Widerspruchsabteilung




WIDERSPRUCH Nr. B 2 795 352


Homify Online GmbH & Co. KG, Holländerstraße 34, 13407 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch AWPR Apel Weber und Partner Rechtsanwälte mbB, Freie-Vogel-Str. 393, 44269 Dortmund, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Home24 SE, Greifswalder Str. 212 -213, 10405 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Irle Moser Rechtsanwälte PartG, Unter den Linden 32-34, 10117 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 10/12/2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 795 352 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 682 404 (Bildmarke ) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 24 und 35. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 593 463 (Bildmarke ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 35 Verkaufsförderung in Bezug auf Produkte zur Wohnraumgestaltung, -dekoration und -umgestaltung; Verkaufsförderung in Bezug auf Dienstleistungen zur Wohnraumgestaltung, -dekoration und -umgestaltung; Präsentation von Firmen aus den Bereichen Wohnraumgestaltung, -dekoration und -umgestaltung im Internet und anderen Medien.


Klasse 38 Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet im Bereich Wohnraumgestaltung, -dekoration und -umgestaltung; Bereitstellung des Zugriffs auf Software im Internet zur Bereitstellung und zum Austausch von Informationen und Daten im Internet durch Dritte; Bereitstellen von Portalen im Internet im Bereich Wohnraumgestaltung, -dekoration und -umgestaltung.


Klasse 42 Bereitstellen von Plattformen im Internet im Bereich Wohnraumgestaltung, -dekoration und -umgestaltung.


Nachdem die angefochtene Anmeldung aufgrund absoluter Eintragungshindernisse teilweise zurückgewiesen wurde, richtet sich der Widerspruch noch gegen die folgenden verbleibenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 20 Büromöbel; Möbel zur Aufbewahrung, nämlich Aufbewahrungskörbe [Möbel], Aufbewahrungskisten und Aufbewahrungskästen (nicht aus Metall), Aufbewahrungsschränke [Möbel], Möbelfächer für die Aufbewahrung, Kommoden für Aufbewahrungszwecke [Möbel], Büchergestelle zur Aufbewahrung von Druckereierzeugnissen; Barmöbel, nämlich Barhocker [Möbel] und Barschränke [Möbel]; Gartenmöbel; Ständer (Möbel) für Fernseher; Beschläge, nicht aus Metall, für Schränke, Schubladen, Türen, Schiebetüren; Regalelemente; Dosen, Kisten und Kästen aus Kunststoff oder Holz; Garderobenständer; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche); Kissen; Matratzen; Lattenroste für Betten; Schirmständer; Zeitungsständer; Spiegel; Bilderrahmen; Teppichstangen für Treppenläufer; Jalousien [Rollos] für Fenster; Halterungen zum Anbringen von Jalousien (nicht aus Metall); Möbel; Sofas; Badezimmermöbel; Kommoden; Tische; Sekretäre [Schreibtisch]; Schränke; Betten; Hocker; Regale; Garderoben; Rollcontainer; Vorhangringe; Vorhangstangen; Vorhangschienen.


Klasse 24 Heimtextilien, nämlich Filzstückwaren [Heimtextilien], Textile, mit Kunststoff verklebte Stückwaren [Heimtextilien], Textile, mit Gummi verklebte Stückwaren [Heimtextilien]; Textilien, nämlich Vliesstoffe, Wabenstoffe, Futterstoffe aus Textilien, Vorhänge aus Textilien, Handtücher (angepasst für Handtuchspender); Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen; Bettzeug (Bettwäsche); Möbelbezüge.


Klasse 35 Werbedienstleistungen; Vermietung von Werbeflächen für Dritte; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in den Klassen 20 und 24


Die angefochtenen Waren Büromöbel; Möbel zur Aufbewahrung, nämlich Aufbewahrungskörbe [Möbel], Aufbewahrungskisten und Aufbewahrungskästen (nicht aus Metall), Aufbewahrungsschränke [Möbel], Möbelfächer für die Aufbewahrung, Kommoden für Aufbewahrungszwecke [Möbel], Büchergestelle zur Aufbewahrung von Druckereierzeugnissen; Barmöbel, nämlich Barhocker [Möbel] und Barschränke [Möbel]; Gartenmöbel; Ständer (Möbel) für Fernseher; Beschläge, nicht aus Metall, für Schränke, Schubladen, Türen, Schiebetüren; Regalelemente; Dosen, Kisten und Kästen aus Kunststoff oder Holz; Garderobenständer; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche); Kissen; Matratzen; Lattenroste für Betten; Schirmständer; Zeitungsständer; Spiegel; Bilderrahmen; Teppichstangen für Treppenläufer; Jalousien [Rollos] für Fenster; Halterungen zum Anbringen von Jalousien (nicht aus Metall); Möbel; Sofas; Badezimmermöbel; Kommoden; Tische; Sekretäre [Schreibtisch]; Schränke; Betten; Hocker; Regale; Garderoben; Rollcontainer; Vorhangringe; Vorhangstangen; Vorhangschienen in der Klasse 20 sind im Wesentlichen Möbel und sonstige Einrichtungsgegenstände sowie Teile hiervon.


Die angefochtenen Waren Heimtextilien, nämlich Filzstückwaren [Heimtextilien], Textile, mit Kunststoff verklebte Stückwaren [Heimtextilien], Textile, mit Gummi verklebte Stückwaren [Heimtextilien]; Textilien, nämlich Vliesstoffe, Wabenstoffe, Futterstoffe aus Textilien, Vorhänge aus Textilien, Handtücher (angepasst für Handtuchspender); Gardinen aus Textilien oder aus Kunststoff; nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und Kunststoffen; Bettzeug (Bettwäsche); Möbelbezüge in der Klasse 24 sind im Wesentlichen Textilien und Waren hieraus.


Die vorgenannten Waren sind unähnlich zu allen Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 35, 38 und 42 da sie sich von diesen in Hinblick auf Art, Zweck, Vertriebswege, Verkaufsstätten, Hersteller, Publikum und Nutzung unterscheiden und weder miteinander konkurrieren noch einander ergänzen.


Es besteht entgegen der Auffassung der Widersprechenden insbesondere keine Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen Verkaufsförderung in Bezug auf Produkte zur Wohnraumgestaltung, -dekoration und -umgestaltung; Verkaufsförderung in Bezug auf Dienstleistungen zur Wohnraumgestaltung, -dekoration und –umgestaltung der älteren Marke in der Klasse 35.


Diese Dienstleistungen der älteren Marke sind werbender Natur und bestehen z.B. darin, durch die Bewerbung der Markteinführung und/oder des Vertriebs von Waren und Dienstleistungen den Absatz der Kunden zu fördern oder ihre Marktstellung zu festigen und ihnen mittels Öffentlichkeitsarbeit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Im Interesse dieses Ziels können viele verschiedene Mittel und Produkte eingesetzt werden. Diese Dienstleistungen werden von spezialisierten Unternehmen erbracht, welche die Bedürfnisse ihrer Kunden analysieren und ihnen sämtliche für die Vermarktung ihrer Produkte und Dienstleistungen erforderlichen Informationen sowie eine entsprechende Beratung zur Verfügung stellen. Sie entwerfen eine individuelle Strategie für die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen in Zeitungen, auf Websites, in Videos, im Internet usw.


Die Art und der Zweck solcher Dienstleistungen unterscheiden sich grundlegend von der Herstellung von Waren oder von der Erbringung vieler anderer Dienstleistungen. Die Tatsache allein, dass einige Waren oder Dienstleistungen in der Werbung erscheinen, ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit festzustellen. Folglich besteht keine Ähnlichkeit zwischen werbenden Dienstleistungen und den Waren und Dienstleistungen, die beworben werden.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Die angefochtenen Werbedienstleistungen enthalten als weiter gefasste Kategorie die Verkaufsförderung in Bezug auf Produkte zur Wohnraumgestaltung, -dekoration und -umgestaltung der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen der Widersprechenden.


Die angefochtenen Dienstleistungen Vermietung von Werbeflächen für Dritte überschneiden sich mit den Dienstleistungen Verkaufsförderung in Bezug auf Produkte zur Wohnraumgestaltung, -dekoration und -umgestaltung der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Beim Vergleich der angefochtenen Geschäftsführung mit den Dienstleistungen Verkaufsförderung in Bezug auf Produkte zur Wohnraumgestaltung, -dekoration und –umgestaltung, welche werbender Natur sind, ist festzustellen, dass Werbung ein wesentliches Instrument der Geschäftsführung ist, da das Unternehmen sich dadurch auf dem Markt bekannt macht. Der Zweck von Werbungsdienstleistungen ist die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken und der Zweck von Geschäftsführungsdienstleistungen ist es, das Unternehmen dabei zu unterstützen Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen. Es gibt keinen eindeutigen Unterschied zwischen „die Position des Kunden auf dem Markt zu stärken“ und der Unterstützung des Unternehmens dabei, „Marktanteile zu erwerben, entwickeln und auszubauen“. Ein Berater, der seine Dienstleistungen zur effizienten Geschäftsführung anbietet, kann auch Werbestrategien in diesem Bereich miteinschließen, da kein Zweifel daran besteht, dass Werbung eine wesentliche Rolle bei der Geschäftsführung spielt. Des Weiteren können Geschäftsführungsberater auch Beratungsleistungen im Bereich der Werbung (und des Marketings) als Teil ihrer Dienstleistungen anbieten und folglich können die angesprochenen Verkehrskreise glauben, dass diese beiden Dienstleistungen denselben professionellen Ursprung haben. Folglich sind diese Dienstleistungen in geringem Maß ähnlich.

Die angefochtenen Dienstleistungen Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten sind unähnlich zu allen Dienstleistungen der älteren Marke in den Klassen 35, 38 und 42 da sie sich von diesen in Hinblick auf Art, Zweck, Vertriebswege, Verkaufsstätten, Hersteller, Publikum und Nutzung unterscheiden und weder miteinander konkurrieren noch einander ergänzen.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder gering ähnlich befundenen Dienstleistungen vorrangig an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das Wort „homify“ der älteren Marke hat aus Sicht des relevanten Verkehrs in der gesamten Union keine klare Bedeutung und ist damit grundsätzlich kennzeichnungskräftig. Lediglich aus Sicht englischsprachiger Verbraucher kommt ggf. eine Assoziation mit dem englischen Begriff „home“ (Zuhause, Heim) in Betracht, so dass für diese Verbraucher die Kennzeichnungskraft für die fraglichen Dienstleistungen der älteren Marke (die sämtlich mit Wohnraum in Zusammenhang stehen) gering ist.

Das Bildelement der älteren Marke kann als stark stilisierte Darstellung eines Briefumschlags oder auch entfernt an die symbolische Darstellung eines Hauses erinnernd aufgefasst werden, insbesondere von den Verbrauchern, die das Wort „homify“ mit der oben genannte Bedeutung assoziieren werden. Es ist angesichts des Grads seiner Stilisierung in jedem Fall kennzeichnungskräftig.


Das englische Wort „home“ der angefochtenen Marke hat aus Sicht nicht-englischsprachiger Verbraucher keine Bedeutung. Aus Sicht des englischsprachigen Verkehrs besteht keine Verbindung zwischen der Bedeutung des Worts (Zuhause, Heim) und den fraglichen Dienstleistungen der angefochtenen Marke in der Klasse 35. Es ist damit in jedem Fall kennzeichnungskräftig.

Das Element der angefochtenen Marke versteht der gesamte Verkehr als Hinweis auf eine ständige Verfügbarkeit der fraglichen Dienstleistungen (24 Stunden lang, „rund um die Uhr“). Hieran ändert auch die rein dekorative bildliche Gestaltung des Elements nichts. Daher ist es nicht kennzeichnungskräftig.


Die jeweilige handschriftartige Stilisierung der Buchstaben der Wörter in beiden Marken unterscheidet sich nicht nennenswert von üblichen Schriftarten, wie sie mit jedem handelsüblichen Textverarbeitungsprogramm erstellt werden können. Sie ist in beiden Fällen rein dekorativ und damit ohne Unterscheidungskraft.


Keines der Zeichen weist ein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte..


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die drei Buchstaben „hom“ überein. Weiterhin ist die jeweils verwendete handschriftartige Stilisierung der Buchstaben der Markenwörter in gewissem Maße ähnlich, was mangels Kennzeichnungskraft jedoch nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Die Zeichen unterscheiden sich in Hinblick auf die weiteren Buchstaben „ify“ gegenüber „e“ der Markenwörter und die jeweils unterschiedlichen Bildelemente (kennzeichnungskräftig) gegenüber (ohne Kennzeichnungskraft).


Die Zeichen sind daher insgesamt bildlich gering ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „hom“ in den beiden Zeichen überein und unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „ify“ gegenüber „e“ sowie der Aussprache der Ziffer „24“ in der angefochtenen Marke. Die Marken unterscheiden sich in ihrer Länge und Anzahl der Silben. Die Bildelemente der Zeichen haben keine Auswirkungen auf den klanglichen Vergleich.


Die Zeichen sind daher klanglich gering ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Die Bedeutung der Zahl „24“ der angefochtenen Marke fällt mangels Kennzeichnungskraft begrifflich nicht ins Gewicht.


Für den Teil des Verkehrs, für den die Markenwörter ohne Bedeutung sind und die in der älteren Marke einen Briefumschlag erblicken sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Für die Verbraucher die in der älteren Marke eine Anspielung auf das Wort „home“ (und in dem Bildelement ggf. ein stilisiertes Haus) erblicken und das Wort „home“ der angefochtenen Marke verstehen besteht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bedeutung von „home“ für die fraglichen Dienstleistungen der älteren Marke gering ist, eine geringe begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen.

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines aus Sicht mancher Verbraucher schwachen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Die Zeichen sind bildlich, klanglich und für einen Teil des Verkehrs auch begrifflich gering ähnlich. Die Waren und Dienstleistungen sind identisch, gering ähnlich und unähnlich. Die Aufmerksamkeit des Verkehrs ist durchschnittlich bis hoch und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.


Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren erscheint die Zeichenähnlichkeit vorliegend so gering, dass selbst für identische Dienstleistungen und aus Sicht durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher keine Verwechslungsgefahr besteht. Die unter c) dargelegten Unterschiede zwischen den Zeichen wird der relevante Verkehr mit hinreichender Sicherheit erkennen und erinnern; Sie grenzen die Zeichen ausreichend voneinander ab, so dass entgegen der Auffassung der Widersprechenden weder die Gefahr einer direkten Verwechslung noch einer Verbindung beider Zeichen mit einem gemeinsamen betrieblichen Ursprung besteht. Dies gilt erst recht für nur gering ähnliche Dienstleistungen und Verbraucher mit hoher Aufmerksamkeit.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT


Tobias KLEE

Konstantinos MITROU




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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