|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 17/05/2017
|
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstr. 4 D-80802 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
015984511 |
Ihr Zeichen: |
EW34716PETRmun |
Marke: |
ACP - Automatic Center Point |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
RUD Ketten Rieger & Dietz GmbH u. Co. KG Friedensinsel D-73432 Aalen-Unterkochen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 16.01.2017 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV (siehe Beilage).
Mit Schreiben vom 14.03.2017 nahm die Anmelderin Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Die beanspruchten Waren richteten sich auch an private Heimwerker, mithin Verbraucher.
2. „ACP“ sei keine dem Publikum bekannte oder naheliegende Abkürzung von „Auto
matic Center Point“. „ACP“ wäre somit für sich gesehen für die beanspruchten Waren schutzfähig. Daher könne auch die Kombination mit „Automatic Center Point nicht zu einer Versagung der Eintragung führen.
3. die englische Übersetzung des deutschen Wortes „Schwerpunkt‘ ist nicht „Center Point“, sondern „centroid“ bzw. „Center of gravity/gravity center“. Ebenso ist die deutsche Übersetzung des englischen Ausdrucks „Center Point“ nicht „Schwerpunkt“. Die Datenbank kennt den Ausdruck „Center Point“ allenfalls im Zusammenhang mit Lenkungen, nämlich „center-point steering“ im Sinne von Mittelpunktlenkung/Deichsellenkung..
4. Die angemeldete Marke ist jedenfalls ins besondere nicht für die folgenden Waren beschreibend, da sie keinen Zusammen hang mit einer Schwerpunktzentrierung aufweisen:
- Überlastanzeigevorrichtungen und -elemente für Ketten, Gurte und/oder Seile;
- Last- und Überlastanzeigevorrichtungen und -elemente für Hebe-, Anschlagund
Zurrmittel mit eingebauten Datensende- und Datenaufzeichnungsvorrich
tungen und/oder Sensoren, insbesondere Lastsensoren.
Selbst wenn man, rein zu Argumentationszwecken unterstellt, dass der Verkehr in dem Ausdruck „Automatic Center Point“ als automatischen Mittelpunkt versteht, ist nicht ersichtlich, inwieweit die maßgeblichen Verkehrskreise darin eine Information zur Art und Bestimmung der beanspruchten Waren sehen. Es ist vollkommen unklar, was ein automatischer Mittelpunkt ist.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung zurückzuweisen.
Zu Pkt. 1:
Inwiefern dies für die Schutzfähigkeit der vorliegenden Anmeldung sprechen würde, erschließt sich dem Amt nicht. .Selbst wenn neben Fachkreisen etwa auch Heimwerker zum angesprochenen Verkehrskreis gehören würde, ändert dies nicht an Schlussfolgerungen, die das Amt in seinem Schreiben vom 16.01.2017 vorgenommen hat.
Pkt. 2:
Dies wurde vom Amt auch gar nie behauptet. Aus der amtlichen Mitteilung vom 16.01.2017:
„Das vorangestellte „ACP“ wird vom Abnehmer nicht als kennzeichnend wahrgenommen, sondern lediglich als das von der beschreibenden Wortfolge abgeleitete Akronym. D.h. ein vor- oder nachgestelltes Akronym, welches aus den Anfangsbuchstaben einer beschreibenden Wortkombination gebildet ist, kann ein Zeichen nicht schutzfähig gestalten, unabhängig davon, ob das Akronym in Alleinstellung eine beschreibende Bedeutung hat oder nicht (EuGH vom 15. März 2012, Urteil C-91/11, NAI - Der Natur-Aktien-Index).“
Pkt. 3:
Bei
Übersetzungen von Komposita, die aus so allgemeinen Begriffen wie
„center“ und „point“ vorgenommen werden, ist häufig
Interpretationsspielraum vorhanden:
(http://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/center+point.html)
Gerade auch im Zusammenhang mit technischen Abläufen werden (englische) Komposita sinngemäß gebildet und können je nach Zusammenhang verschiedene Bedeutungen haben:
(http://www.linguee.com/english-german/translation/center+point.html )
Pkt. 4:
In der Beanstandung vom 16.01.2017 wurde dies vom Amt ausgeführt:
Die Wörter ACP - Automatic Center Pointi in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass die beanspruchten Waren mit einer automatischen. Schwerpunktzentrierung ausgestattet sind, was die Sicherheit beim Aufnehmen einer Last erhöht, weil es nicht zu unkontrollierten Last-Bewegungen während des Anhebens kommt. Gleichzeitig minimiert sich dabei der Komponentenverschleiß. Die Waren der Klasse 9 sind die Geräte, die eine solche automatische Schwerpunktzentrierung berechnen und somit ermöglichen.
Bei Lastvorrichtungen spielt die (automatische) Schwerpunktzentrierung eine entscheidende Rolle.
(http://www.konecranes.at/sites/default/files/download/smart-features-fuer-brueckenkrane.pdf )
Alle Internetlinks am 17.05.2017 abgerufen.
Die angemeldete Marke ist nicht geeignet, die beanspruchten Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Zeichen aufgrund des klar im Vordergrund stehenden Aussagegehalts ausschließlich als schlagwortartige Angabe im erwähnten Sinne und nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft wahrnehmen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b i.V. mit Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 015984511 - ACP - Automatic Center Point zurückgewiesen:
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Simon DÄPP