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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (UMV), der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)
Alicante, 23/03/2017
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Schmidt, Von Der Osten & Huber Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB Haumannplatz 28 45130 Essen Deutschland |
Anmeldenummer |
16123119 |
Ihr Zeichen |
LH/RY00838/16 |
Marke |
für Aufgeweckte |
Anmelderin |
Aldi GmbH & Co. KG Burgstr. 37 45476 Mülheim/Ruhr Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 21. Dezember 2016 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile abgelaufen (21. Februar 2017), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 21. Dezember 2016 erwähnten Gründen für alle Waren zurückgewiesen:
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Kaffee; Kaffeepads; Kaffeebohnen; Kaffeekapseln; Aromatisierter Kaffee; Löslicher Kaffee; Entkoffeinierter Kaffee; Koffeinfreier Kaffee; Gemahlener Kaffee; Geröstete Kaffeebohnen; Milchhaltige Kaffeegetränke; Kaffee in gemahlener Form; Kaffee [geröstet, pulverisiert, granuliert oder als Getränk]; Kaffeegetränke; Kaffeemischungen; Getränke aus Kaffee; Aus Kaffee hergestellte Getränke.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird lediglich auf das Beanstandungsschreiben vom 21. Dezember 2016 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA