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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 874 124
REIMO Reisemobil-Center GmbH Wassersport- und Freizeitbedarf, Boschring 10, 63329 Egelsbach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Dolivostraße 15a, 64293 Darmstadt, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Westfield Outdoors GmbH, Siemesdyk 60, 47807 Krefeld, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Reiser & Partner Patentanwälte mbB, Weinheimer Str. 102, 69469 Weinheim, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 14.10.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 2 874 124 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:
Klasse 11: Zimmerkamine; Filter für Industrie; Alle vorstehend genannten Waren insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit Camping, Caravaning und Picknick.
Klasse 18: Schultaschen; Tornister [Ranzen]; Reise- und Handkoffer; Handkoffer; Handtaschen; Spazierstöcke; Geschirre und Sattlerwaren; Koffer für Reisezwecke.
Klasse 20: Spiegel [versilbertes Glas]; Bilderrahmen.
Klasse 22: Schleppnetze zum Fischen; Beutel in der Art von Säcken zum Transport und für die Lagerung von Schüttgut; Planen für Boote, nicht daran angepasst.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 158 909 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 158 909
ein.
Der Widerspruch beruht auf
den deutschen Markeneintragungen Nr. 396 41 783
„Camp
4“
und Nr. 304 18 245
.
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.
Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Ältere deutsche Marke Nr. 396 41 783 in Klassen 12, 20, 22:
Reisemobile und Wohnwagen; Teile von Reisemobilen und Wohnwagen (soweit in Klasse 12 enthalten); Wasserversorgungs-anlagen und Sanitärinstallationen für Reisemobile und Wohnwagen; Einbaumöbel, Fenster und Dächer für Reisemobile und Wohnwagen; Campingmöbel; Zelte.
Ältere deutsche Marke Nr. 304 18 245 in Klassen 6, 8, 9, 11, 12, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 28:
Fliegengitter aus Metall; Tanks aus Metall, auch für flüssige Brennstoffe; Zeltheringe, -pflöcke aus Metall; Essbestecke, auch Campingbesteck; Multifunktionswerkzeug (soweit in Klasse 8 enthalten); Blasebälge; Gasbrenner; Gaslampen; Gaskocher; Handlaternen; Heizgeräte für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe; Kocher; Kühlapparate und Kühlschränke, auch zum Einbau in Fahrzeuge; elektrische Lampen; Laternen; Solarkollektoren (Heizung); Spiritusbrenner; Taschenlampen; Warmwasserbereiter; Wasserreinigungsanlagen, Wasserversorgungs-anlagen, Wasserverteilungsanlagen, Wasseraufbereitungsanlagen; Abdeckungen für Fahrräder und Kraftfahrzeuge; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Trittstufen und Unterlegkeile für Reisemobile und Caravans; Ablagenetze für Reisemobile und Caravans; Campingtaschen; Wanderstöcke; Ruck- und Packsäcke; Reise-, Sport-, Trage-, Geld- und Umhängetaschen; Campingmöbel; Möbelbeschläge nicht aus Metall; Liegestühle, auch Campingliegestühle; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Matratzen; Schlafmatten; Möbelbeschläge nicht aus Metall; Regale, auch zum Einbau in Fahrzeuge; Schlafsäcke; Einbauschränke, auch zum Einbau in Fahrzeugen; Campingstühle; Campingtische; Campingbetten; zusammenlegbare Klappbetten; Tische und Tischplatten, auch zum Einbau in Kraftfahrzeugen; Zeltheringe und Zeltpflöcke nicht aus Metall; Wäschespinnen; Flaschen; Feldflaschen; Trinkgefäße; Isolierflaschen, Isolierbehälter und -gefäße; Kühltaschen; tragbare nicht elektrische Kühltaschen, -boxen; Wäschetrockenständer; Zelte, Vorzelte für Wohnmobile und Caravan; transportable Sonnensegel und Windschutzsegel; Seile, Bindfaden, Netze, Planen, Segel, Säcke, Verpackungsbeutel und -hüllen aus textilem Material; Packgurte, Gepäckgurte; Hängematten; Markisen aus Kunststoff oder aus textilem Material; Bettdecken; Reisedecken; Bettwäsche, Bettzeug; Bezüge für Decken und Kissen; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, alle voranstehend genannten Waren auch zur Verwendung beim Sport, Wandern oder Bergsteigen; Automatten; Fußmatten; Teppiche; Vorzeltteppiche und Fahrzeugteppiche für Reisemobile und Caravans; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Solarkollektoren zur Stromerzeugung.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 11: Persönliche
Heiz- und Trockengeräte; Taschenwärmer; Handwärmer unter
Verwendung von flüssigem und festem Heizmaterial; Heizungs-,
Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Koch-,
Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und
-ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke; Grillgeräte
[Küchengeräte]; Küchenherde; Barbecues; Küchenherde; Kochkessel;
Campingkocher; Holz- und Holzkohlegrills für offene Feuer;
Kochapparate und -anlagen; Kühl- und Gefrierausrüstung;
Eisschränke; Sanitäre Installationen und Einrichtungen,
Wasserversorgungseinrichtungen; Wasserreinigungs-, entsalzungs- und
-aufbereitungsanlagen; Toiletten [WC]; transportable Toiletten;
Apparate für die Lieferung von Wasser für sanitäre Zwecke;
Brenner, Boiler und Heizgeräte; Heizungen; Zimmerkamine; Beleuchtung
und Lichtreflektoren; Propanlaternen und Kerosinlaternen; Blitzlichte
[Taschenlampen]; Außenbeleuchtung; Filter für Industrie und
Haushalt; Wasserfilter; Trockenanlagen; Anzünder; Beleuchtungs-,
Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und
Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; mit Strom und
Batterien betriebene transportable Kühl- und Heizcontainer; alle
vorstehend genannten Waren insbesondere zur Verwendung im
Zusammenhang mit Camping, Caravaning und Picknick.
Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Freizeittaschen; Campingtaschen; Rucksäcke; Schultaschen; Tornister [Ranzen]; Rucksäcke; Rucksäcke; Reise- und Handkoffer; Matchsäcke; Schultertaschen; Handkoffer; Reisetaschen; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Täschchen; Geldbörsen; Handtaschen; Reisetaschen; Schulterriemen; Gurte (nicht aus Metall); Gepäckgurte; Gurte; Gepäck; Regenschirme; Sonnenschirme; Spazierstöcke; Geschirre und Sattlerwaren; Koffer für Reisezwecke.
Klasse 20: Campingtische;
Campingsessel; Campingmöbel; Wandschränke und Schränke für
Campingzwecke; Strandstühle; Campingsessel; Campingsitze; Sitzmöbel
für Kinder; Relaxsessel; Campingliegen; Ruhesessel; Campingtische;
Gartentische; Tische für Campingkocher; Gartenmöbel, insbesondere
aus Holz, Kunststoff, Metall, Kork, Rohr, Binse, Weide; Ständer und
Halterungen zum Aufstellen/Befestigen von Sonnenschirmen;
Schirmständer; Schlafsäcke für Campingzwecke; Betten [Möbel];
Wiegen; Matratzen; Kissen und Kopfkissen; Luftmatratzen; luftgefüllte
Kopfkissen; luftgefüllte Kopfkissen; Luftmatratzen; Rollmatten zum
Schlafen; Campingmatten; Kopfkissen; Matratzen; Möbel; Zeltheringe,
-pflöcke, nicht aus Metall; Zeltheringe,
-pflöcke, nicht aus
Metall; zusammenklappbare und tragbare Stühle; Klappstühle; Betten
[Möbel]; Möbel; Spiegel [versilbertes Glas]; Bilderrahmen;
Schutzhüllen für Bekleidung; aufblasbare Matratzen, außer für
medizinische Zwecke; Behausungen und Betten für Tiere; Isomatten;
Behälter, nicht aus Metall; Picknickkörbe [leer]; Körbe, nicht aus
Metall; Picknicktische; Betten, Bettzeug, Matratzen, Kissen und
Polster.
Klasse 22: Bodenplanen aus Vinyl; Zelte; Zelte zum Bergsteigen oder Camping; Taschen zum Aufbewahren von Zelten; Windschutzvorrichtungen; Biwakhüllen [angepasst]; Bodenplanen; Tauwerk; Wäscheleinen; Wäscheleinen; Wäscheleinen (Seil oder Schnur); Seile und Schnüre; Hebeschlingen; Bindfäden [Schnüre]; Schleppnetze zum Fischen; Beutel in der Art von Säcken zum Transport und für die Lagerung von Schüttgut; Planen für Boote, nicht daran angepasst; wasserundurchlässige Planen und Abdecktücher; wasserdichte Abdeckungen für Campingzwecke; Planen; Hängematten; Strickleitern; Netze; Netzstoffe und Säcke; Markisen und Planen; Segel; Säcke; Polster- und Füllmaterialien; rohe Gespinstfasern; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus textilem Material; Beutel und Säcke für Verpackung, Lagerung und Transport; Schlingen und Bänder; Zelte zur Verwendung als Anbau an Fahrzeugen; Zeltvordächer; Windschutzvorrichtungen; Sonnenschutzmittel, Überdachungen; Flugblätter; Schirmdächer (Textilien); Seile und Bindfäden; Planen, Markisen, Zelte und nicht angepasste Abdeckungen; Schutzplanen gegen Wind.
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die Spezifikation „alle vorstehend genannten Waren insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit Camping, Caravaning und Picknick“ die Verwendung der genannten Waren lediglich beispielhaft nennt und sich der Schutz nicht auf Waren mit dieser Verwendung beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Ferner handelt es sich bei den Waren Flugblätter in Klasse 22 um einen Übersetzungsfehler aus dem Englischen, der Sprache, in welcher die Anmeldung eingereicht wurde und die gemäß Artikel 147 Absatz 3 UMV für die Auslegung in Zweifelsfällen maßgeblich ist. Hier werden diese Waren als fly sheets bezeichnet, zu Deutsch handelt es sich hierbei um eine Art Überzelt.
Einleitend ist zudem festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Die Widerspruchsabteilung wird zunächst nur einen Teil der in Rede stehenden Waren miteinander vergleichen.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Die angefochtenen Zimmerkamine, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit Camping, Caravaning und Picknick sind in den Heizgeräten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe der älteren Marke Nr. 304 18 245 enthalten. Daher sind die Waren identisch.
Die angefochtenen Filter für Industrie, insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit Camping, Caravaning und Picknick und die Wasserreinigungsanlagen der älteren deutschen Marke Nr. 304 18 245 können denselben Zweck haben und einander ergänzen. In diesem Fall stammen sie regelmäßig von denselben Herstellern und werden denselben Endabnehmern über dieselben Vertriebskanäle angeboten. Daher sind diese Waren jedenfalls ähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 18
Die angefochtenen Schultaschen, Tornister [Ranzen], Handtaschen, Reise- und Handkoffer, Handkoffer und Koffer für Reisezwecke sind identisch zu den Reise-, Trage-, Geld- und Umhängetaschen der älteren deutschen Marke Nr. 304 18 245, da sie entweder (synonym) in beiden Verzeichnissen genannt oder in den Waren der Widersprechenden enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Spazierstöcke enthalten als weiter gefasste Kategorie die Wanderstöcke der älteren deutschen Marke Nr. 304 18 245. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.
Die angefochtenen Geschirre und Sattlerwaren dienen vornehmlich dem Reitsport und können daher denselben Verwendungszweck haben wie die Sportartikel der Widersprechenden in Klasse 28 der älteren deutschen Marke Nr. 304 18 245. Darüber hinaus können diese Waren in denselben Verkaufsstätten angeboten werden, nämlich solchen, die auf den Verkauf von Sportartikeln spezialisiert sind, und sich an dieselben Endabnehmer richten. Mithin sind diese Waren als ähnlich zu bewerten.
Die angefochtenen Waren Leder und Lederimitationen hingegen sind Rohmaterialien, die keine Ähnlichkeit zu den Waren der älteren Marken in den Klassen 6, 8, 9, 11, 12, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 27 oder 28 aufweisen. Die alleinige Tatsache, dass sie zur Herstellung von z.B. Taschen verwendet werden, reicht als Beweis der Ähnlichkeit der Waren nicht aus, da ihre Art, ihr Verwendungszweck, das relevante Publikum und die Vertriebskanäle äußerst unterschiedlich sind (13/04/2011, T-98/09, T Tumesa Tubos del Mediterráneo S.A., EU:T:2011:167, § 49-51). Nach der Rechtsprechung unterscheiden sich Rohmaterialien, die einem Verarbeitungsprozess unterzogen werden, hinsichtlich Art, Ziel und Zweckbestimmung wesentlich von den Fertigerzeugnissen, die aus diesen Rohmaterialien hergestellt sind oder von diesen Rohmaterialien umhüllt sind (03/05/2012, T-270/10, Karra, EU:T:2012:212, § 53). Zudem ergänzen sie einander nicht, weil das eine aus dem anderen hergestellt wird und Rohmaterialien in der Regel zur Verwendung in der Industrie anstatt zum Direkterwerb durch den Endverbraucher bestimmt sind (09/04/2014, T-288/12, Zytel, EU:T:2014:196, § 39-43).
Auch die angefochtenen Regenschirme sind unähnlich zu allen Waren der älteren Marken in den Klassen 6, 8, 9, 11, 12, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 27 und 28. Obgleich die Waren Vorzelte für Wohnmobile und Caravan sowie transportable Sonnensegel und Windschutzsegel ebenfalls zum Schutz vor Witterungseinflüssen dienen, gehören sie völlig unterschiedlichen Marktsegmenten an. Sie sind unterschiedlicher Art, stammen nicht von denselben Herstellern, und werden über unterschiedliche Vertriebskanäle angeboten. Ferner stehen sie nicht zueinander im Wettbewerb und ergänzen sich auch nicht.
Angefochtene Waren in Klasse 20
Die angefochtenen Spiegel [versilbertes Glas] und Bilderrahmen können dieselben Hersteller, Vertriebskanäle und Endabnehmer haben wie die Einbaumöbel für Reisemobile und Wohnwagen der älteren deutschen Marke Nr. 396 41 783. Zudem werden Spiegel häufig als Teil von Möbelgarnituren angeboten und haben einen funktionalen Zweck. Somit können Spiegel und Möbel für Reisemobile und Wohnwagen denselben Verwendungszweck haben. Daher sind die Waren ähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 22
Die angefochtenen Schleppnetze zum Fischen, Beutel in der Art von Säcken zum Transport und für die Lagerung von Schüttgut und Planen für Boote, nicht daran angepasst sind in den Waren Netze, Säcke und Planen der älteren deutschen Marke Nr. 304 18 245 enthalten. Auch diese Waren sind mithin identisch.
Bei den angefochtenen Waren Polster- und Füllmaterialien sowie rohe Gespinstfasern handelt es sich jedoch wiederum um Rohmaterialien, die keine Ähnlichkeit zu den Waren der älteren Marken in den Klassen 6, 8, 9, 11, 12, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 27 oder 28 aufweisen (siehe Begründung hinsichtlich Leder und Lederimitationen oben).
Einige der übrigen angefochtenen Waren in den Klassen 11, 18, 20, 22 und 25 sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der übrigen Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob diese Waren zu denjenigen der älteren Marken identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen oder angenommenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Fachpublikum mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (z.B. Schleppnetze zum Fischen).
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis erhöht variieren.
c) Die Zeichen
1) deutsche Marke Nr. 39 641 783
Camp 4
2) deutsche Marke Nr. 30 418 245
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke 1) ist die Wortmarke „Camp 4“. Die ältere Marke 2) ist eine Bildmarke mit derselben Wort-Zahl-Kombination in leicht stilisierter Schriftart auf einem ovalen, etikettenartigen Hintergrund, auf welchem ferner Bildelemente zu sehen sind, die als vereinfachte Darstellungen von Sonne, Bergen und Meer/Wasser wahrgenommen werden. Insgesamt hat die Marke ob ihrer plastischen Darstellung und metallartigen Ausgestaltung einen beschlagähnlichen Charakter.
Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke, die sich aus den Wortelementen „Camp“ und, darunter und etwas kleiner, „FOREVER“ in schwarz und grau zusammensetzt.
Das in allen Marken enthaltene Element „Camp“ wird vom relevanten Publikum als „Zeltlager“ oder auch als Synonym für „Campingplatz“ verstanden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Camp) und direkt mit Camping assoziiert. Es hat keine Bedeutung in Bezug auf die oben verglichenen und für identisch oder ähnlich befundenen Waren und ist somit für diese Waren kennzeichnungskräftig. Obgleich Verbraucher jedenfalls einige dieser Waren auch beim Campen mit sich führen mögen (z.B. Handtaschen) oder die Waren gar ausdrücklich „insbesondere zur Verwendung im Zusammenhang mit Camping, Caravaning und Picknick“ dienen sollen (Zimmerkamine, Filter für Industrie), handelt es sich nicht um Artikel, die speziell zum Camping hergestellt, verwendet oder vertrieben werden. Filter für Industrie finden ihrem Namen nach Anwendung in der Industrie; Schultaschen werden üblicherweise nicht zum Camping mitgenommen, genauso wenig wie Reise- und Handkoffer; Schleppnetze zum Fischen stellen Ausrüstung für Berufsfischer dar; Planen für Boote sind in erster Linie für Boote und nicht zum Campen gemacht; und Spazierstöcke, obgleich sie zum Wandern dienen können und dieser Sport häufig mit Camping verbunden ist, sind vorrangig zum Spazieren.
Andererseits werden die in Klasse 11 angefochtenen Geräte und Anlagen zu Beleuchtungs-, Heizungs-, Kühlungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocknungs-, Lüftungs- und Wasserversorgungszwecken sowie zu sanitären Zwecken auch speziell zum Campen bzw. für Campingmobile hergestellt oder verwendet. Taschenwärmer sind Accessoires, die beim Camping in kälteren Gefilden sehr nützlich sein können, und Filter für Haushalt sind so auszulegen, dass sie auch speziell für „mobile Haushalte“ z.B. in Wohnwägen und mithin zum Campen hergestellt werden können. Entsprechend findet man diese Waren in spezialisierten Geschäften.
In Klasse 18 sind neben Campingtaschen Rucksäcke, Geldbörsen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse angefochten, die spezielle Befestigungs- oder Aufbewahrungsmöglichkeiten bieten können (z.B. für Pässe) oder wasserdicht sind. In Klasse 20 finden sich Möbel, Zubehör und Bettzeug, die ebenfalls speziell zum Campen bzw. für Campingmobile hergestellt oder verwendet werden. Segel in Klasse 22 umfassen auch Sonnensegel, die üblicherweise beim Campen zum Einsatz kommen, und Wäscheleinen werden ebenso im Campingbedarf angeboten. Auch die in Klasse 25 angefochtenen Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen können speziell für Outdoor-Aktivitäten wie das Camping bestimmt und ebenfalls in entsprechenden Verkaufsstätten erhältlich sein.
Hinsichtlich der nicht verglichenen und für identisch angenommenen Waren ist daher festzustellen, dass sie dem Bereich des Campings zuzuordnen sind oder jedenfalls auch beim Camping verwendet werden und in entsprechenden, auf Camping und Outdoor spezialisierten Verkaufsstätten erhältlich sind. Mithin ist das Element „Camp“ für diese Waren nicht kennzeichnungskräftig.
Das Element „FOREVER“ im angefochtenen Zeichen gehört zum englischen Grundwortschatz und wird vom deutschsprachigen Verbraucher mit der Bedeutung „ewig, für immer“, also „zeitlich unendlich, unvergänglich, zeitlos, immerwährend, nicht endend“ verstanden (https://www.duden.de/rechtschreibung/ewig). Es hat emotionalen und zudem anpreisenden Charakter, weshalb ihm für sich genommen ebenfalls keine Kennzeichnungskraft zukommt. Die Kombination „Camp FOREVER“, also eine Art „nicht endendes Camp/Campen“, ergibt jedoch kaum Sinn und weist somit jedenfalls ein Mindestmaß an Kennzeichnungskraft auf.
Die Ziffer „4“ in den älteren Marken wird als eben diese Zahl und im vorliegenden Kontext als die Nummer des Camps wahrgenommen. Sie hat keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und ist daher normal kennzeichnungskräftig.
Die Bildelemente der älteren Marke 2), die Sonne, Berge und Meer/Wasser darstellen weisen einen Bezug zum Thema Camping auf und sind zudem eher dekorativer Natur, weshalb sie kennzeichnungsschwach sind. Der etikettenartige Hintergrund ist gewöhnlich und daher nicht kennzeichnungskräftig.
„Camp“ ist das dominante Element der angefochtenen Marke, da es am stärksten ins Auge springt, während die älteren Marken keine Elemente aufweisen, die als eindeutig dominanter als andere Elemente gelten könnten.
Bildlich stimmen die Zeichen lediglich in Bezug auf das Element „Camp“ überein, während sie sich hinsichtlich all ihrer übrigen, oben beschriebenen Elemente unterscheiden. Von diesen abweichenden Elementen ist lediglich die Ziffer „4“ der älteren Marken normal kennzeichnungskräftig, während die anderen, zusätzlichen Elemente, soweit vorhanden, zumindest schwach sind, und das Element „FOREVER“ der angefochtenen Marke zudem bildlich hinter dem übereinstimmenden Element „Camp“ zurücktritt.
Betreffend die Waren, für welche das übereinstimmende Element „Camp“ für kennzeichnungskräftig befunden wurde, sind die Marken daher bildlich jedenfalls durchschnittlich ähnlich.
Die Zeichen weisen kaum relevante visuelle Übereinstimmung auf im Hinblick auf jene Waren, für welche das Element „Camp“ nicht kennzeichnungskräftig ist. Mithin sind die Zeichen in Bezug auf diese Waren bildlich nur äußerst geringfügig ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen jedenfalls in den Phonemen „CAMP“ in allen Zeichen überein. Für den Teil der Verbraucher, der die Ziffer „4“ in den älteren Zeichen gemäß den Ausspracheregeln der englischen Sprache wiedergibt, was nicht ausgeschlossen werden kann, stimmen die Zeichen zudem in der Silbe „four“ der älteren Zeichen und „for-“ der angefochtenen Marke überein. Die Aussprache unterscheidet sich mindestens im Klang der Buchstaben „‑EVER“ der angefochtenen Marke. Für den Teil der Verbraucher, der die Ziffer „4“ als „vier“ ausspricht, unterscheiden sich die Zeichen klanglich auch in diesem Element der älteren Marken gegenüber „FOR-“ der angefochtenen Marke. Soweit die Zeichen über Bildelemente verfügen, werden diese klanglich nicht wiedergegeben.
Betreffend die Waren, für welche das übereinstimmende Element „Camp“ für kennzeichnungskräftig befunden wurde, sind die Marken daher klanglich zumindest durchschnittlich ähnlich.
Die Zeichen weisen kaum bedeutsame klangliche Übereinstimmung auf im Hinblick auf jene Waren, für welche das Element „Camp“ nicht kennzeichnungskräftig ist. Mithin sind die Zeichen in Bezug auf diese Waren in klanglicher Hinsicht höchstens geringfügig ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen.
Betreffend die Waren, für welche das übereinstimmende Element „Camp“ für kennzeichnungskräftig befunden wurde, sind die Marken trotz der unterschiedlichen, durch die Bestandteile „4“ und „FOREVER“ vermittelten Bedeutungen begrifflich durchschnittlich ähnlich.
Die Zeichen weisen kaum relevante begriffliche Übereinstimmungen auf im Hinblick auf jene Waren, für welche das Element „Camp“ nicht kennzeichnungskräftig ist. Mithin sind die Zeichen in Bezug auf diese Waren in begrifflicher Hinsicht nur äußerst geringfügig ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marken
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügen.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich trotz der Präsenz mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger oder schwacher Elemente in den Marken, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist durchschnittlich, und der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher ist durchschnittlich bis erhöht.
Ein Teil der in Rede stehenden Waren wurde für identisch oder ähnlich befunden, während die sich gegenüberstehenden Zeichen für das relevante Publikum in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht in Bezug auf diese Waren, für welche das übereinstimmende Element „Camp“ kennzeichnungskräftig ist, wenigstens durchschnittlich ähnlich sind.
Der relevante Verbraucher könnte folglich die in Rede stehenden Marken, trotz eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrades, hinsichtlich der vorgenannten, für identisch oder ähnlich befundenen Waren als Variationen desselben Zeichens wahrnehmen. Es ist höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Abwandlung der älteren Marke wahrnimmt, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum in Bezug auf die eingangs verglichenen und für identisch oder ähnlich befundenen Waren Verwechslungsgefahr besteht. Aus diesem Grund ist der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragungen der Widersprechenden begründet.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, die verglichen wurden und bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Hinsichtlich jener Waren, die eingangs nicht verglichen aber als identisch angenommen wurden, und für welche das übereinstimmende Element „Camp“ keine Kennzeichnungskraft hat, weisen die Zeichen nur geringfügige Ähnlichkeiten auf. Die Übereinstimmung in diesem nicht kennzeichnungskräftigen Element reicht keinesfalls aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Selbst Verbraucher, für die eine zusätzliche klangliche Übereinstimmung in den Silben „four“ und „for-“ besteht, werden ob der begrifflichen Unterscheide der Elemente „4“ und „FOREVER“ sicher zwischen den Zeichen unterscheiden können. In Bezug auf diese Waren besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr und muss der Widerspruch mithin zurückgewiesen werden.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels ebenfalls zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Elena NICOLÁS GÓMEZ
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Natascha GALPERIN |
Judit NÉMETH
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.