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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 30/06/2017
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HARMSEN UTESCHER Postfach 11 34 44 D-20434 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016161507 |
Ihr Zeichen: |
WzAusl-2016-01801 |
Marke: |
Muchos |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Intersnack Group GmbH & Co. KG Peter-Müller-Str. 3 D-40468 Düsseldorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05/01/2017 die Anmeldung “Muchos” wegen dem beschreibenden Charakter sowie der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/03/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Bezeichnung „Muchos“ lasse sich kein Aussagegehalt entnehmen, durch den die relevanten Verkehrskreise einen konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren herstellen könnte.
Selbst dann, wenn der relevante Verbraucher dem Zeichen die vom Amt zugrunde gelegte Bedeutung viel, zahlreich beimessen sollte, was bereits bestritten werde, sei diese Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keineswegs unmittelbar beschreibend.
Bei dem Ausdruck „Muchos“ handle es sich um ein Wort mit einem hohen Abstraktionsgehalt, das als Phantasiebegriff verstanden werde, der sich in der Erinnerung der maßgebenden Verkehrskreise gut einpräge.
Lediglich in Verbindung mit einem zusätzlichen Bestandteil – etwa einem Substantiv – wäre es denkbar, dass das zusammensetzte Zeichen beschreibend sei.
Der Umstand, dass dem Wort „Muchos“ möglicherweise ein gewisser positiver Bedeutungsgehalt zukomme, sei für die Eintragungsfähigkeit des Zeichens unschädlich. Die vom Amt unterstellte Verknüpfung zwischen dem Zeichen und den Knabber- und Snackwaren bleibe insgesamt zu vage. Dem Zeichen fehle die Unterscheidungskraft nicht.
Im Übrigen sei einem ähnlichen Zeichen „Mucho“ für die Klassen 29 und/oder 30 bereits Markenschutz gewährt worden (als Deutsche Marke und IR – Marke u.a. mit Schutz in Spanien)
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu der sich die Anmelderin äußern könnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die ursprüngliche Beanstandung vollständig zu aufrechterhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
Bezüglich der Argumente der Anmelderin ist im Einzelnen folgendes festzustellen:
Wie schon vom Amt im Beanstandungsschreiben festgestellt und mit Hinweis auf Wörterbucheinträge nachgewiesen wurde, wird der betreffende Verbraucher das Zeichen als Plural von „Mucho“, was „viel, zahlreich“ im Spanischen bedeutet, verstehen.
Das Zeichen beschreibt somit deutlich eine wesentliche Charakteristik der angemeldeten Waren, nämlich dass es sich um solche mit einem großen Inhalt handelt, was bei allen angemeldeten Waren einschließlich Snackwaren - durchaus der Fall sein kann. Der Ausdruck „Muchos“ ist in keiner Hinsicht ungewöhnlich oder sonst auffallend. Um in Bezug auf die angemeldeten Waren als beschreibend wahrgenommen zu werden, muss er nicht mit einem zusätzlichen Bestandteil verbindet werden. Anders ausgedrückt, ob auf einer Tüte von Nüssen das Wort „muchos (viele)“ oder „muchos frutos secos (viele Nüsse)“ steht, ändert nichts an der klaren Botschaft des vorliegenden Zeichens dem Verbraucher gegenüber.
Daher kann das angemeldete Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen bloß als Informationen über die Mange der Waren vermittelnd und nicht ihre Herkunft im Markensinne, also deren kommerzielle Herkunft, angebend wahrgenommen werden.
Zum Argument der Anmelderin, dass ähnliches Zeichen in anderen Jurisdiktionen als Marke eingetragen worden ist, genügt der Hinweis darauf, dass gemäß ständiger Rechtsprechung:
ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke für alle angemeldeten Waren zurückgewiesen. nämlich für:
Klasse 29 Im Extrudier- und Pelletierverfahren sowie andersartig hergestellte oder
zubereitete Gemüse- und Kartoffelprodukte; geröstete, getrocknete, gesalzene, gewürzte, umhüllte und verarbeitete Nüsse, Cashewkerne, Pistazien, Mandeln, Erdnüsse, Kokosnüsse (getrocknet); konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Algenextrakte für Nahrungszwecke; Ingwerprodukte als Trockenfrüchte; Erdnussbutter.
Klasse 30 Im Extrudier- und Pelletierverfahren sowie andersartig hergestellte oder zubereitete Tapioka-, Maniok-, Reis-, Mais-, Weizen- oder andere Getreideprodukte sowie Ingwerprodukte als Süßwaren und Geleefrüchte; Salz- und Laugengebäck; Müsliriegel im Wesentlichen bestehend aus Nüssen, getrocknetem Obst, zubereiteten Getreidekörnern; Schokolade,Schokoladewaren; Saucen.
Klasse 31 Unverarbeitete Nüsse, Cashewkerne, Pistazien, Mandeln, Erdnüsse und
Samen; Algen für die menschliche Ernährung.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Robert MULAC