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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 26/04/2017
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RESMEDIA Berlin - Kanzlei für IT-IP-Medien Karl-Marx-Allee 85 D-10243 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016144818 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
tendenze-ITALY |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Karl Erich Winfried Woite Fighille 196 I-52010 Subbiano ITALIA |
Das Amt beanstandete am 19/12/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 27/01/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die unter dem Zeichen beanspruchten Waren würden sich hauptsächlich an deutschsprachige Verkehrskreise richten
Bei den angemeldeten Waren handle es sich nicht um Waren des täglichen Gebrauchs, sondern um hochpreisige Waren, weshalb der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher erhöht sei
Der deutschsprachige Verbraucher würde das Zeichen im Sinne von der Tendenz, den italienischen Lebensstil nachzuahmen, wahrnehmen
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Eine Unionsmarke verleiht dem Inhaber derselben Schutz für die beanspruchten Waren innerhalb aller Länder der Europäischen Union. Artikel 7 Absatz 2 UMV schließt jedoch eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union („EU“) gilt. Das bedeutet, dass es für eine Ablehnung genügt, wenn die Marke in einer beliebigen Amtssprache der EU beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat (Urteil vom 03/07/2013, T-236/12, Neo, EU:T:2013:343, § 57).
Im vorliegenden Falle bedeutet dies, dass die Anmeldung für die italienischsprachigen Verkehrskreise eine beschreibende Bedeutung aufweist, so dass dem Zeichen die Schutzfähigkeit in Italien nicht verleiht werden kann. Das Amt kann bei einer Unionsmarke den Schutz für ein bestimmtes Land jedoch nicht ausklammern und ein Zeichen wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen, auch wenn die Schutzunfähigkeit sich nur auf einen bestimmten Raum erstreckt.
Auch wenn das Anmeldezeichen für die deutschsprachigen Verkehrskreise interpretativ und unterscheidungskräftig wäre, ist es dies nicht für die italienischen Verbraucher.
Die Bedeutung der beiden Wörter „tendenze“ und „Italy“ sind offensichtlich und eindeutig, der Gesamtbegriff bedeutet somit nichts anderes als „Tendenzen in Italien“ und würde auch in diesem Sinne von den italienischsprachigen Verkehrskreisen, und um diese handelt es sich hier, verstanden werden.
Ob die Anmeldemarke sich ausschließlich an den deutschen Markt richtet, kann vom Amt nicht überprüft werden und ist, da sich der Schutz auf alle Mitgliedsländer der Europäischen Union erstreckt, auch nicht relevant.
Bei den angemeldeten Waren handelt es sich um Schmuckwaren. Dies kann hochpreisige Schmuckwaren umfassen, aber auch billigen Modeschmuck. Der Anmelderin kann jedoch soweit recht gegeben werden, dass der Aufmerksamkeitsgrad der betroffenen, in diesem Falle allgemeinen, Verkehrskreise von durchschnittlich bis erhöht bezeichnet werden kann.
Bei Schmuckwaren handelt es sich auch um Modewaren. Italien ist eine Modeikone und setzt auch Tendenzen. Die italienische Firma Cavas fertigt so „Silberschmuck, Armbänder, Ringe, Ohrringe, Halsketten sowie Herrenschmuck entsprechend modischer Trends und der Mode Made in Italy“, siehe Information abgerufen am 25/4/2017 unter http://www.europages.de/CAVAS-SRL/SEAC002230547-001.html .
Die Firma Florenz’Lamp, von Herrn Arnaldo Bandini gegründet stellt Leuchten her, „durch traditionelle Modelle inspiriert, entsprechen vollständig den wandelbaren Modetendenzen und tragen so zur Verbreitung der toskanischen Handwerkskunst in der Welt bei“, Informationen abgerufen am 25/04/2017 unter https://www.platinlux.com/florenzlamp/ .
Das hier relevante Anmeldezeichen „tendenze-ITALY“ informiert den betroffenen Verbraucher nur hinsichtlich bestimmter Merkmale der Schmuckwaren, nämlich dass diese den Modetendenzen in Italien folgen oder entsprechen.
Solch beschreibenden Angaben fehlt auch die Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne.
Das Anmeldezeichen besteht aus einer Zusammenfügung eines bekannten italienischen Begriffes, „tendenze“, und des englischen Wortes für Italien, „ITALY“, das allgemein verständlich ist.
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.20105, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Im vorliegenden Fall kann jedoch keine phantasievolle Neuschöpfung erkannt werden, da das Zeichen „tendenze-ITALY“ sich in der Zusammenfügung zweier Substantive erschöpft, die sowohl für sich alleine als auch in ihrer Gesamtheit einen konkreten Sinngehalt vermitteln. Das Anmeldezeichen geht somit nicht über die bloße Summe der Bestandteile hinaus. Das Zeichen verfügt über keine weiteren Elemente, die ihm dazu verhelfen könnten, als betrieblicher Herkunftshinweis zu fungieren.
Der Begriff „tendenze-ITALY“ ist aus den vorgenannten Gründen rein beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und mangelt daher auch der markenrechtlich erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b.
Die Verkehrskreise erfassen ein Zeichen in der Regel so, wie es ihnen entgegentritt und beschäftigen sich nicht mit analytischen Prozessen hinsichtlich der Bedeutung des Zeichens oder dessen Ausgestaltung. Der Sinngehalt des Zeichens ist, zumindest für die italienischsprachigen Verbraucher, klar und offensichtlich und es ist nicht zu erwarten, dass die betroffenen, sehr allgemeinen, Verkehrskreise sich in eher lebensphilosophischen Gedanken ergehen und an das italienische Dolce Vita denken würden. Der Sinngehalt der Wortelemente sticht klar ins Auge, der Bezug zu den beanspruchten Waren ist eindeutig. Die Anmeldung verfügt über keine weiteren, ungewöhnlichen oder auffälligen Elemente, die dem Zeichen die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft verleihen könnten.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016144818 - tendenze-ITALY für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER