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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 797 150
Gema Switzerland GmbH, Mövenstr. 17, 9015 St. Gallen, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Depotstr. 5 ½, 86199 Augsburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Zibo Yonghua Filter Making Co., LTD., Economic Development Zone,Yiyuan County, Shandong Province, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Würth & Kollegen, Sögestr. 48, 28195 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 08.08.2017 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 7: Staubsauganlagen für Reinigungszwecke; Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke; Umweltschutzgeräte für Motoren; Auspufftöpfe für Motoren; Luftfilter für Motoren; Ventilatoren für Motoren; Filter [Teile von Maschinen oder Motoren]; Wasserabscheider; Luftkondensoren; Dampfreiniger.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 10 912 351 der Widersprechenden.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 7: Automatisch betätigte Geräte und Anlagen für elektrostatische Spritzbeschichtung; Absaugmaschinen für Spritzkabinen; Pulverpumpen; Druckluftspritzpistolen; Ejektoren (Saugstrahlpumpen), Farbspritzpistolen; Farbauftragmaschinen; Filter; Förderer, Gebläse, Sauggebläse, Hubgeräte, Membranpumpen; Staubsauger, Staubsauganlagen; Vibratoren; Zyklotron (Abscheider); Pulverspritzpistolen; Teile der vorstehend genannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 7: Staubsauganlagen für Reinigungszwecke; Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke; Umweltschutzgeräte für Motoren; Auspufftöpfe für Motoren; Luftfilter für Motoren; Ventilatoren für Motoren; Filter [Teile von Maschinen oder Motoren]; Wasserabscheider; Luftkondensoren; Dampfreiniger.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 7
Die angefochtenen Staubsauganlagen für Reinigungszwecke; Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke sind in der weiter gefassten Kategorie der Staubsauganlagen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Umweltschutzgeräte für Motoren; Luftfilter für Motoren; Filter [Teile von Maschinen oder Motoren] und die Filter der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Waren der Widersprechenden die angefochtenen Waren enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Auspufftöpfe für Motoren stimmen in Filterfunktion mit den Filtern der Widersprechenden überein. Sie richten sich an dieselben Endabnehmer, werden von demselben Unternehmen hergestellt und werden über dieselben Vertriebswege vermarktet. Somit besteht eine Ähnlichkeit.
Die angefochtenen Ventilatoren für Motoren können als Synonyme für Gebläse stehen. Somit sind sie identisch.
Die angefochtenen Wasserabscheider sind Vorrichtungen zum Abscheiden von Wasser aus Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten. Somit stimmen in ihrer Art, Funktion, Verwendungszweck und Vertriebswegen mit Zyklotron (Abscheider) der Widersprechenden überein. Deshalb sind sie zumindest hochgradig ähnlich.
Die angefochtenen Luftkondensoren (Luftkondensator) sind Wärmeübertrager, die für die Kondensation von Fluiden eingesetzt werden, wobei die Kondensationswärme an einen Luftstrom übertragen wird. Das dampfförmige Medium wird durch Rippenrohre geleitet, die von Luft umströmt werden. Die Luft kühlt die Rohrwände ab, sodass der Dampf daran kondensieren kann.. Sie können auch dazu dienen, Luft abzuscheiden, somit weisen sie Ähnlichkeiten mit den Waren Zyklotron (Abscheider) der Widersprechenden auf. Sie stimmen in ihrer Funktion, ihrem Verwendungszweck, ihren Verkaufsstätten und Verbrauchern überein. Somit gelten sie als ähnlich.
Die angefochtenen Dampfreiniger dienen Reinigungszwecken wie Staubsauger und Staubsauganlagen der Widersprechenden. Die Vergleichswaren dienen demselben Verwendungszweck, richten an dieselben Verbraucher und werden von demselben Unternehmen hergestellt. Somit besteht eine Ähnlichkeit.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden.
Da es sich teilweise um hochspezialisierte Waren handelt, ist der Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich bis hoch.
Die Zeichen
GEMA
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Dies gilt analog für internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union. Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Im vorliegenden Fall hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Ungarisch spricht.
Die Widerspruchsmarke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke, die aus vier Buchstaben besteht.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke mit dem Wortbestandteil „GEMMA“, welcher in stilisierten Fettdruckbuchstaben erscheint. Vor dem Wortelement steht ein Bildelement, das asiatischen Schriftzeichen ähnelt.
Das Wortelement im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „“GEM(*)A“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den zusätzlichen Buchsstaben „M“, die stilisierte Schriftweise des dominanten Wortelementes sowie im Bildelement der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht sind die Zeichen hochgradig ähnlich, da das Bildelement der Anmeldemarke klanglich nicht wiedergegeben wird.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht. Dem Bildelement der angefochtenen Marke wird kein Konzept zugemessen.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Vergleichswaren wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich befunden.
Die ältere Marke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Das dominante Wortelement der angefochtenen Marke weist visuelle Ähnlichkeit mit der älteren Marke auf. Die Zeichen sind klanglich hochgradig ähnlich und der begriffliche Vergleich ist ohne Belang.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim ungarischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf einen zusätzlichen Buchstaben sowie sekundäre Elemente und Aspekte beschränkt sind. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 912 351 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
Da das ältere Recht für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).
KOSTEN
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
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André BOSSE |
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Natascha GALPERIN
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Gemäß Artikel 59 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Regel 94 Absatz 4 UMDV ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.