HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 24/10/2017



Hoefer & Partner Patentanwälte mbB

Pilgersheimer Str. 20

D-81543 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015799216

Ihr Zeichen:

MBO160901WEU

Marke:

NIVEAU ÉLEVÉ

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Michael Bonke

Godehardstraße 44

D-94469 Deggendorf

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 22/09/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22/11/2016 fristgemäß hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das Zeichen sei nicht beschreibend, da „NIVEAU ÉLEVÉ“ kein beschreibender Charakter zukomme, weil es gemäß französischem Sprachverständnis eines konkreten Bezugs bedürfe, im Sinne eines hohen Niveaus von etwas.

  • Das Zeichen sei unterscheidungskräftig, da es nicht beschreibend sei.

  • Es bestehen bereits Voreintragungen „NIVEAU“ und „ÉLEVÉ“ beim INPI.


Das Amt ergänzte seine Beanstandung am 10/07/2017. Die Anmelderin nahm hierzu keine Stellung. Die ergänzende Beanstandung ist diesem Schreiben beigefügt.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rndr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an Durchschnittsverbraucher richten. Weil die Waren normalerweise recht teuer sind, wird die Aufmerksamkeit dementsprechend hoch sein.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „NIVEAU ÉLEVÉ“


Die Marke besteht, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus der Wortkombination „NIVEAU ÉLEVÉ“, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als „hohes Niveau“.


Da sich die Marke „NIVEAU ÉLEVÉ“ zudem aus französischen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, französischsprachige Verbraucher. (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30).



Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen

Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar den Wert der beanstandeten Waren der Klasse 14 deutlich. Von Schmuckwaren, Edelsteinen, Uhren und ähnlichen Waren wird der maßgebliche Verkehr in der Regel zudem ein hohes Niveau im Sinne von Hochwertigkeit erwarten.


Die Anmelderin argumentiert, dass das Zeichen nicht beschreibend sei, da der Bezeichnung „NIVEAU ÉLEVÉ“ kein beschreibender Charakter zukomme, weil es gemäß französischem Sprachverständnis eines konkreten Bezuges bedürfe, im Sinne eines hohen Niveaus von etwas. Der maßgebliche Verbraucher wird dieses „etwas“ in der jeweiligen Ware erkennen, die mit „NIVEAU ÉLEVÉ“ gekennzeichnet wird, im Falle einer Uhr also die Uhr „hohen Niveaus“.


Die Anmelderin übersieht allerdings, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Denn für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr 32; Hervorhebung hinzugefügt.)


Es ist weiterhin festzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Wörter „NIVEAU ÉLEVÉ“ sind schon für sich genommen beschreibend für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, weshalb auch die bloße Wiederholung desselben für die Merkmale Art, Beschaffenheit und Bestimmung beschreibend bleibt.


In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, da die Anmeldung gerade kein konkretes Merkmal beschreibe, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „NIVEAU“ und „ÉLEVÉ“, unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C-238/06 P, Form einer Kunststoffflasche, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R-0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12).


Demzufolge besteht die Marke im Wesentlichen aus einem Ausdruck, der im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Ermittlung des Wertes der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rndr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 46; 08/07/2010, T-385/08, Darstellung eines Hundes, EU:C:2004:645, Rdnr. 34).


Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann darüber hinaus bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, Rdnr 31).


Die maßgeblichen Verkehrskreise werden den Ausdruck „NIVEAU ÉLEVÉ“ als eine verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrnehmen, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage, eine Wertaussage sowie eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren. Obwohl eine Marke sowohl als Werbeslogan als auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden werden kann, werden im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die maßgeblichen Verkehrskreise nicht dazu veranlasst werden, einen Hinweis auf eine besondere betriebliche Herkunft in dem Zeichen zu sehen, welcher über die vermittelte Werbeaussage hinausgeht, die lediglich dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich bei den angemeldeten Waren in der Klasse 14 um Uhren und deren Zubehör, Schmuck, Edelsteine sowie Figuren und Schlüsselanhänger hohen Niveaus, also von einem hohen Qualitätsstandard handelt (21/01/2010, C 398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, Rdnr 45; und 12/07/2012, C‑311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, Rdnr 34).


Der Ausdruck „NIVEAU ÉLEVÉ“ enthält auch keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr 28).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen „NIVEAU ÉLEVÉ“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „NIVEAU ÉLEVÉ“ – in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.



Voreintragungen des INPI für die Begriffe „NIVEAU“ und „ÉLEVÉ“


Bestehende Eintragungen möglicherweise vergleichbarer Marken (durch das INPI) sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung berücksichtigt werden kann. Die Anmeldemarke muss jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um ein autonomes rechtliches System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (21/01/2009, T-307/07, AIRSHOWER, EU:T:2009:13, Rdnr. 45). Folglich ist das EUIPO weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungslands gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil diese nationale Behörde das Zeichen als lediglich anspielend und nicht als unmittelbar beschreibend angesehen hat (25/10/2007, C-238/06 P, Form einer Kunststoffflasche, EU:C:2007:635, Rdnrn. 72 und 73). Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich diesen nationalen Entscheidungen entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu den Eintragungen geführt haben, nicht bekannt.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 799 216 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Frank MANTEY

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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