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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 21. Oktober 2020

In dem Beschwerdeverfahren R 553/2020-5

Charité - Universitätsmedizin Berlin

Charitéplatz 1

10117 Berlin

Deutschland



Widersprechende / Beschwerdeführerin

vertreten durch Lubberger Lehment - Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Meinekestr. 4, 10719 Berlin, Deutschland

gegen

DALASA Handelsgesellschaft mbH

Schopenhauerstraße 52/5

1180 Wien

Österreich



Anmelderin/ Beschwerdegegnerin

vertreten durch Isabella Hödl, Franziskanerplatz 10, 8010 Graz, Österreich

BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B 2 815 978 (Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 785 801)

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

durch A. Pohlmann als Einzelmitglied im Sinne von Artikel 165 Absätze 2 und 5 UMV, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b DVUM in Verbindung mit Artikel 7 des Beschlusses des Präsidiums zur Organisation der Beschwerdekammern in der aktuell geltenden Fassung

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 31. August 2016 beantragte die DALASA Handelsgesellschaft mbH („die Anmelderin“) die Eintragung der Bildmarke

als Unionsmarke für Waren der Klassen 5, 29 und 30, insbesondere die folgenden Waren („die verfahrensgegenständlichen Waren“), gemäß der Einschränkung des Warenverzeichnisses vom 12. August 2019:

Klasse 5 ‑ Diätetische Nahrungsergänzungsstoffe mit der Grundsubstanz Momordica Charantia (Bittergurke).

  1. Die Anmeldung wurde am 9. September 2016 veröffentlicht.

  2. Die Charité - Universitätsmedizin Berlin („die Widersprechende“) legte am 9. Dezember 2016 Widerspruch ein gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in Randnummer 1 genannten Waren. Der Widerspruch stützte sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

  3. Die Widersprechende machte dabei die ältere Unionsmarke Nr. 10 227 981 geltend, angemeldet am 30. August 2011 und eingetragen am 2. Februar 2012 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 10, 16, 25, 39, 41, 42, 43 und 44.

  4. Mit Entscheidung vom 26. Januar 2018 („die angefochtene Entscheidung“) wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in seiner Gesamtheit zurück.

  5. Die Widersprechende erhob am 23. März 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Dem Beschwerdeverfahren wurde das Aktenzeichen R 540/2018-4 zugeteilt. Die Beschwerdebegründung ging am 25. Mai 2018 beim Amt ein.

  6. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 nahm die Anmelderin Stellung und beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

  7. Mit Entscheidung vom 15. Oktober 2018 gab die Vierte Beschwerdekammer der Beschwerde vollumfänglich statt, befand den Widerspruch für begründet und wies entsprechend die Anmeldung für die in Klasse 5 angefochtenen Waren zurück.

  8. Am 12. August 2019 nahm die Anmelderin eine Einschränkung ihres angemeldeten Warenverzeichnisses vor, die auch die hier streitgegenständliche Klasse 5 betraf, wie sie in Randnummer 1 wiedergegeben ist.

  9. Die Anmelderin reichte am 14. Dezember 2018 gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer zum Aktenzeichen R 540/2018-4 Klage ein. In seinem Urteil vom 11. Februar 2020 zum Aktenzeichen T‑733/18 hob das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer auf.

  10. Mit Schreiben vom 17. März 2020 wurde das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen R 553/2020-5 der Fünften Kammer zur erneuten Entscheidung zugeteilt.

  11. Am 16. Juli 2020 beantragten die Parteien gemeinsam die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.

  12. Mit Schreiben vom 14. September 2020 nahm die Widersprechende den Widerspruch zurück.

  13. Am 15. September 2020 wurde dem Amt mitgeteilt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen worden sei, so dass eine Kostenentscheidung nicht erforderlich sei.

Entscheidungsgründe

  1. Gemäß Artikel 66 Absatz 1 UMV hat die Einlegung einer Beschwerde aufschiebende Wirkung. Entsprechend kann der Widerspruch solange zurückgenommen werden, bis die Entscheidung der Beschwerdekammer in Rechtskraft erwächst.

  2. Die Zurücknahme des Widerspruchs wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wird nicht rechtskräftig und die angegriffene Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 785 801 kann auch für die in Klasse 5 angegriffenen Waren, wie sie sich aus dem eingeschränkten Verzeichnis ergeben, eingetragen werden. Damit entfällt auch die Grundlage für das Beschwerdeverfahren R 553/2020-5, welches hiermit einzustellen ist.

Kosten

  1. Für die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens gilt nach Artikel 109 Absatz 4 UMV, dass der Beteiligte, der ein Verfahren dadurch beendet, dass er einen Widerspruch zurücknimmt, die Gebühren sowie die Kosten der anderen Beteiligten gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 3 UMV trägt. Allerdings haben sich die Parteien im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Kosten geeinigt, Artikel 109 Absatz 6 UMV.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

  1. Die Rücknahme des Widerspruchs wird zur Kenntnis genommen und das Beschwerdeverfahren geschlossen.

  2. Die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens trägt jede Partei selbst.






Unterzeichnet


A. Pohlmann






























Geschäftsstellenbeamter:


Unterzeichnet


H.Dijkema




21/10/2020, R 553/2020-5, charantea (fig.) / CHARITÉ (fig.)

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