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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 18/05/2017
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Anwaltskanzlei Dr. Graf Salzufler Str. 141 b 32052 Herford Deutschland |
Anmeldenummer: |
016187304 |
Ihr Zeichen: |
16/000227 |
Marke: |
Illuminato |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
LOOXIS GmbH Gewerbepark Meissen 14 32423 Minden Deutschland |
Das Amt beanstandete am 02.02.2017 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (Kopie der amtlichen Beanstandung).
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Eine weitere Erörterung erübrigt sich daher. Aus den in der Beanstandung genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für „Sockellampen; Sockel aus beschichteter mitteldichter Faserplatte mit LED-Leuchtmittel; Sockel aus Holz mit LED-Leuchtmittel“ (Klasse 11) zurückgewiesen.
Die Anmeldung wird für die restlichen Waren zur Veröffentlichung zugelassen, nämlich:
Klasse
11 Sockel für die Anbringung von Lampen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter SCHYDLOWSKI