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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 07/07/2017
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Alexander Haudan Feldstraße 80 D-40479 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016166101 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Philosophy Brands Blumenstraße 13 D-69115 Heidelberg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 10/01/2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie darauf, dass die Form gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV von wesentlichem Wert für die Ware ist. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15/05/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Anmeldemarke verfüge über ausreichend Unterscheidungskraft.
Für die Eintragungsfähigkeit einer Unionsmarke genüge ein Minimum an Unterscheidungskraft.
Die „Schlaufe im oberen Scheitelpunkt“ verstärke die Unterscheidungskraft. Es handele sich um ein ungewöhnliches Gestaltungselement, welches bei Herzsymbolen praktisch nie zu finden sei. In diesem Zusammenhang legt die Anmelderin die Ergebnisse einer Google-Bildersuche nach den Begriffen „Herz“, „Herz Schmuck“ sowie „Herz Anhänger“ vor. Kein einziges der abgebildeten Herzen weise eine Schlaufe im oberen Scheitelpunkt auf, was belege, dass diese Schlaufe absolut untypisch sei. Die Besonderheit ergebe sich daraus, dass eine solche Schlaufe beim Zeichnen eines Herzsymbols nicht entstehe, da typischerweise ausgehend vom oberen Schnittpunkt der beiden Hälften gezeichnet werde. Eine Schlaufe entstehe nur, wenn eine Linie ohne Bruch durchgeführt werde.
Den angesprochenen Verkehrskreisen seien auch einfache Zeichen als Marken und damit als Unterscheidungszeichen zu anderen Herstellern bekannt. Die Anmelderin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Nike-Swoosh und das 3-Streifen-Logo von Adidas.
Gerade die schlichte Form und die außergewöhnliche Gestaltung durch die Schlaufe gäben der Anmeldemarke ihr besonderes Gepräge und führten sie in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise über die rein dekorative Funktion hinaus. Es handele sich gerade nicht um ein „sehr einfaches und gewöhnliches Zeichen, das ausschließlich dekorative Funktion hat und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren wahrgenommen wird“, sondern unterscheide sich maßgeblich von den gängigen Herzformen, die keine Schlaufe aufwiesen.
Auch
die tatsächliche Benutzung der angemeldeten Marke mache deutlich,
dass das Zeichen für die angesprochenen Verkehrskreise eine
eigenständig kennzeichnende Bedeutung habe. Die Anmeldemarke werde
in Verbindung mit der Marke „bilou“ maßgeblich für
Kosmetikprodukte verwendet, und zwar innerhalb des Schriftzugs wie
auch selbständig. Die Anmelderin verweist auf Screenshots der
Website der Anmelderin, auf welchen hauptsächlich mit der Marke
gekennzeichnete
Waren zu sehen sind. Zudem ist der Slogan
zu
sehen. Eine
Grußkarte trägt das Symbol
in
Alleinstellung, eine Papiertüte ein ähnliches Symbol:
.
Ferner verweist die Anmelderin auf zwei Twitter-Einträge, aus
welchen sich ergeben soll, dass Fans der Produkte das Herz als
eigenständiges Kennzeichnungselement erkennen:
Die Beweislast für die Anwendbarkeit des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV trage das EUIPO. Im vorliegenden Fall fehle es an einer hinreichenden Feststellung im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen.
Die Versagung der Eintragung aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV sei nicht nachvollziehbar. Die Norm beziehe sich ausschließlich auf dreidimensionale Zeichen, welche die Form der Ware selbst zum Gegenstand hätten. Zwar könne sich ein Ausschluss der Eintragung gemäß dieser Vorschrift auch auf flächige Abbildungen beziehen, jedoch müsse eine derartige Abbildung dann die räumliche Ausbildung, also die Dreidimensionalität des dargestellten Gegenstandes, eindeutig wiedergeben. Daran fehle es vorliegend. Die angemeldete Marke habe keinerlei dreidimensionale Elemente. Eine Form lasse sich daher aus ihr nicht ableiten.
Überdies gehe es bei dem vorgenannten Eintragungshindernis ausschließlich um die Frage, ob der Verbraucher allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sehe. Im vorliegenden Fall könne ausgeschlossen werden, dass die Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines kommerziellen Herkunftshinweises haben könne. Wenn dies aber der Fall sei, reiche das für die Eintragung einer Unionsmarke aus.
Die Anmeldemarke hebe sich von anderen Herzformen durch ihre Schlaufe ab. Sie bleibe zwar als Herz erkennbar, besitze jedoch die hinreichende Unterscheidungskraft, um auch als Herkunftszeichen für die im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV zurückgewiesenen Waren dienen zu können.
Es komme nicht darauf an, ob die Form einen wesentlichen Teil der maßgeblichen Verbraucher in dem Maße anspricht, dass sie ihre Kaufentscheidung beeinflussen würde. Jede Marke beeinflusse die Kaufentscheidung, da sie dem Verbraucher die Herkunft des so gekennzeichneten Produkts verdeutliche. Allein entscheidend sei daher, ob die Anmeldemarke als Herkunftshinweis zu dienen geeignet sei, was vorliegend zweifellos der Fall sei.
Die Anmelderin verweist auf eine Reihe von Unionsmarken und internationalen Registrierungen, welche aus der Abbildung einer Herzform bestehen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
In Bezug auf alle in den Klassen 3, 5, 14, 16, 18, 20, 21, 25, 26 und 44 beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden die maßgeblichen Verbraucher die Anmeldemarke mithin lediglich als banales, dekoratives Element wahrnehmen und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren (29/09/2009, T-139/08, Smiley, EU:T:2009:364, § 37).
Die konkrete Darstellung des Herzsymbols ist in keiner Weise ungewöhnlich und kann der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen. Ein solches Herzsymbol kann auf unterschiedliche Weisen gezeichnet werden, mit oder ohne Schlaufe. Die Tatsache, dass sich hieraus Unterschiede in der konkreten Darstellung ergeben können, führt nicht notwendigerweise dazu, dass einer solchen Darstellung Unterscheidungskraft zukommt.
Zum Argument der Anmelderin, dass keine anderen Wettbewerber die gleichen Kombinationen verwenden, ist festzustellen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Tatsache bestimmt wird, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann. Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird. (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 88).
Obwohl die Verwendung eines Zeichens durch Dritte im Internet ein zulässiger Hinweis auf die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder c UMV sein kann, stellt dies keine unabdingbare Voraussetzung dar (Entscheidung vom 28/06/2007, R 371/2007‑2, PUBLIC STORAGE, § 16).
Verbrauchern mögen auch einige einfache Zeichen als Marken und damit als Herkunftshinweis bekannt sein. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch der Anmeldemarke Unterscheidungskraft zukommt. Zum einen mag ein Teil der eingetragenen Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben. Zum anderen weisen die von der Anmelderin angeführten Zeichen, nämlich der Nike-Swoosh und das 3-Streifen-Logo von Adidas, visuell keinerlei Ähnlichkeit mit der verfahrensgegenständlichen Anmeldung auf. Die Anmelderin hat nicht näher dargelegt, inwiefern diese Marken mit der Anmeldemarke vergleichbar sind.
Zu dem Argument, die Beweislast für die Anwendbarkeit des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV trage das EUIPO, hat der Gerichtshof bestätigt, dass:
in einem Fall, in dem die Beschwerdekammer feststellt, dass die fragliche Marke nicht über Unterscheidungskraft verfügt, es seine Analyse auf Tatsachen stützen kann, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Handel mit gängigen Konsumartikeln ergeben, die jeder kennen kann und die insbesondere den Verbrauchern dieser Waren auch bekannt sind… In einem Fall dieser Art ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, Beispiele für solche praktischen Erfahrungen zu nennen.
(15/03/2006, T‑129/04, Plastikflaschenform, EU:T:2006:84, § 19).
Auf der Grundlage einer solchen Erfahrung erklärt das Amt, dass die angesprochenen Verbraucher die angemeldete Marke als beliebig wahrnehmen, nicht aber als Marke eines bestimmten Herstellers. Da die Anmelderin entgegen der auf eine solche Erfahrung gestützten Beurteilung der Beschwerdekammer geltend macht, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitze, ist es, weil sie dazu wegen ihrer genauen Marktkenntnis wesentlich besser in der Lage ist, Sache der Anmelderin, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 48).
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 [UMV] stehen die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Die Tatsache, dass das Zeichen, das die betreffende Marke bildet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als Angabe der betrieblichen Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung wahrgenommen wird, ist im Fall des Artikels 7 Absatz 3 UMV das Ergebnis einer wirtschaftlichen Anstrengung der Anmelderin der Marke. Dieser Umstand erlaubt es, die Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, die Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d [UMV] zugrunde liegen und die verlangen, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Zeichen von allen frei verwendet werden können, um einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer zu vermeiden.
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung erstens, dass der Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung der Marke es erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt. Jedoch können die Umstände, unter denen die Voraussetzung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt anzusehen ist, nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden.
Zweitens muss für die Zulassung einer Marke zur Eintragung nach Artikel 7 Absatz 3 UMV die durch ihre Benutzung erlangte Unterscheidungskraft in dem wesentlichen Teil der Union nachgewiesen werden, in dem die Marke nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung nicht unterscheidungskräftig wäre.
Drittens sind für die Beurteilung, ob eine Marke im Einzelfall Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat, Gesichtspunkte wie der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden zu berücksichtigen. Ist anhand dieser Gesichtspunkte festzustellen, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, so ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die Voraussetzung, die Artikel 7 Absatz 3 UMV für die Eintragung der Marke aufstellt, erfüllt ist.
Viertens ist die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch ihre Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, sowie im Hinblick darauf zu beurteilen, wie ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt.
(10/11/2004, T‑396/02, Karamelbonbon, EU:T:2004:329, § 55-59; 04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 52; 22/06/2006, C‑25/05 P, Bonbonverpackung, EU:C:2006:422, § 75; und 18/06/2002, C‑299/99, Remington, EU:C:2002:377, § 63).
Keine
der von der Anmelderin eingereichten Unterlagen beziehen sich auf die
verfahrensgegenständliche Marke. Lediglich eine Grußkarte und eine
Papiertüte tragen ein ähnliches Symbol in Alleinstellung, die
übrigen abgebildeten Waren sind mit dem Zeichen
versehen.
Es finden sich keinerlei Hinweise auf den Umfang der Benutzung der Anmeldemarke. Aus dem Material ist mithin nicht ersichtlich, inwieweit die maßgeblichen Verkehrskreise innerhalb der gesamten Europäischen Union der Anmeldemarke ausgesetzt waren.
Zwei Social-Media-Verweise auf „das Bilou Herz“ bzw. das „berühmte bilou-herz“ sind nicht ausreichend für eine Feststellung, dass zumindest ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt.
Folglich kommt das Amt zu dem Schluss, dass der Nachweis unzulänglich ist, um eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der Marke zu belegen. Die Voraussetzungen des Artikel 7 Absatz 3 UMV sind somit nicht erfüllt.
Mithin kann das absolute Eintragungshindernis des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht überwunden werden.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Gemäß
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV können zudem Zeichen,
die
ausschließlich
aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal
bestehen,
die bzw. das den Waren einen wesentlichen Wert verleiht, nicht
eingetragen
werden
oder wenn sie eingetragen sind, sollten sie für nichtig erklärt
werden.
Der Begriff des „Werts“ sollte nicht nur kommerziell (wirtschaftlich) ausgelegt werden,
sondern auch in Bezug auf die „Attraktivität“, das heißt auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Waren in erster Linie wegen ihrer besonderen Form oder eines anderen besonderen Merkmals gekauft werden. Wenn weitere Eigenschaften der Ware neben
diesem ästhetischen Wert einen bedeutenden Wert verleihen können, wie beispielsweise einen für ihre Funktion wesentlichen Wert, kann die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV nicht automatisch ausgeschlossen werden. Der Begriff des „Werts“ „kann nämlich nicht nur auf die Form [oder ein anderes charakteristisches Merkmal] von Waren, die einen rein künstlerischen oder dekorativen Wert haben, beschränkt sein“ (Urteil vom 18/09/2014, C-205/13, Hauck, EU:C:2014:2233, § 29-32).
Die beanspruchten Waren Anhänger aus Edelmetall; Dekorative Gegenstände [Schmuckgegenstände oder Juwelier- und Schmuckwaren für den persönlichen Gebrauch]; Edelmetallschlüsselanhänger; Erinnerungsembleme; Mit Edelmetall plattierte Schlüsselanhänger; Mit Edelmetall plattierte Schmuckanhänger; Schmuckanhänger aus Bronze; Schlüsselanhänger aus Leder; Schlüsselanhänger aus Lederimitat; Schlüsselanhänger aus Metall; Schlüsselanhänger, nicht aus Metall; Anhänger für Uhrketten in Klasse 14, Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Papierwaren; Abziehbilder; Aufkleber [Abziehbilder]; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Entfernbare Tattoos [Klebebilder]; Stempelausrüstung; Farbstempel; Stempel; Brieföffner; Briefbeschwerer; Briefständer; Geschenkanhänger; Lesezeichen; Papieraufkleber in Klasse 16, Ausstellungsvitrinen; Bedruckte Schilder aus Vinyl; Embleme, nicht aus Metall, für Fahrzeuge; Kunststoffschilder; Faltbare Messeaufsteller [Warendisplays]; Freistehende Präsentationsständer aus Karton für das Anbieten von Waren; Präsentationstafeln; Nicht leuchtende Werbetafeln aus Glas; Nicht leuchtende Werbetafeln aus Holz; Originelle Plaketten für Fahrzeuge, nicht aus Metall; Nicht leuchtende Werbetafeln aus Kunststoff; Rahmen für Anschlagtafeln; Rahmen für Ausstellungszwecke; Rahmen für Schilder; Ständer für Poster; Schmuckständer in Klasse 20, Formen für Eiswürfel; Backformen [kein Spielzeug]; Backformen in Klasse 21, sowie Aufnäher für Bekleidungsstücke; Gürtelschließen; Gürtelschnallen; Haarschmuck; Haarspangen; Zopfhalter; Broschen [Kleidungszubehör]; Accessoires für Bekleidung, schmückende textile Artikel; Haarschmuck, Haarbefestigungsartikel; Anstecker [Buttons]; Clips für Halstücher; Gestickte Abzeichen in Klasse 26 können die Form des angemeldeten Zeichens haben. Diese ergibt sich aus der Abbildung der Marke selbst.
Verbraucher würden in diesem Fall die Waren aufgrund ihrer spezifischen Form und der damit verbundenen Bedeutung als Symbol u.a. für Liebe und Zuneigung kaufen. Auch in der Werbung kann diese Symbolik von Bedeutung sein, z.B. in Bezug auf Angebote rund um den Valentinstag, Hochzeiten usw.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin bezieht sich Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e UMV nicht allein auf dreidimensionale Marken, sondern schließt auch zweidimensionale Marken wie die vorliegende Anmeldung mit ein.
Demzufolge besteht das angemeldete Zeichen in Bezug auf die vorgenannten Waren ausschließlich aus einer Form, die den genannten Waren einen wesentlichen Wert verleiht, und kann gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV nicht eingetragen werden.
Insoweit sich die Anmelderin im Hinblick auf internationale Registrierungen auf nationale Entscheidungen beruft, ist festzustellen, dass, gemäß ständiger Rechtsprechung
die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 166 101 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Natascha GALPERIN