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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 890 526


Morgenpost Verlag GmbH, Griegstraße 75, 22763 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Sprenger Rechtsanwaltskanzlei, Kurfürstenwall 19, 45657 Recklinghausen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


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New Ventures LLC, c/o Perkings Coie LLP 700 Thirteenth Street NW, Suite 600, 20005 Washington D.C., Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch Arqis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Prinzregentenplatz 7, 81675 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 09.10.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 890 526 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 21, 25, 28, 35 und 41 der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 003 915 für die Wortmarke „MOPOP“ ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 39 935 284 für die Wortmarke „MOPO“ und auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 123 868 für die Wortmarke „MOPO“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.




SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN RECHTE


Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 DVUM gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.


Gemäß Artikel 7 Absatz 2 DVUM muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.


Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii DVUM. Sind die Nachweise für die Eintragung der Marke online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann die Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen – Artikel 7 Absatz 3 DVUM.


Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die älteren Marken bei, auf der der Widerspruch beruht.


Am 19/05/2017 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „Cooling-off“ Frist gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Nach der Verlängerung der „Cooling-off Frist“ lief diese Frist am 24/07/2019 ab.


a) Deutsche Markeneintragung Nr. 39 935 284


Im vorliegenden Fall besteht der von der Widersprechenden eingereichte Nachweis aus der DPMA Registerauszug der deutschen Markeneintragung Nr. 39 935 284 für die Wortmarke „MOPO“, angemeldet am 19/06/1999, registriert am 22/10/1999 und mit Schutzendedatum 30/06/2019.


Der zuvor genannte Nachweis ist nicht ausreichend zur Substantiierung der älteren Marke der Widersprechenden, da keine Verlängerungsurkunde vorgelegt wurde.


Die Widersprechende reichte innerhalb der oben genannten Frist bezüglich der Verlängerung der älteren Marke keinen Nachweis ein. Darüber hinaus hat die Widersprechende nicht auf einen online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbaren Nachweis verwiesen.


Gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 7 DVUM wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.


Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren Marke beruht.


b) Deutsche Markeneintragung Nr. 30 123 868


Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung dieser älteren Marke keinen Nachweis ein. Darüber hinaus hat die Widersprechende nicht auf einen online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbaren Nachweis verwiesen.


Gemäß Artikel 8 Absatz 1 DVUM wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannten Frist Beweismittel für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie für ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs eingereicht hat oder die eingereichten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend sind.


Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren Marke beruht.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Monika CISZEWSKA

Reet ESCRIBANO

Alina FRUNZA



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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