HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 29/03/2017



HARMSEN UTESCHER

Postfach 11 34 44

D-20434 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016018319

Ihr Zeichen:

WzAusl-2016-01620ti

Marke:

cell-immun

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

STADA Arzneimittel AG

Stadastr. 2-18

D-61118 Bad Vilbel

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 29.11.2016 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV (siehe Beilage).


Mit Schreiben vom 24.01.2017 nahm die Anmelderin innerhalb der erstreckten Frist Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine ungewöhnliche Kombination der Elemente „cell“ und „immun“ und weder um den Begriff „zellvermittelte Immunität“, noch „zelluläre Immunität“ noch „zelluläre Immuntherapie“ und auch nicht „zelluläre Immunität“. Die angemeldete Marke stelle auch keinen direkten Bezug hierzu her.


2. Der Bescheid vom 29.11.2016 kranke daran, dass die Prüfung nicht auf jede einzelne der beanstandeten Waren erfolgt sei. Die Marke besitze zumindest ein Minimum an Unterscheidungskraft und sei deshalb bekanntzumachen.



Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung im Rahmen der in der Beanstandung aufgeführten Waren der Klasse 5 zurückzuweisen.


Pkt. 1:


Grundsätzlich ist anzumerken, dass ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH (WSC)/Boots- und Segelzubehör Walter Huber und Franz Attenberger („Chiemsee“) Randnr 30-31; und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P HABM/Wm. Wrigley Jr. Company („Doublemint“) Slg.2003, Ι-12447, Randnr. 32). Es ist daher unerheblich, ob das Zeichen abstrakt auch anders interpretiert werden könnte.


Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nämlich nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen. Entscheidend ist demnach einzig, dass cell-immun im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren der Klasse 5 vom Abnehmer in der vom Amt gemachten Deutung verstanden werden kann.


Das Amt hat in der Beanstandung vom 29.11.2016 u.a. dargelegt, dass „Immun“ kurz für „immunity“ steht und dass das Zeichen in der Verfahrenssprache mit „Zellimmunität“ wiedergegeben werden kann. Konkret hat die Anmelderin dazu nicht Stellung genommen. „Zellimmunität“ bedeutet semantisch dasselbe wie „zelluläre Immunität“.


Aus dem amtlichen Schreiben vom 29.11.2016:


Die zelluläre Immunreaktion (oder eben Zellimmunität – Bemerkung des Unterzeichneten) wird hingegen durch Immunzellen bewerkstelligt, die über Rezeptoren ihre Zielstrukturen (virusinfizierte Zellen, Tumorzellen) erkennen. Zu ihr zählen die T-Lymphozyten und B-Lymphozyten. Von den Zellen des Immunsystems besitzen nur Lymphozyten die Fähigkeit, Antigene zu erkennen und spezifisch darauf zu reagieren (B-Lymphozyten mit der Synthese von Antikörpern, T-Lymphozyten mit der Ausbildung von zellulären Immunreaktionen und der Synthese von regulierenden Botenstoffen).(…)


Werk: Die Brockhaus Enzyklopädie Online
Titel: Immunsystem
Versionsdatum: 29.11.2016
Permalink: https://ohimlibrary.brockhaus.de/sites/default/files/pdfpermlink/immunsystem-4a745d07.pdf
Verlag: BROCKHAUS / NE GmbH


Pkt.2:


Die Entscheidung muss nicht die Zurückweisung gesondert für jede einzelne Ware oder Dienstleistung des Verzeichnisses begründen, da es zulässig ist, eine globale Begründung zu geben, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird. Gleiches gilt, wenn das Verzeichnis übermäßig breit ist, ohne dass der Anmelder angeben kann, für welche Waren die Marke unterscheidungskräftig sein soll.

(Gemeinschaftsmarkenverordnung Kommentar, 4. Auflage 2014, Eisenführ/Schennen, Artikel 75, Rn 17, mit Hinweisen zur Rechtsprechung).


Aus dem amtlichen Schreiben vom 29.11.2016:


Die Anmeldung Cell-immun vermittelt dem Abnehmer, dass Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel Wirkstoffe enthalten, welche die zelluläre Immunabwehr stärken/aktivieren. Pflaster, Verbandmaterial; können mit solchen Wirkstoffen präpariert sein.


Die Anmelderin führt nun ihrerseits nicht aus, wieso und auf welche Waren konkret die amtlichen Ausführungen nicht zutreffend sind. Wenn die Anmelderin entgegen der auf einer allgemeinen Lebenserfahrung gestützten Beurteilung des Prüfers Gegenteiliges geltend macht, weil sie dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, warum die Anmeldemarke für welche Waren Unterscheidungskraft genießt, d.h. weil diese nicht die zelluläre Immunabwehr stärken/aktivieren können, hat sie das auch konkret darzulegen (siehe „Plastikflaschenform“, a.a.O., bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 2007 in der Rechtssache C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 50 sowie Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Januar 2009 in der Rechtssache T-424/07 Pioneer Hi-Bred International / HABM („OPTIMUM“) Slg. 2009, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 46). Dies wurde vorliegend nicht gemacht.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV wird hiermit die Anmeldung für die Gemeinschaftsmarke Nr. 016018319  - cell-immun für die folgenden beanspruchten Waren zurückgewiesen:


Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost. Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel.


Bezüglich der übrigen beanspruchten Waren kann die Anmeldung veröffentlicht werden.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Simon DÄPP

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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