Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 917 584


Fangocur GmbH, Brunn 105b, 8350 Fehring, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Georg Prchlik, Reichsratsstr. 17/11, 1010 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Marika Müller, Eichendorffstraße 35, 09131 Chemnitz, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Kanzlei Sachs, Bredenbekstr. 55, 22397 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 04.05.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 917 584 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse; veterinärmedizinische Erzeugnisse; Arzneimittel; Arzneimittel für Tiere; medizinische Haarwässer; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für tiermedizinische Zwecke; Medizinprodukte zum Einnehmen oder zur Anwendung am menschlichen Körper, deren Wirkung aber weder pharmakologisch noch immunologisch, noch durch Metabolismus erfolgt und soweit die Produkte in der Klasse 05 enthalten sind; medizinische Hautcremes.


Klasse 29: Diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 385 213 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



VORBEMERKUNG


Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 385 213 für die Bildmarke   ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 259 272 für die Wortmarke “bentomed”. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 5: Trinkkur zur Behandlung und Vorbeugung von Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes, wie z.B. Gastritis, Colitis Ulcerosa, Magen- und Darmgeschwüre sowie zur Entgiftung, Entschlackung und zur Verbesserung des Wohlbefindens.


Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholfreie Fruchtextrakte; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Honiggetränke; Aloe Vera -Getränke, alkoholfrei; Aperitifs, alkoholfrei; Apfelsaft [Süßmost] Apfelsüßmost; Bier; Bierwürze; Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Cocktails, alkoholfrei; Erdnussmilch [alkoholfrei]; Erzeugnisse für die Herstellung von Mineralwässern; Erzeugnisse zur Herstellung kohlensäurehaltiger Wässer; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Fruchtnektare [alkoholfrei]; Fruchtsäfte; Gemüsesäfte [Getränke]; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Ingwerbier; isotonische Getränke; kohlensäurehaltige Wässer; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Limonaden; Limonadensirupe; Lithiumwässer; Malzbier; Malzwürze; Mandelmilch [Getränk]; Mandelmilch [Sirup]; Mineralwässer [Getränke]; Molkegetränke; Most [unvergoren]; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Likören; Sarsaparilla [alkoholfreies Getränk]; Selterswasser; Sirupe für Getränke; Smoothies; Sodawasser; Sorbets [Getränke]; Tafelwässer; Tomatensaft [Getränke]; Traubenmost [unvergoren]; Wässer [Getränke].


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 3: Kosmetika; Sonnenschutzpräparate [Kosmetika]; Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; ätherische Öle und aromatische Extrakte; Haarwasser; Zahnpflegemittel; kosmetische Präparate zur Mund- und Zahnpflege; Bodylotions [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Hautcremes; Gesichtsmasken.


Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse; veterinärmedizinische Erzeugnisse; Arzneimittel; Arzneimittel für Tiere; medizinische Haarwässer; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für tiermedizinische Zwecke; Medizinprodukte zum Einnehmen oder zur Anwendung am menschlichen Körper, deren Wirkung aber weder pharmakologisch noch immunologisch, noch durch Metabolismus erfolgt und soweit die Produkte in der Klasse 05 enthalten sind; medizinische Hautcremes.


Klasse 29: Diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung der Abkürzung z.B.“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (siehe Urteil vom 09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 3


Zwar können die angefochtenen Kosmetika; Sonnenschutzpräparate [Kosmetika]; Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Ätherische Öle und arom ...Show moreatische Extrakte; Haarwasser; Zahnpflegemittel; Kosmetische Präparate zur Mund- und Zahnpflege; Bodylotions [Mittel zur Körper- und Schönheitspflege]; Hautcremes; Gesichtsmasken und die Waren Trinkkur zur Behandlung und Vorbeugung von Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes, wie z.B. Gastritis, Colitis Ulcerosa, Magen- und Darmgeschwüre sowie zur Entgiftung, Entschlackung und zur Verbesserung des Wohlbefindens der Widersprechenden sowohl in ihren Vertriebskanälen übereinstimmen und in Apotheken oder anderen Fachgeschäften erhältlich sein als sich auch an die gleichen Abnehmerkreise wenden. Sie stammen in aller Regel jedoch nicht von den gleichen Herstellern. Vor allem dienen die angefochtenen Waren im Gegensatz zu den Waren der Widersprechenden lediglich dem Zweck, das Erscheinungsbild oder den Geruch des menschlichen Körpers zu verbessern oder zu schützen. Sie konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie einander. Die angefochtenen Waren und die Biere sowie die nicht-alkoholischen Getränke und Präparate zur Herstellung von Getränken der Widersprechenden in Klasse 32 unterscheiden sich in ihrer Art, dem Zweck, den Vertriebswegen, den Verkaufsstätten, den Herstellern und der Nutzung. Sie konkurrieren weder miteinander noch ergänzen sie einander. Deshalb gelten die angefochtenen Waren in Klasse 3 als unähnlich zu allen Waren der Widersprechenden.


Angefochtene Waren in Klasse 5


Die angefochtenen Waren pharmazeutische Erzeugnisse; veterinärmedizinische Erzeugnisse; Arzneimittel; Arzneimittel für Tiere; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für tiermedizinische Zwecke; Medizinprodukte zum Einnehmen, deren Wirkung aber weder pharmakologisch noch immunologisch, noch durch Metabolismus erfolgt und soweit die Produkte in der Klasse 05 enthalten sind überschneiden sich mit den Waren Trinkkur zur Behandlung und Vorbeugung von Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren medizinische Haarwässer; Medizinprodukte zur Anwendung am menschlichen Körper, deren Wirkung aber weder pharmakologisch noch immunologisch, noch durch Metabolismus erfolgt und soweit die Produkte in der Klasse 05 enthalten sind und medizinische Hautcremes und die Trinkkur zur Behandlung und Vorbeugung von Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes der Widersprechenden unterscheiden sich zwar in ihrer jeweiligen Anwendungsmethode und konkurrieren auch nicht miteinander. Sie dienen jedoch im Großen und Ganzen der Heilung. Sie werden an den gleichen Orten verkauft, nämlich in Apotheken, und können den gleichen Hersteller haben, nämlich Unternehmen der pharmazeutischen Industrie. Diese Branche stellt eine Vielzahl von Medikamenten mit den verschiedensten therapeutischen Indikationen her, und die breite Öffentlichkeit weiß hierum. Deshalb sind sie geringfügig ähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 29


Die angefochtenen Waren diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke und die Ware Trinkkur zur Behandlung und Vorbeugung von Erkrankungen des Magen- und Darmtraktes, wie z.B. Gastritis, Colitis Ulcerosa, Magen- und Darmgeschwüre sowie zur Entgiftung, Entschlackung und zur Verbesserung des Wohlbefindens der Widersprechenden ähneln sich im Großen und Ganzen in ihrem Verwendungszweck insofern, als sie der Verbesserung der Gesundheit oder zumindest dem subjektiven innerkörperlichen Wohlempfinden der Verbraucher dienen. Die maßgeblichen Verkehrskreise überschneiden sich, und im Allgemeinen werden diese Waren über die gleichen Kanäle vertrieben. Aus den genannten Gründen gelten diese Waren als ähnlich.


  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch, ähnlich und geringfügig ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum bzw. teilweise zudem an ein Fachpublikum (im Hinblick auf die Waren der Klasse 5).


Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse relativ hoch ist, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht (15/12/2010, T-331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T-288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36 sowie zitierte Rechtsprechung).


Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.


Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die weitere Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.




  1. Die Zeichen


bentomed




Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die übereinstimmenden Bestandteile der Marken „med“ werden vom deutschsprachigen Verbraucher als leicht verständliche Abkürzung mit „Medizin, medizinisch“ assoziiert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dazu beitragen, die Gesundheit zu erhalten und/oder wiederherzustellen, sind diese Bestandteile nicht kennzeichnungskräftig für alle relevanten Waren in der Klasse 5. Auch in Anbetracht der relevanten nicht-medizinischen Waren in Klasse 29, die u.a. dazu dienen, zu einer gesünderen Ernährung des Verbraucher beizutragen, wird „med“ als Hinweis auf eine gesundheitsfördernde Wirkung der Waren verstanden. Für diese Waren gilt die Buchstabenfolge „MED“ als kennzeichnungsschwach.


Neben der gemeinsamen Buchstabenfolge „MED“ wird auch der Bestandteil „Vulkanmineralien“ vom deutschsprachigen Publikum verstanden. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf eben diesen Teil des relevanten Publikums zu richten.


Die ältere Marke ist die Wortmarke „bentomed“. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann. Es ist für den Zeichenvergleich daher irrelevant, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchtstaben dargestellt werden. Der Wortbestandteil „bento“ hat für das deutschsprachige Publikum keine Bedeutung. Er ist normal kennzeichnungskräftig für alle relevanten Waren. Die Abkürzung „med“ wird vom relevanten Publikum in der Marke als solche erkannt und wie oben dargelegt verstanden. Sie ist für die relevanten Waren in Klasse 5 nicht unterscheidungskräftig.


Die angefochtene Bildmarke setzt sich aus den Wortelementen „BentonitMED“ und „Vulkanmineralien“ und einem Bildelement, welches als Strukturformel wahrgenommen wird, zusammen. Eine Strukturformel ist in Anbetracht der relevanten Waren als lediglich kennzeichnungsschwach anzusehen, da es sich hierbei um ein im medizinisch-pharmakologischen Bereich häufig verwendetes grafisches Element handelt, welches sich auf die Natur der relevanten Waren bezieht. Da die Strukturformel sich auch hinsichtlich der Waren in Klasse 29 auf dessen Natur beziehen kann, ist die Strukturformel für diese Waren ebenfalls als lediglich kennzeichnungsschwach anzusehen. Das Wort „Bentonit“, dargestellt in schwarzer leicht stilisierter Schriftart, wird in seiner Bedeutung „Ton mit starkem Quellungsvermögen“ vom breiten Publikum nicht verstanden und als normal kennzeichnungskräftig angesehen. Die Abkürzung „MED“, dargestellt in fettgedruckten dunkelgrauen leicht stilisierten Großbuchstaben, wird wie oben dargelegt verstanden und ist für die relevanten Waren in Klasse 5 nicht unterscheidungskräftig bzw. kennzeichnungsschwach für die Waren in Klasse 29. Das Wortelement „Vulkanmineralien“, dargestellt in schwarzen, verhältnismäßig wesentlich kleineren, leicht stilisierten Buchstaben, wird vom relevanten Publikum so verstanden, dass die Waren aus Vulkanmineralien bestehen oder zumindest mit diesen angereichert sind. Dieses Wortelement ist somit für sämtliche relevante Waren nicht unterscheidungskräftig und wird überdies von den übrigen Elementen im angefochtenen Zeichen überschattet.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die normal unterscheidungskräftige Buchstabenfolge „bento“ und die für die relevanten Waren in Klasse 5 nicht unterscheidungskräftige bzw. für die relevanten Waren in Klasse 29 kennzeichnungsschwache Buchstabenfolge „med“ überein. Die Marken unterscheiden sich in den Buchstaben „nit“, platziert in der Mitte des Wortbestandteiles „BentonitMED“ der angefochtenen Marke. Zudem unterscheiden sich die Marken in dem zusätzlichen, nicht unterscheidungskräftigen Wortelement „Vulkanmineralien“, dem kennzeichnungsschwachen Bildelement und in der leichten Stilisierung der Wortelemente der angefochtenen Marke.


Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmen die Zeichen in Bezug auf den Klang der normal unterscheidungskräftigen Buchstabenfolge „bento“ und der für die relevanten Waren in Klasse 5 nicht unterscheidungskräftigen bzw. die für die relevanten Waren in Klasse 29 kennzeichnungsschwachen Buchstabenfolge „med“ überein. Die Marken unterscheiden sich im Klang der Buchstaben „nit“ der angefochtenen Marke und im Klang des zusätzlichen, nicht unterscheidungskräftigen Wortelementes „Vulkanmineralien“ der angefochtenen Marke, sofern dieses ausgesprochen wird.


Die Zeichen sind daher zumindest stark ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts und deren Unterscheidungskraft in Bezug auf die relevanten Waren verwiesen. Da beiden Zeichen lediglich in der Abkürzung „MED“ übereinstimmen, sind die Zeichen begrifflich geringfügig ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elementes in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.


  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Die angefochtenen Waren sind zum Teil identisch, ähnlich und geringfügig ähnlich. Die Marken sind begrifflich geringfügig, bildlich überdurchschnittlich und klanglich sogar stark ähnlich. Die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen. Der Aufmerksamkeitsgrad des relevanten Publikums variiert von durchschnittlich bis hoch.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Insgesamt besteht, vor allem unter Berücksichtigung der überdurchschnittlich bildlichen und starken klanglichen Zeichenähnlichkeit, hinsichtlich des deutschsprachigen allgemeinen Publikums Verwechslungsgefahr in Bezug auf die für identisch oder ähnlich befundenen Waren. Da die Marke der Widersprechenden in ihrer Gänze in der angefochtenen Marke enthalten ist, besteht Verwechselungsgefahr auch hinsichtlich der angefochtenen Waren, die gegenüber den Waren der Widersprecheden für lediglich geringfügig ähnlich befunden wurden. Aus diesem Grund ist der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 11 259 272 der Widersprechenden begründet. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder (zu unterschiedlichen Graden) ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls hinsichtlich der noch verbleibenden Waren zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen und die verbleibenden Waren offensichtlich nicht identisch sind.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Natascha GALPERIN


André Gerd Günther BOSSE

Elena
NICOLÁS GÓMEZ




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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