HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 26.05.2017



ANWALTSKANZLEI WEIß & PARTNER, RECHTSANWÄLTE, PATENTANWALT

Katharinenstraße 16

D-73728 Esslingen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

015949514

Ihr Zeichen:

5289/16

Marke:

myblender

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Henning Saß

Scharfschwerdtstraße 39

D-16540 Hohen Neuendorf

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 17.11.2016 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25.01.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Bezüglich der für die Klasse 35 angemeldeten Dienstleistungen liege nur eine indirekte oder vage Anspielung. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden in der Wortkombination „myblender“, insbesondere durch den Zusatz „my“ nicht unmittelbar einen Zusammenhang zu Einzel- und Großhandelsdienstleistungen sehen. Der Zusatz „my“ sei nicht beschreibend und hebe somit das vorhandene beschreibende Element „blender“ auf. Der Eindruck der Wortkombination sei ausreichend weit von der bloßen Kombination der Bedeutungen der einzelnen Bestandteile entfernt. Das angemeldete Zeichen sei somit nicht beschreibend.


  1. Das angemeldete Zeichen sei durch die oben aufgeführten Argumente auch unterscheidungskräftig für die Dienstleistungen der Klasse 35. Die Anmelderin führt außerdem weitere Marken mit dem Zusatz „my“ an, als Beweis dafür, dass die Verkehrskreise solche Wortzusammenstellungen als Herkunftszeichen anerkennen.


  1. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38, sei keine hinreichende direkte und konkrete Verbindung zu dem angemeldeten Zeichen festzustellen. Die Wortkombination stelle in diesem Zusammenhang eine ungewöhnliche Neuschöpfung dar und sei somit auch unterscheidungskräftig.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:


Klasse 38 Bereitstellung von interaktiven Internetforen; Bereitstellung von Diskussionsforen [Internet-Chatrooms] für soziale Netzwerke; Bereitstellung von Internetforen zur Übertragung von Nachrichten zwischen Computernutzern; Bereitstellung von Internet-Chatrooms für soziale Netzwerke; Interaktive Kommunikationsdienste mittels Computer; Informations- und Datenübermittlung über Onlinedienste und das Internet; Online-Kommunikationsdienste; Übertragung von Audio- und Videodaten über das Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten.


Die Beanstandung wird für die übrigen Dienstleistungen aufrechterhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.

(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T 79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Zu den Argumenten der Anmelderin bezieht das Amt wie folgt Stellung:


Zu 1. Wie bereits im beiliegenden Schreiben erklärt, besteht das Zeichen aus englischen Wörtern und wir also von den englischsprachigen Verbrauchern mit der Bedeutung „mein Mixer“ verstanden. Der Bezug zu den beanstandeten Dienstleistungen in der Klasse 35 ist sehr eng.

Selbst wenn die Wortkombination als solche nicht existieren würde, führt das Amt an, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Die Wortzusammenstellung entspricht außerdem den Regeln der englischen Grammatik, indem das erste Wort, ein Possessivpronomen, das zweite Wort, ein Substantiv, näher definiert. Grammatikalisch und semantisch entspricht die Wortbildung den Regeln der englischen Sprache und wird, wie im beiliegenden Schreiben bereits erklärt, von den englischsprachigen Verbrauchern verstanden.


Im Zusammenhang dazu sei auch die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer vom 3.04.2017 in dem Beschwerdeverfahren R 2114/2016-4, „myfertilizer“, erwähnt:


Randnummer. 15: „Das Anmeldezeichen besteht aus zwei englischen Wörtern, die ohne Zwischenraum in grammatisch korrekter Weise aneinander geschrieben sind und im Deutschen „mein Dünger“ bedeuten. Das Fehlen eines Zwischenraums nach „my“ stellt keine ungewöhnliche Änderung und kein unterscheidungskräftiges Merkmal dar (12.1.2000, T-19/99, „Companyline“, EU:T:2000:4, § 26; 6.3.2012, T-565/10, „Highprotect“, EU:T:2012:107, § 18).“


Entgegen der Behauptung der Anmelderin vermag der Zusatz „my“, den angemeldeten Ausdruck nicht weniger beschreibend zu gestalten. Auch dazu kann zum Vergleich die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer vom 3.04.2017 in dem Beschwerdeverfahren R 2114/2016-4, „myfertilizer“, herangezogen werden.


Randnummer 16: „Was „my“ betrifft, so sind auch Hinweise auf die Personenkreise, die Adressaten der Waren und Dienstleistungen sind, „Merkmale“ dieser Waren und Dienstleistungen und werden vom Kreis der beschreibenden Angaben i.S.v. Artikel 7 (1) (c) UMV erfasst (10.1.2014, R 2216/2013-4, „MEINFERNBUS.DE“, § 13; 5.8.2015, R 2018/2014-1, „MYTIRE“, § 35; 27.10.2014, R 1184/2014-4, „MY WEBSITE“, § 16).”


Randnummer 17: „Das Possessivpronomen „my“ soll den Verbraucher direkt ansprechen und drückt aus, dass der Verbraucher ein speziell ihn selbst betreffendes Angebot vorfindet (10.1.2014, R 2216/2013-4, „MEINFERNBUS.DE“, § 13; 5.8.2015,

R 2018/2014-1, „MYTIRE“, § 35). „My“ ist in der Werbesprache üblich, um ein

personalisiertes Angebot zu bezeichnen, beispielsweise eines, das vom Kunden

selbst konfiguriert werden kann.”

Zu. 2. Zu den bereits davor angeführten Argumenten fügt das Amt hinzu, „dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).“


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).“


Zu 3. Im Hinblick auf die zuerst beanstandetem Dienstleistungen der Klasse 38 wird den Argumenten der Anmelderin Rechnung getragen und die Beanstandung diesbezüglich fallen aufgehoben.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 015949514 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 35 Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kochgeräte;

Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstungen zum Kochen von Nahrungsmitteln; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Küchengeräte,; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Ausrüstungen zum Kochen von Nahrungsmitteln; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geräte zur Zubereitung von Nahrungsmitteln; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kochgeräte; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Küchengeräte; Online-Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Küchengeräte.


Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Alina BUTUMAN

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