HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke nach Artikel 7 und Artikel 42 (2) UMV Nr. 2017/1001





Alicante, 08/02/2019






Frau

RAin Daniela SPOHN

Heumann Rechts- und Patentanwälte

St.-Martin-Str. 63

81669 München

Deutschland





Anmeldenummer

16209918

Ihr Zeichen

DAI-04-16-130

Marke



Art der Marke

Positionsmarke

Anmelderin

Daimler AG

063 - H512

70546 Stuttgart

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 20. Januar 2017 zum ersten Mal die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7(1)(a) UMV und Artikel 4 UMV (graphische Darstellung einer Marke), und auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.




Am 24. März 2017 reichte die Anmelderin eine Stellungnahme zu der Beanstandung ein. Diese Stellungnahme konnte das Amt nicht von der Schutzfähigkeit dieser Anmeldung überzeugen und veranlaßte es, eine weitere Beanstandung abzuschicken, und zwar am 10. Oktober 2017. Der Beanstandungsgrund von Artikel 7(1)(a) UMV wurde fallengelassen. Die Positionsmarke wurde als Markenart anerkannt, ihre Eintragbarkeit als Marke jedoch verneint.


Nach einer gewährten Fristverlängerung um zwei Monate (amtliches Schreiben vom 23. November 2017) antwortete die Anmelderin am 12. Dezember 2017.


  1. Die Verkehrskreise, die sich für Tuning interessierten, und diejenigen, die von Neuwagen angesprochen würden, seien unterschiedlich.


  1. Kein einziger Automobilhersteller habe Beleuchtungsbänder rundum das Fahrzeug an den Scheibenwurzeln.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung nach Artikel 7(1)(b) UMV aufrechtzuerhalten und die Anmeldung nach Artikel 42 UMV für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:


9

Elektrische und elektronische Apparate und Geräte zur Fahrunterstützung bei Fahrzeugen; Navigationsgeräte; elektrische und elektronische Bauelemente und Sensoren, Mess-, Kontroll- und Regelgeräte; automatische und ferngesteuerte Einschaltsysteme für Fahrzeuge; Systeme zum automatischen Öffnen und Schließen von Fahrzeugtüren, Kofferraum, Dach; Computer; Computersoftware.


11

Beleuchtungseinrichtungen für Fahrzeuge; Lichtreflektoren für Fahrzeuge.


12

Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Fahrzeuge.


38

Telekommunikationsdienstleistungen für die Fahrunterstützung von Fahrzeugen; Telekommunikationsdienstleistungen für das automatische und ferngesteuerte Einschalten von Fahrzeugen sowie für den schlüssellosen Zugang und das schlüssellose Anlassen von Fahrzeugen; Übertragung und Empfang von Daten; Bereitstellung von Zugang zu Daten.






42

Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Bereitstellung von Telemetrie-, Steuer-, Kommunikations- sowie Befehlsübermittlungssoftware; Aktualisierung von Computersoftware und Datenbanken; Wartung von Computersoftware.


Es ist offensichtlich, daß das Leuchtband, dessen Position hier als Markenzeichen beansprucht wird, unter die Waren der Klasse 11 (Fahrzeugbeleuchtung) fällt. Aus dem gleichen Grund trifft die Zurückweisung auf die Klassen 9 und 12 zu: Autos, die mit einem solchen Leuchtband ausgestattet sind (12) und elektrische und elektronische Bauelemente und Sensoren, Mess-, Kontroll- und Regelgeräte, automatische und ferngesteuerte Einschaltsysteme für Fahrzeuge, Systeme zum automatischen Öffnen und Schließen und Computersoftware (9), die alle zusammen das Leuchtband betätigen oder anderweitig am Auto in engem Zusammenhang mit diesem Leuchtband benutzt werden.


Für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 ist das Leuchtband nicht schutzfähig, weil dort die Softwaredienstleistungen (42), die das Ein- und Ausschalten des Leuchtbandes regeln und die Fernbedienung über Telekommunikation (38) der Türen und Leuchten des Fahrzeugs beansprucht werden.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. Die Verkehrskreise, die sich für Tuning interessierten, und diejenigen, die von Neuwagen angesprochen würden, seien unterschiedlich.


Überlappungen zwischen diesen beiden Gruppen wird es wohl geben, aber die Anmelderin dürfte Recht haben, wenn sie meint, daß Tuningliebhaber und Käufer neuer Mercedes größtenteils zu unterschiedlichen Verbrauchergruppen gehörten.


Das heißt übrigens nicht, daß diejenigen, die sich für einen Neuwagen interessieren, diese Leuchtbänder ohne Gewöhnung als Herkunftshinweis auf die Anmelderin sehen würden.



  1. Kein einziger Automobilhersteller habe Beleuchtungsbänder rundum das Fahrzeug an den Scheibenwurzeln.


Exklusive Benutzung für bestimmte Waren oder Teile dieser Waren sagt nichts über die Unterscheidungskraft dieses Leuchtbandes aus, so wie exklusive Benutzung beschreibender Wortkombinationen auch nichts über deren Unterscheidungskraft aussagt.


In jedem Waren- oder Dienstleistungsbereich muß es Anbieter geben, die bestimmte Ausstattungsmerkmale für ihre Waren benutzen, die von keinem Konkurrenten im gleichen Marktbereich in dieser Gestaltung benutzt werden.




Trotz dieser „Exklusivität“ sind diese Aufmachungen ohne Gewöhnung nicht in der Lage auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen und werden sie von dem relevanten Verbraucher lediglich als Dekoration aufgefaßt.



  • Abschließende Beurteilung der Unterscheidungskraft einer 3D-Darstellung


Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Bildmarken, 3D-Marken oder Positionsmarken, die in der Wiedergabe der Ware oder eines Gestaltungselementes dieser Waren bestehen, sind keine anderen als die für die übrigen Markenkategorien.


Jedoch ist im Falle einer Bildmarke, 3D-Marke oder Positionsmarke, die in der naturgetreuen Wiedergabe der Ware selbst besteht (so wie hier), die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise nicht die gleiche wie bei einer Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Ware unabhängig ist.


Während nämlich letztere von den angesprochenen Verkehrskreisen gewöhnlich unmittelbar als herkunftskennzeichnende Zeichen wahrgenommen werden, gilt nicht dasselbe für den Fall, daß das Zeichen mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmilzt.


Es geht bei der Feststellung der Unterscheidungskraft eines 3D-Zeichens oder eines Positionszeichens, das mit den Waren verschmilzt, nicht an erster Stelle um die Frage, ob sich geringfügige Unterschiede zwischen dem Anmeldezeichen und den Erzeugnissen der Konkurrenz feststellen lassen. Es ist für jeden Verbraucher sofort klar, daß es zwischen mehreren Darstellungen desselben Produktes, die aus unterschiedlichen Unternehmen stammen, immer gewisse, kleinere Unterschiede geben wird.



  • Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:


  1. die Abbildung der hier eingereichten Scheibenbeleuchtung als Tuning-Accessoire und so als Variante mehrerer Arten von Zusatzbeleuchtung für Fahrzeuge, die sich schon am Markt befinden, aufgefaßt werden wird.


  1. es zwar gewisse Unterschiede zwischen dem Anmeldezeichen und den sonstigen am Markt erhältlichen Erzeugnissen gibt, aber daß diese kleinen Unterschiede dem vom Gericht in dessen Rechtsprechung verlangten Grad nicht entsprechen.


  1. das hier eingereichte Leuchtband deshalb von den Verkehrskreisen als einfaches Accessoire aufgefaßt und nicht einer bestimmten betrieblichen Quelle zugeordnet wird.




  1. das Zeichen deshalb auf der Grundlage von Artikel 7(1)(b) UMV für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen ist.



  • Beschwerdebelehrung


  • Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.


  • Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


  • Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)