|
Widerspruchsabteilung |
|
WIDERSPRUCH Nr. B 2 874 694
Mohamed Mustapha, Ellernstr. 86, 45326, Essen, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Prinz & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte, Rundfunkplatz 2, 80335, München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Wael Elhalwani, 10871 Forbes Ave., 92843, Garden Grove, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelder) vertreten durch Kuhnen & Wacker Patent- und Rechtsanwaltsbüro PartG mbB, Prinz-Ludwig-Str. 40A, 85354, Freising, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 27/06/2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
Klasse 4: Holzkohle.
Klasse 34: Tabakerzeugnisse; Tabakersatzstoffe, insbesondere aus Tee und Teepflanzen; Geschnittener und ungeschnittener Tee zum Rauchen als Tabakersatzstoff; Zigarettentabak; Kautabak; Pfeifentabak; Shishatabak; Raucherartikel aller Art, insbesondere Streichhölzer; Wasserpfeifen und elektronische Wasserpfeifen und Zubehör dafür; Hookahs und elektronische Wasserpfeifen (Hookahs) und Zubehör dafür; Elektronische Zigaretten; Zigarren; Zigarillos; Elektronische Zigarren; Elektronische Rauchvorrichtungen zur Verdampfung; Nachfüllflüssigkeit (E-Liquid) zur Verwendung in elektronischen Rauchgeräten und elektronischen Zigaretten, nämlich, Nachfüllflüssigkeit (E-Liquid) zur Verwendung in elektronischen Rauchgeräten und elektronischen Zigaretten; Pfeifen; Dampfsteine, insbesondere Dampfsteine für Wasserpfeifen; Mineralische Trägerstoffe für Geschmackstoffe, zur Verwendung in Wasserpfeifen; inhalierbare Aerosole und deren Trägerstoffe zur Verwendung in Wasserpfeifen; Substanzen zum Inhalieren mittels Wasserpfeifen, insbesondere Aromastoffe; alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke.
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
.
Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 4: Kohle; Kohle [Brennstoff]; Kohle mit niedrigem Ascheaufkommen; Kohle mit niedrigem Schwefelgehalt; Kohlenanzünder.
Klasse 34: Aromastoffe für Tabak; Aromatisierter Tabak; Aromen für Tabak, ausgenommen ätherische Öle; Elektronische Tabakpfeifen; Natürlicher Tabak; Rauchloser Tabak; Tabak; Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Tabakbehälter; Tabakbeutel; Tabakblätter; Tabakdosen; Tabakersatzstoffe; Tabakersatzstoffe, nicht für medizinische Zwecke; Tabakpfeifen; Tabakpfeifen aus Edelmetall; Tabakpfeifen, nicht aus Edelmetall; Wasserpfeifen [orientalische]; Wasserpfeifentabak.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Artikel zur Verwendung mit Tabak; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tabak; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Artikel zur Verwendung mit Tabak; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tabak.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 4: Kerzen [spitz zulaufende]; Duftkerzen; Duftkerzen; Kerzen in Form von Früchten; Kerzen, die den Geruch von Shisha-Rauch absondern; Kerzen in Dosen; Moschusduftkerzen; Holzkohle.
Klasse 34: Tabakerzeugnisse; Tabakersatzstoffe, insbesondere aus Tee und Teepflanzen; Geschnittener und ungeschnittener Tee zum Rauchen als Tabakersatzstoff; Zigarettentabak; Kautabak; Pfeifentabak; Shishatabak; Raucherartikel aller Art, insbesondere Streichhölzer; Wasserpfeigen und elektronische Wasserpfeifen und Zubehör dafür; Hookahs und elektronische Wasserpfeifen (Hookahs) und Zubehör dafür; Elektronische Zigaretten; Zigarren; Zigarillos; Elektronische Zigarren; Elektronische Rauchvorrichtungen zur Verdampfung; Nachfüllflüssigkeit (E-Liquid) zur Verwendung in elektronischen Rauchgeräten und elektronischen Zigaretten, nämlich, Nachfüllflüssigkeit (E-Liquid) zur Verwendung in elektronischen Rauchgeräten und elektronischen Zigaretten; Pfeifen; Dampfsteine, insbesondere Dampfsteine für Wasserpfeifen; Mineralische Trägerstoffe für Geschmackstoffe, zur Verwendung in Wasserpfeifen; inhalierbare Aerosole und deren Trägerstoffe zur Verwendung in Wasserpfeifen; Substanzen zum Inhalieren mittels Wasserpfeifen, insbesondere Aromastoffe; alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung der Wörter „insbesondere“ und „einschließlich“ im Warenverzeichnis (Klasse 34) der Anmelderin und des Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten Waren genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis des Anmelders benutzt wird (Klasse 34), um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 4
Die angefochtene Holzkohle ist in der weiter gefassten Kategorie der Kohle [Brennstoff] des Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Kerzen [spitz zulaufende]; Duftkerzen (zweimal erwähnt); Kerzen in Form von Früchten; Kerzen, die den Geruch von Shisha-Rauch absondern; Kerzen in Dosen; Moschusduftkerzen sind meist zylindrische Gebilde aus gegossenem Wachs, Stearin, Paraffin o. Ä. mit einem Docht in der Mitte, der mit offener Flamme brennend Licht gibt, manche von ihnen sind auch mit einem Geruch angereichert. Die obengenannten Waren unterscheiden sich in ihren Vertriebswegen und relevanten Verbrauchern, sowie auch in ihren Herstellern, von den Waren des Widersprechenden. Sie haben auch verschiede Arten und Gebrauchsmethoden und stehen in keiner Konkurrenz miteinander. Die Kerzen, vor allem die Duftkerzen, werden normalerweise im Haushalt verwendet, um ein angenehmes Ambiente zu erreichen oder unangenehme Gerüche zu beseitigen. Die Waren des Widersprechenden in Klasse 4 wird man hauptsächlich als Brennstoffe benutzen und die anderen Waren und Dienstleistungen sind Tabakprodukte und Rauchgeräte (in Klasse 34) und Einzel- und Großhandelsdienstleistungen von diesen Waren (in Klasse 35), die mit den angefochtenen Kerzen nichts zu tun haben. Daher sind diese Waren unähnlich zu allen Waren und Dienstleistungen des Widersprechenden.
Angefochtene Waren in Klasse 34
Die angefochtenen Tabakerzeugnisse; Tabakersatzstoffe, insbesondere aus Tee und Teepflanzen; geschnittener und ungeschnittener Tee zum Rauchen als Tabakersatzstoff; Zigarren; Zigarillos; Dampfsteine, insbesondere Dampfsteine für Wasserpfeifen; Mineralische Trägerstoffe für Geschmackstoffe, zur Verwendung in Wasserpfeifen; inhalierbare Aerosole und deren Trägerstoffe zur Verwendung in Wasserpfeifen; Substanzen zum Inhalieren mittels Wasserpfeifen, insbesondere Aromastoffe; alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke sind in der weiter gefasste Kategorie der Tabak und Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe des Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Zigarettentabak; Kautabak; Pfeifentabak; Shishatabak; alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke sind in der weiter gefassten Kategorie Tabak des Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Pfeifen; alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke überschneiden sich mit den Tabakpfeifen des Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Raucherartikel aller Art, insbesondere Streichhölzer; alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke überschneiden sich mit den Tabakdosen der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren des Widersprechenden.
Die angefochtenen Wasserpfeifen und Hookahs; alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke überschneiden sich mit den Wasserpfeifen [orientalische] des Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen elektronische Wasserpfeifen und elektronische Wasserpfeifen (Hookahs); alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke überschneiden sich mit den Elektronische Tabakpfeifen des Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Elektronische Zigaretten; Elektronische Zigarren; Elektronische Rauchvorrichtungen zur Verdampfung; Nachfüllflüssigkeit (E-Liquid) zur Verwendung in elektronischen Rauchgeräten und elektronischen Zigaretten, nämlich, Nachfüllflüssigkeit (E-Liquid) zur Verwendung in elektronischen Rauchgeräten und elektronischen Zigaretten; Zubehör für elektronische Wasserpfeifen; alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke sind mindestens ähnlich den Elektronischen Tabakpfeifen der Widersprechende. Diese Waren werden normalerweise in spezialisierten Geschäften für elektronische Rauchvorrichtungen gefunden, nämlich solchen, die elektronische Produkte sowie auch deren Zubehör als Substitute zum traditionellen Rauchen anbieten. Diese Waren werden an dieselben Verbraucher adressiert und können bei denselben Herstellern produziert werden.
Gleiches gilt für die angefochtenen Zubehör für Wasserpfeifen und Hookahs; alle vorgenannten Waren nicht für medizinische Zwecke, diese sind ähnlich den Wasserpfeifen [orientalische] der älteren Marke da sie dieselben Vertriebskanale und Verbraucher haben und von denselben Herstellern produziert werden können.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Bei den fraglichen Waren handelt es sich auch um spezielle Waren für Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichen Fachwissen, z.B. Geschäftsleute, die Schischa und Hookahs Bars besitzen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
Obwohl Tabakerzeugnisse verhältnismäßig billige Massenkonsumgüter sind, wird bei Rauchern davon ausgegangen, dass sie besonders sorgfältig und wählerisch sind, was die Marke der Zigaretten, die sie rauchen, betrifft; daher wird bei Tabakerzeugnissen ein hoher Grad an Markentreue und Aufmerksamkeit angenommen. Dies ist durch mehrere Entscheidungen der Beschwerdekammer bestätigt worden (z. B. in der Entscheidung vom 26/02/2010, R 1562/2008‑2, victory Slims (Bildmarke) / VICTORIA et al., in der festgestellt wurde, dass die Verbraucher von Waren der Klasse 34 im Allgemeinen sehr aufmerksam und markentreu sind, sowie in der Entscheidung vom 25/04/2006, R 61/2005‑2, GRANDUCATO / DUCADOS et al. Jedoch würde der Aufmerksamkeitsgrad eher normal für die Waren in Klasse 4 sein.
Die Zeichen
|
Skull
|
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die ältere Marke besteht aus einem Bild, auf dem ein Schädel mit Kopfbedeckung, vom Rauch umgegeben, dargestellt ist, sowie aus den Worten „Skull Tobacco“ in weißen kursiven und stilisierten Buchstaben im unteren Teil des Zeichens geschrieben. Die jüngere Marke besteht aus dem einzelnen Wort „Skull“.
Das Element „Skull“ der beiden Marken hat für die Mehrheit der deutschsprachigen Verbraucher keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Obwohl die Anmelderin dem Wortes „Skull“ eine Bedeutung zuschreibt, nämlich „ein mit einer Hand geführtes Ruder eines Ruderbootes“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Skull), ist dieses Wort, nach der Widerspruchsabteilung, ein sehr spezialisierter Seebegriff, der unter den relevanten Verbrauchern kaum verstanden wird.
Jedoch wird das Element „Tobacco“ des älteren Zeichens bei einem großen Teil des deutschen Publikums mit „Tabak“ assoziiert. Einerseits wird das englische Wort „Tobacco“ von der relevanten Zielgruppe verstanden, da es sich um ein zum Grundwortschatz zählendes Wort der englischen Sprache handelt, das in Verbindung mit den relevanten Waren in Klasse 34 klar verstanden wird. Andererseits ist das Wort dem entsprechenden veralteten Begriff „Tobak“ (auf Deutsch) sehr ähnlich. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil der entsprechenden Waren dem Bereich Tabakwaren- und Erzeugnisse zuzuordnen ist, ist dieses Element nicht kennzeichnungskräftig für diese Waren in Klasse 34. Für andere Waren, z.B. Tabakersatzstoffen, auch in Klasse 34, wird dieser Begriff zumindest schwach sein. Es hat jedoch eine normale Kennzeichnungskraft für die Waren in Klasse 4, die keine direkte Verbindung mit Tabak haben.
Das Bildelement im älteren Zeichen, nämlich der Schädel, ist ein häufig verbrauchtes Konzept in der Werbung von Tabakprodukten, vor allem in Verbindung mit den schädlichen Inhaltsstoffen, die sie enthalten können, z.B. Nikotin. Deshalb hat dieses Bild eine reduzierte Unterscheidungskraft für einen Teil der Waren, insbesondere Produkte, die Nikotin enthalten. Für die anderen Waren, z.B. in Bezug auf Holzkohle (Klasse 4) oder elektronische Raucherzeugnisse (Klasse 34) hat es jedoch eine normale Unterscheidungskraft.
Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. Die angefochtene Marke besteht aus einzigem Element.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Skull“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das zusätzliche Wort „Tobacco“ im älteren Zeichen, sowie auch in deren Bildelement. Jedoch neigen Verbraucher im Allgemeinen dazu, wenn sie mit einer Marke konfrontiert werden, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet. In diesem Fall werden sich Verbraucher auf das erste Wort „Skull“, das beide Zeichen gemein haben, fokussieren. Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37). Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich in Bezug auf die Tabakwaren, für die das Bildelement schwach ist. Für die anderen Waren sind die Zeichen ähnlich zu einem geringen Grad.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „Skull“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des Wortes „Tobacco“ des älteren Zeichens, für das es in der jüngeren Marke keine Entsprechung gibt. Die Zeichen sind daher im klanglichen Aspekt stark ähnlich für die Waren in Klasse 34 und durchschnittlich ähnlich für die Waren in Klasse 4.
Begrifflich, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutungen der älteren Marke wahrnehmen wird, wie oben erklärt, hat das andere Zeichen keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz einiger nicht kennzeichnungskräftigen oder schwachen Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren wurden zu einem Teil für identisch und ähnlich befunden und zu einem weiteren Teil unähnlich. Die Verbraucher werden ihnen eine normale bis höhere Aufmerksamkeit schenken.
Wie oben erklärt, sind die visuellen Übereinstimmungen bei den Zeichen zwar weniger auffällig als die Unterschiede, aber es besteht trotzdem Verwechslungsgefahr, weil das übereinstimmende Element „Skull“ in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass das Wort „Tobacco“ für einen Teil der Waren nicht unterscheidungskräftig oder schwach ist, da es auf ihrer Art als Tabakprodukte und Vorrichtungen hinweist. Das Bildelement, das einen Schädel darstellt, wird auch eine reduzierte Unterscheidungskraft in Bezug auf Tabakwaren mit schädlichen Inhaltstoffen haben. „Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit (wie die Verbraucher von Produkten in Klasse 34) müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Weiterhin ist es zu vermerken, dass Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Es ist sehr wahrscheinlich im vorhandenen Fall, dass die Verbraucher die angefochtene Marke als eine Variation der älteren Marke wahrnehmen, die eine neue Linie von Produkten auf dem Markt bringt, und vice versa.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.
Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Volker Timo MENSING |
|
Ewelina SLIWINSKA |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.