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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 13/04/2017
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Arnold & Porter Kaye Scholer LLP Bockenheimer Landstraße 25 D-60325 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015904717 |
Ihr Zeichen: |
50529/0039 |
Marke: |
Safety is for Life |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Rembe GmbH Safety + Control Gallbergweg 21 D-59929 Brilon ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 04/11/2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29/11/2016 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Amt habe es versäumt jede Ware und Dienstleistung gesondert zu prüfen.
Es bestehe kein unmittelbarer Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den Waren und Dienstleistungen.
Die angemeldete Marke verfüge über das zur Schutzfähigkeit ausreichende „Minimum an Unterscheidungskraft“.
Die angemeldete Marke richte sich lediglich an Fachkreise, bei denen es sich nicht ausschließlich um englischsprachige Verbraucher handele.
Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um einen grammatikalisch unkorrekten Satz, der ein phantasievolles Wortspiel darstelle und mehrere Bedeutungen zulasse, was bei den Verbrauchern einen Denkprozess auslöse.
Die Anmelderin sei mit ihren Produkten und dem Slogan „Safety is for Life“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen als europa- und weltweite Marktführerin bekannt. Schon aufgrund dieser Gewöhnung werden die Verkehrskreise das angemeldete Zeichen als Marke wahrnehmen.
Mit dem Schreiben der Anmelderin vom 09/01/2017 wurde eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt. Nach teilweise durchgeführter Einschränkung lautet das Verzeichnis nun wie folgt:
Klasse 9 Vermessungs-, Mess-, Nachrichtenübermittlung und Steuerungsgeräte und Instrumente; Berstscheiben zur Steuerung und Überwachung von hohem und niedrigem Druck und Vakuumbedingungen; Regelungs-, Mess- und Steuerungsapparate und -systeme zur Druckregelung bei Gas- und Staubexplosionen; Vorrichtungen zur Messung des Pegels, der Geschwindigkeit, der Dichte und der Durchflussmengen von Flüssigkeiten, Gasen, Schüttgut oder Mischungen daraus; faseroptische Mess- und Steuerungssysteme und -sensoren, faseroptische Sensoren, faseroptische Kraftsensoren und Temperaturfühler; faseroptische Überwachungsapparate (elektrisch); Computerprogramme; Computeranwendungssoftware zur Verwendung auf digitalen Tablets, Mobiltelefonen, Computern.
Klasse 42 Industrielle Analysen, Forschungsleistungen sowie Entwurf und Entwicklung von chemischen und isolierenden Erzeugnissen und Materialien einschließlich insbesondere Schaumerzeugnisse und -materialien und Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Dienstleistungen von Ingenieuren; Beratung im Bereich Computerdienstleistungen; Beratung zu Computeranwendungssoftware; Entwurf und Entwicklung von Computeranwendungssoftware; Vermietung von Anwendungssoftware.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Inhaberin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Safety is for Life“
Wie bereits in der o. a. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der im Englischen verständlichen Wortkombination „Safety is for Life“ mit der Bedeutung in der Verfahrenssprache: „Sicherheit ist für(s) Leben“, sowie der weiteren möglichen Lesart „Sicherheit auf Lebenszeit / lebenslange Sicherheit“.
So dienen die Geräte und Programme in Klasse 9 der Gewährleistung von Sicherheit und Lebens- bzw. Verletzungsschutz, während die Dienstleistungen der Klasse 42 auf Entwicklung und Beratung in diesem Bereich ausgerichtet sind.
Aus der Gesamtbezeichnung geht somit hervor, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handelt, die für den Bereich Sicherheit und Lebensschutz bestimmt sind.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen (z.B. Computerprogramme und –Software und dazugehörige Beratung) für Durchschnittsverbraucher mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad als auch um besondere Waren und Dienstleistungen, die für Fachkreise mit einem hohen Aufmerksamkeitsgrad bestimmt sind.
Bezeichnung der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Es spielt … keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.(12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).
Wie bereits in der o. a. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die der Sicherheit und dem Lebensschutz dienen. Dies gilt für die Geräte und Programme in Klasse 9, die für die Gewährleistung von Sicherheit und Lebens- bzw. Verletzungsschutz bestimmt sind, während die Dienstleistungen der Klasse 42 auf Entwicklung und Beratung in diesem Bereich ausgerichtet sind.
Das Zeichen sagt allein aus, dass sie das Leben des Verbrauchers durch die Gewährleistung der Sicherheit schützen. Das Zeichen ist mit dieser Bedeutung klar beschreibend für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Dies trifft auch nach der durchgeführten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu, mit der die Anmelderin „Begrifflichkeiten, die bei Verbrauchern Rückschlüsse auf die Bereiche „Sicherheit“ oder „Lebensrettung“ erlauben würden“ zu entfernen suchte.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu der Art und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen.
Die Anmelderin verkennt, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Der Verbraucher wird mit der Angabe auf Produkten oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen konfrontiert, und auf dieser Basis ist zu beurteilen, ob das Zeichen beschreibend ist. Stellt man sich also vor, dass auf den verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 9 Vermessungs-, Mess-, Nachrichtenübermittlung und Steuerungsgeräte und Instrumente die Bezeichnung „Safety is for Life“ steht, wird der Verkehr mit Sicherheit, auf die dargelegte Bestimmung der Waren schließen. (Entscheidung der Beschwerdekammer vom 17. Februar 2006 – R 957/2005-4 – mobile Wallet, § 27).
Zu den Einwänden der Anmelderin, die Anmeldung werde für Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, für die sie keinen unmittelbar bezeichnenden Charakter hat, ist festzuhalten, dass die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“ ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Anmelderin argumentiert, dass das Amt versäumt habe, jede Ware und Dienstleistung einzeln zu prüfen. Dazu ist zu erwidern, dass es genügt, wenn ein Eintragungshindernis für eine einzelne homogene Waren- bzw. Dienstleistungskategorie gilt. Als homogene Kategorie gilt eine Gruppe von Waren bzw. Dienstleistungen, die eine ausreichende direkte und spezifische Verbindung zueinander haben (02/04/2009, T-118/06, Ultimate fighting championship, EU:T:2009:100, § 28). Wenn das gleiche Eintragungshindernis bzw. die gleichen Eintragungshindernisse für eine Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen angegeben werden, kann nur die allgemeine Begründung für alle betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen benutzt werden (15/02/2007, C-239/05, The Kitchen Company, EU:C:2007:99, § 38).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Safety is for Life“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „Safety is for Life“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, Slg. I-7561, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, § 46; 08/07/2010, T-385/08, Darstellung eines Hundes, § 34).
Entgegen den Einwänden der Anmelderin zeigt die Bezeichnung „Safety is for Life“ keine grammatikalischen Unregelmäßigkeiten auf; in Anbetracht des bestehenden Prädikativs wäre ein Adjektiv hier lediglich eine (weitere) schmückende Angabe. Selbst wenn – wie in der Werbesprache nicht unüblich - eine Unregelmäßigkeit vorliegen sollte, würde dies das Verständnis des Verbrauchers nicht beeinträchtigen.
Es handelt sich bei dem Ausdruck „Safety is for Life“ demnach um einen sprachüblich gebildeten Begriff, der kein überraschendes Element enthält und aus dem sich der Bedeutungsinhalt, nämlich eine beschreibende und belobigende Angabe bezüglich der Waren und Dienstleistungen, ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Der Ansatz eines Wortspiels und eine eventuelle Mehrdeutigkeit des Begriffs liegt, wenn überhaupt, lediglich in der Verwendung der Angabe „for life“ vor, die entsprechend den Ausführungen in der vorherigen Mitteilung des Amtes für „lebenslang“ bzw. „für immer“ stehen kann. Dies unterstreicht allerdings lediglich den anpreisenden Charakter der Botschaft, indem dem Verbraucher der Eindruck einer besonderen Bedeutung bzw. eines höheren Wertes der angebotenen Waren und Dienstleistungen vermittelt wird.
Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass ein Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, um es als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese verschiedenen Umstände können einem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, § 59, sowie o. g. DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, § 63).
Nach ständiger Rechtsprechung ist zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Auch die Ausführungen der Anmelderin zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, die nicht aus Durchschnittsverbrauchern sondern ausschließlich aus nicht unbedingt englischsprachigen Fachkreisen bestehen, nehmen keinerlei Einfluss auf die mangelnde Unterscheidungskraft.
Es ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, keinen entscheidenden Einfluss auf die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens hat. Zwar ist der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten per Definition höher als der des Durchschnittsverbrauchers, es folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass eine schwächere Unterscheidungskraft eines Zeichens hinreichend ist, wo die maßgeblichen Verkehrskreise Fachleute sind (12/07/2012, C‑311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 48).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als ein Kennzeichen betrieblicher Herkunft wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Den Ausführungen zur langjährigen Verwendung und Bekanntheit des angemeldeten Zeichens entnimmt das Amt einen impliziten Antrag auf Eintragung aufgrund von durch Benutzung erworbener Unterscheidungskraft (Artikel 7 Absatz 3 UMV). Da aber keine dementsprechenden Unterlagen beigefügt wurden, scheidet eine Eintragung aufgrund erworbener Unterscheidungskraft aus.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 15 904 717 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA