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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 856 923
Brauerei Gebr. Maisel KG, Hindenburgstr. 9, 95445 Bayreuth, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Tergau & Walkenhorst, Längenstraße 14, 90491 Nürnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Marcus Krüger, Lautenberg 1, 89073 Ulm, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Rechtsanwälte Mössner & Partner mbB, Bahnhofstr. 1, 89073 Ulm, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 16/05/2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 15 944 804
SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN INTERNATIONALEN MARKENREGISTRIERUNG Nr. 1 283 462
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung, jetzt Artikel 95 Absatz 1 UMV) ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung).
Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein gültiger Nachweis über die ältere internationalen Markenregistrierung Nr. 1 283 462 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union bei, auf der der Widerspruch u.a. beruht. In Bezug auf die vorstehend genannte Marke, lag der Widerspruchsschrift lediglich ein Auszug aus der eSearch Datenbank des EUIPO bei.
In Bezug auf internationale Registrierungen akzeptiert das Amt Auszüge aus folgender Datenbank (Urteil vom 26/11/2014, T-240/13, Alifoods, EU:T:2014:994)1: ROMARIN oder „Madrid Monitor“ (wobei die „kurze“ Version des Auszugs ausreicht, solange sie alle notwendigen Informationen enthält); vorzugsweise ist die erweiterte oder lange Version des WIPO-Auszugs einzureichen, weil sie alle Einzelangaben zu jedem bezeichneten Land, einschließlich der Erklärung über die Schutzgewährung, beinhaltet.
Das Amt akzeptiert Auszüge aus TMView für internationale Registrierungen und Marken, die bei teilnehmenden Ämtern angemeldet oder eingetragen wurden, soweit die relevanten Daten enthalten sind, da sie die Informationen enthalten, die direkt aus der Datenbank der WIPO bzw. der Datenbank eines nationalen Amtes stammen. Für weitere Informationen siehe: https://www.tmdn.org/tmview/welcome.
Die alte Praxis, Ausdrucke aus eSearch plus (früher CTM-Online) für internationale Registrierungen, in denen die EU benannt wird, zu akzeptieren, gilt lediglich für alle Widersprüche mit Einreichungsdatum vor dem 01/07/2012.
Am 28/02/2017 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „Cooling-off“‑Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Diese Frist lief am 05/07/2017 ab.
Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marke keinen gültigen Nachweis ein.
Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren Marke beruht.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 32: Bier; Brauereiprodukte; Biermischgetränke; nicht-alkoholische Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken, soweit in Klasse 32 enthalten.
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Getränke; Werbung; Marketing; Verkaufsförderung; Sponsoring in Form von Werbung.
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Vermietung von Stühlen, Tischen, Gläsern.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 21: Geschirr [Haushaltsartikel]; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör; Isolierbehälter für Getränke, Kruggefäße; Mixbecher; Pappbecher; Papptassen; Sportflaschen [leer]; Steingut-Krüge; Tassen und Becher; Tragbare Kühltaschen, -boxen, nicht elektrisch; Transportable Getränkespender; Flaschenöffner; Flaschenhalterungen; Tragbare Flaschenhalter.
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Polohemde [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung], Stirnbändern [Bekleidung]; Tops [Bekleidung], Tücher [Bekleidungsstücke]; Wasserabweisende Bekleidungsstücke; Schals [Bekleidungsstücke]; Partyhüte [Bekleidungsstücke]; Arbeitsschürzen; Bommelmützen; Einstecktücher; Fischerhüte; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Halstücher; Handschuhe; Hemden; Hosen; Hosenträger; Kappenschirme; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Kopfbedeckungen; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Mützen; Socken; Sonnenhüte; Strohhüte.
Klasse 32: Biere und Brauereiprodukte; Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtsaftgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Einige der angefochtenen Waren sind zu den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind. ;
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
Die Zeichen
Liebesbier
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Bierliebe
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das Element „Bier“ der einander gegenüber stehenden Zeichen wird mit „aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser gegorenes, kohlensäurehaltiges, würziges, leicht alkoholisches Getränk“ (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, 2011) assoziiert. Dementsprechend ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für Waren die Bier oder Biermischgetränke sind und schwach für die Waren der Klasse 21, da diese in Zusammenhang mit solchen Getränken benutzt werden.
Auch das Element „Liebe(s)“ der einander gegenüber stehenden Zeichen ist für sich allein genommen schwach für sämtliche Waren und Dienstleistungen, da es auf eine „gefühlsbetonte Beziehung zu einer Sache, Idee o. Ä.“ (aus dem Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage, 2011) hinweist.
Begrifflich sind die Zeichen unähnlich, auch wenn beide sich aus „Liebe(*)“und „Bier“ zusammensetzten. Jedoch aufgrund der unterschiedlichen Reihenfolge der genannten Elemente in den Zeichen, wird ein unterschiedlicher semantischer Gesamtinhalt vermittelt: die ältere Marke wird als Anlehnung an das Wort „Liebestrank“ verstanden, also ein Bier, das jemandes Liebe zu einer bestimmten Person wecken soll; und die angefochtene Marke als „die Liebe/gefühlsbetonte Beziehung zum Bier“. Da die Zeichen als Ganzes als unähnlich wahrgenommen werden, sind sie begrifflich unähnlich.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Liebe(*)“ und „Bier“ überein, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge, was die bildliche Ähnlichkeit extrem schmälert. Sie unterscheiden sich ferner in Bezug auf das zusätzliche „S“ zwischen den beiden vorstehend genannten Elementen im Fall der älteren Marke.
Die Zeichen sind daher bildlich unterdurchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „Liebe(*)“ und „Bier“ in den beiden Zeichen überein, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge, was die klangliche Ähnlichkeit deutlich schmälert. Die Aussprache unterscheidet sich ferner im Klang des Buchstaben „S“ des älteren Zeichens, für den es in der angefochtenen Marke keine Entsprechung gibt.
Die Zeichen sind daher klanglich unterdurchschnittlich ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als Ganzes ist folglich, trotz der Präsenz mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger oder schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind (fiktiv) für identisch befunden worden und der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher ist durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Zeichen haben zwar einige Ähnlichkeiten, die jedoch hauptsächlich bei einer zergliedernden Betrachtungsweise zu Tage treten. Jedoch, in ihrer Gesamt betrachtet, sind die Unterschiede und zwar insbesondere die begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern.
Wie unter Punkt c) ausgeführt, sind die Zeichen begrifflich unähnlich: die ältere Marke wird als Anlehnung an das Wort „Liebestrank“ verstanden, also ein Bier, das jemandes Liebe zu einer bestimmten Person wecken soll; und die angefochtene Marke als „die Liebe/gefühlsbetonte Beziehung zum Bier“. Für das hier relevante deutschsprachige Publikum gibt es einen klaren Unterschied zwischen „Liebesbier“ und „Bierliebe“; genauso wie „Liebesabenteuer“ etwas ganz anderes ist als die „Abenteuerliebe“ oder „Urlaubsabenteuer“ und „Abenteuerurlaub“ oder gar „Hauskatze“ und „Katzenhaus“. Ein gewöhnlicher Wortbildungsprozess im Deutschen ist die Wortzusammensetzung, d.h. die Bildung eines neuen Wortes durch die Verbindung mindestens zweier bereits vorhandener Wörter (oder Wortstämme). Dies führt u.a. dazu, dass, wie vorstehend dargelegt, einige Wörter zwar aus denselben zwei (oder mehr) Wörtern/Wortstämmen bestehen, die Kombination oder Position dieser im neu geformten Wort ausschlaggebend und bedeutungsverändernd ist.
Aus diesem Grund gilt das Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gleichermaßen für die Waren, für die das Element „Bier“ nicht kennzeichnungskräftig ist.
Ferner sind die Zeichen schriftbildlich lediglich unterdurchschnittlich ähnlich, was auch auf die unterschiedlichen Wortanfänge (und –endungen) der Zeichen zurückzuführen ist. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Hinzu kommt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich auch nur unterdurchschnittlich ähnlich sind. Hierbei gilt es ferner zu bedenken, dass es sich bei den fraglichen Waren u. A. um Getränke handelt, die häufig an lautstarken Orten (Bars, Nachtclubs) bestellt werden; daher ist die phonetische Ähnlichkeit besonders maßgeblich (siehe Urteil vom 15/01/2003, T‑99/01, Mystery, EU:T:2003:7, § 48, das diese Argumentation widerspiegelt). Hinzu kommt natürlich der zuvor erwähnte klare Bedeutungsunterschied der Zeichen im Deutschen, so dass eine Verwechslungsgefahr auszuschließen ist.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die sämtlichen Waren und Dienstleistungen identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL
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Lars HELBERT
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Die Festsetzung des Betrags der zu erstattenden Kosten kann nur auf Antrag durch eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung überprüft werden. Gemäß Artikel 109 Absatz 8 UMV (ehemals Regel 94 Absatz 4 UMDV, gültig bis 01/10/2017) ist ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung der Kostenfestsetzung einzureichen; er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Überprüfung der Kostenfestsetzung von 100 EUR (Anhang I Abschnitt A Nummer 33 UMV) entrichtet worden ist.