Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 889 783


Gea Aseptomag AG, Industrie Neuhof 28, 3422 Kirchberg, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


K + H Armaturen GmbH, An der Hessel 5, 75038 Oberderdingen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Patentanwälte Magenbauer & Kollegen Partnerschaft mbB, Plochinger Str. 109, 73730 Esslingen, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 26.11.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 889 783 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 7: Ventile [Maschinenteile]; Scheibenventile [Maschinenteile]; pneumatische Antriebe; pneumatische Drehantriebe; Hähne [Maschinenteile]; Ablasshähne [Maschinenteile]; Kugelhähne [Maschinenteile]; Bogenventile [Maschinenteile]; Entlüftungsventile [Maschinenteile]; Rückschlageventile [Maschinenteile]; Standanzeigeventile [Maschinenteile]; Karbonisierapparate [Maschinenteile]; Tankreinigungsapparate [Maschinenteile]; Reinigungsdüsen für Tanks [Maschinenteile]; Siebe [Maschinenteile]; Sprühköpfe [Maschinenteile] für die Tankreinigung; Filter für Maschinen; Schaugläser [Maschinenteile]; Schaulaternen [Maschinenteile].


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 755 416 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 755 416 (Wortmarke „ASEPTONORM“) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 7. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 159 998 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union (Wortmarke „Aseptomag“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; Ventile aus Metall (ausgenommen Maschinenteile), soweit in Klasse 6 enthalten, insbesondere automatisch oder handgesteuerte Einsitzventile, Wechselventile, Umschaltventile, Doppelsitzventile, Regelventile, Scheibenventile, Einfach-Scheibenventile mit/ohne Leckageabführung, Doppel- Scheibenventile mit/ohne Leckageabführung, Sterilventile, Druckabsicherungsventile, Sicherungsventile, Regelventile, Klappenventile, Probenahmeventile, Drainageventile; Dampfventile, Kugelventile; Ventile für gasförmige, flüssige und für pumpbare Fluide, Ventile für die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie sowie Pharmazie-, Chemie- und Lebensmittelindustrie; Ventile zur Verbindung bzw. Absperrung von Tanks und Behältern, Tankbodenventile, Tankabsperrventile; Dehnungskompensatoren, insbesondere Dehnungskompensatoren für alle vorgenannten Ventile; Behälter aus Metall; Rohre, Rohrbögen und Rohrleitungen aus Metall; Druckrohrleitungen aus Metall; Rohrmuffen, Rohrschellen und Flanschen aus Metall; Zubehör der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 6 enthalten.


Klasse 7: Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Verkaufsautomaten; Maschinenteile, insbesondere Ventilgehäuse, Laternen, Spannringe, Spannringverbindungen, Bajonettverschlüsse, Scheibenventilgehäuse, Scheibenventilklappen, Flansche, Flanschverbindungen, pneumatische und elektrische Antriebe, Kugellager, Getriebe, ausgenommen für Landfahrzeuge und Teile solcher Getriebe, insbesondere Zahnräder, Schnecke und

Schneckenräder, Planetenräder, Turbinenräder; Ventile (Maschinenteile), insbesondere automatisch gesteuerte überwiegend mit Feder/Luft-Antrieben oder handgesteuerte, Einsitz-, Wechsel-, Doppelsitz-, Regelventile, Scheibenventile, Einfach-Scheibenventile mit/ohne Leckageabführung, Doppel-Scheibenventile mit/ohne Leckageabführung, Ventile für gasförmige, flüssige und für pumpbare Fluide, Ventile für die Getränke- und Nahrungsmittelindustrie sowie Pharmazie-, Chemie- und Lebensmittelindustrie, Ventile zur Verbindung bzw. Absperrung von Tanks, Behältern, Maschinen; Armaturen, nämlich an Maschinen angepasste Anschlussarmaturen, insbesondere Flansche, Schweissenden, Verschraubungen, Clamps, Spannringverbindungen; Ventile (Maschinenteile), insbesondere Doppelsitzventile, Einsitzventile, Scheibenventile, Umschaltventile, Tankbodenventile, Tankabsperrventile, Sterilventile, Druckabsicherungsventile, Sicherungsventile, Regelventile, Probenahmeventile; Pumpen, insbesondere Kreiselpumpen, Kreiskolbenpumpen, Rotationspumpen, Vakuumpumpen, Diffusionspumpen; Maschinenteile, nämlich Druckventile, Druckreduzierventile, kraftbetätigte Ventile, hydraulische Ventilbetätiger, pneumatische Ventilbetätiger; Dehnungskompensatoren, insbesondere Dehnungskompensatoren für die vorgenannten Ventile; Zentrifugalpumpen, Wasserpumpen, Schmierpumpen; Reiniger (Maschinenteile), insbesondere Orbitalreiniger, rotierende Reiniger, statische Reiniger; Molch, Molchstopper, Molchstationen (für Molche als Reinigungsgeräte); Dampfventile, Kugelventile (Maschinenteile).


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 7: Ventile [Maschinenteile]; Scheibenventile [Maschinenteile]; pneumatische Antriebe; pneumatische Drehantriebe; Hähne [Maschinenteile]; Ablasshähne [Maschinenteile]; Kugelhähne [Maschinenteile]; Bogenventile [Maschinenteile]; Entlüftungsventile [Maschinenteile]; Rückschlageventile [Maschinenteile]; Standanzeigeventile [Maschinenteile]; Karbonisierapparate [Maschinenteile]; Tankreinigungsapparate [Maschinenteile]; Reinigungsdüsen für Tanks [Maschinenteile]; Siebe [Maschinenteile]; Sprühköpfe [Maschinenteile] für die Tankreinigung; Filter für Maschinen; Schaugläser [Maschinenteile]; Schaulaternen [Maschinenteile].


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Angefochtene Waren in Klasse 7


Ventile [Maschinenteile]; Scheibenventile [Maschinenteile]; pneumatische Antriebe sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Waren pneumatische Drehantriebe sind in der breiten Kategorie der Waren pneumatische und elektrische Antriebe der Widersprechenden enthalten und somit identisch.


Die angefochtenen Waren Hähne [Maschinenteile]; Ablasshähne [Maschinenteile]; Kugelhähne [Maschinenteile]; Karbonisierapparate [Maschinenteile]; Tankreinigungsapparate [Maschinenteile]; Reinigungsdüsen für Tanks [Maschinenteile]; Siebe [Maschinenteile]; Sprühköpfe [Maschinenteile] für die Tankreinigung; Filter für Maschinen; Schaugläser [Maschinenteile]; Schaulaternen [Maschinenteile] sind allesamt Maschinenteile und überschneiden sich mit der breiten Kategorie der Waren Maschinenteile, insbesondere Ventilgehäuse, Laternen, Spannringe, Spannringverbindungen, Bajonettverschlüsse, Scheibenventilgehäuse, Scheibenventilklappen, Flansche, Flanschverbindungen, pneumatische und elektrische Antriebe, Kugellager, Getriebe, ausgenommen für Landfahrzeuge und Teile solcher Getriebe, insbesondere Zahnräder, Schnecke und Schneckenräder, Planetenräder, Turbinenräder der Widersprechenden und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Bogenventile [Maschinenteile]; Entlüftungsventile [Maschinenteile]; Rückschlageventile [Maschinenteile]; Standanzeigeventile [Maschinenteile] sind in der breiten Kategorie der Waren Ventile (Maschinenteile), insbesondere Doppelsitzventile, Einsitzventile, Scheibenventile, Umschaltventile, Tankbodenventile, Tankabsperrventile, Sterilventile, Druckabsicherungsventile, Sicherungsventile, Regelventile, Probenahmeventile der Widersprechenden enthalten und somit identisch.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren teilweise an Durchschnittsverbraucher und teilweise an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


Aseptomag


ASEPTONORM



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das Element „Norm“ im Sinne von „anerkannte Regel“, welche von einem Teil der relevanten Verbraucher erkannt wird, hat nur in bestimmten Gebieten eine Bedeutung, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch oder Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, für den dieses Element keine Bedeutung und somit keine Kennzeichnungsschwäche aufweist, wie beispielsweise den spanischsprachigen Verkehr.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Die sich gegenüberstehenden Marken haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig. Es gilt als ausgeschlossen, dass der Verkehr beispielsweise die angefochtene Marke künstlich aufspalten würde, denn asepto hat keine Bedeutung.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die ersten sechs Buchstaben „asepto*“ überein und ähneln sich im siebten Buchstaben des jeweiligen Zeichens „M/N“. Sie unterscheiden sich jedoch in ihrem jeweiligen Ende der Zeichen, „*ag“ gegenüber „*orm“.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind identisch, die Zeichen sind klanglich und bildlich stark ähnlich und der begriffliche Vergleich bleibt neutral. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als durchschnittlich bis hoch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass mindestens beim spanischsprachigen Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch auf Grundlage der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 159 998 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Lars HELBERT

Swetlana BRAUN



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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