörter sind alle völlig beschreibend. Sie beschreiben das Material (Loden), aus dem die Bekleidungsstücke und die Textilien hergestellt sind, sie beschreiben die Herkunft (Tirol) der Waren und sie sagen aus, daß sie „original“ sind, was eine pure Qualitätsangabe ist.


Mitten im Gütesiegel befindet sich eine Abbildung des Tiroler Adlers. Dies ist ein weiterer Hinweis auf die Herkunft der Waren. Unter dem Gütesiegel liest man erneut: TIROLER LODEN.


Zu dem Satz unter TIROLER LODEN siehe unter 2.



  • Beschwerdebelehrung


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.


Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

1 Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache, Messe München/EUIPO [electronica], T‑32/00, Randnr. 47

2 Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2003, Alejandro/EUIPO – Anheuser-Busch [BUDMEN], T‑129/01, Slg. 2003, II‑2251, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung

3 Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache T-117/06 SUCHEN.DE, Rn. 45)


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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