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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 880 758
Noventi GmbH, Tomannweg 6, 81673 München, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstr. 23, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Margit Hahn, Meisenweg 1, 74321 Bietigheim-Bissingen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Elmar Meyer zu Bexten, Brucknerstraße 26, 71032 Böblingen, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 04/09/2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 13 979 596 der Widersprechenden.
Die Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Dienstleistungen:
Klasse 42: IT-Dienstleistungen; IT-Beratungs-, IT-Auskunftsdienstleistungen und IT-Informationsdienstleistungen; IT-Sicherheitsdienste, IT-Schutzdienste und IT-Instandsetzungsdienste; elektronische Datenspeicherung; Konzeption, Erstellung, Gestaltung, Pflege, Wartung und Hosting von Websites für Dritte; Design und Pflege elektronischer Datenbanken; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Installation, Reparatur, Pflege und Implementierung von Computersoftware; Zertifizierung (Qualitätskontrolle); Vermietung von Computersoftware, Hardware für die Datenverarbeitung, Computern, Computer-Peripheriegeräten, Scannern (ausgenommen Telekommunikationsgeräte); SaaS (Software as a Service).
Der Widerspruch richtet sich nach einer Einschränkung des angefochtenen Verzeichnisses nunmehr gegen die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 42: IT-Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
IT-Dienstleistungen; Qualitätskontrolle sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Dienstleistungen Prüfung und Authentifizierung (d.h. Nachweis einer behaupteten Eigenschaft) sind der Zertifizierung (Qualitätskontrolle) der Widerspruchsmarke hochgradig ähnlich, denn es handelt sich bei den angefochtenen Dienstleistungen um Prozesse, die einer Zertifizierung (Qualitätskontrolle) unmittelbar vorausgehen. Die Vergleichsdienstleistungen ergänzen sich und richten sich an dieselben Endverbraucher. Sie stimmen auch in den Anbietern und Vertriebswegen überein.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren und Dienstleistungen gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder hochgradig ähnlich befundenen Dienstleistungen in erster Linie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen, auch wenn gewisse Dienstleistungen u.U. auch an das breite Publikum gerichtet sein können (IT-Dienstleistungen).
Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein, insbesondere in Abhängigkeit von dem Preis, der Art der nachgefragten Dienste (spezielle Dienste) und der Häufigkeit der Nachfrage.
Die Zeichen
NOVENTI
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in-o-vent
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Es handelt sich jeweils um Wortmarken, die in allen Standardschreibweisen geschützt sind, sodass die Groß- bzw. Kleinschreibung ohne Belang ist. Wortmarken weisen per Definition keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Das Element „NOVENTI“ der älteren Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Auch die angefochtene Marke stellt einen Fantasiebegriff dar. Sie besteht jedoch aus drei separaten Elementen, die durch zwei Bindestriche miteinander verbunden werden. Die angefochtene Marke hat keine Bedeutung in ihrer Gesamtheit für das relevante Publikum und ist somit ebenfalls kennzeichnungskräftig. Selbst wenn gewisse Einzelelemente von gewissen Teilen des relevanten Publikums mit einer Bedeutung assoziiert werden (z.B. „in“ in den deutsch- und englischsprachigen Mitgliedsländern oder „vent“ in den englischsprachigen Mitgliedsländern als Abkürzung für „ventilation“ (Ventilation)), so gibt es keine Elemente in der angefochtenen Marke, die als eindeutig kennzeichnungskräftiger als andere gelten könnten.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge/Lautfolge „VENT“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Zeichenanfang „NO“ und das Zeichenende „I“ der älteren Marke sowie hinsichtlich des Zeichenanfangs „in-o-“ des angefochtenen Zeichens. Die Bindestriche des angefochtenen Zeichens werden visuell deutlich wahrgenommen und beeinflussen auch die klangliche Trennung des Zeichens in die drei Silben /in/o/vent/, während die ältere Marke dreisilbig als /NO/VEN/TI ausgesprochen wird.
Die Zeichen sind daher visuell und klanglich kaum ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Selbst wenn ein Teil des relevanten Publikums in einem Element oder sogar in zwei Elementen der angefochtenen Marke eine Bedeutung erkennt, z.B. das deutsch– oder englischsprachige Publikum wie oben erklärt, hat das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich für diesen Teil des relevanten Publikums nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Vergleichsdienstleistungen sind z.T. identisch und z.T. hochgradig ähnlich. Es handelt sich um Dienste, die in erster Linie an Geschäftskunden gerichtet sind. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich bis hoch.
Die Zeichen sind visuell und klanglich kaum ähnlich. Ein begrifflicher Vergleich ist nicht möglich, da keines der Zeichen einen Sinngehalt vermittelt bzw. die Zeichen sind begrifflich nicht ähnlich, falls ein Teil des relevanten Verkehrs die angefochtene Marke nicht als eine Einheit auffassen sollte, sondern mit gewissen Zeichenteilen eine Bedeutung verbindet, die jedoch in der älteren Marke nicht vorliegen.
Die unterschiedlichen Anfangs- und Endelemente der Vergleichszeichen sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um einen unterschiedlichen Gesamteindruck zu schaffen, wenn außerdem berücksichtigt wird, dass die angefochtene Marke zwei Bindestriche enthält, die das Zeichen in drei Teile trennen, während die ältere Marke aus lediglich einem Wort besteht.
Die Übereinstimmungen der Zeichen fallen nicht auf, da es sich weder um separate Elemente noch um Anfangselemente handelt, sondern vielmehr um Buchstaben- bzw. Lautfolgen, die in den Zeichen an unterschiedlichen Stellen erscheinen und auf unterschiedliche Art und Weise (zusammengeschrieben bzw. durch zwei Bindestriche getrennt) dargestellt sind. Folglich sind die Übereinstimmungen im Gesamteindruck zweitrangig. Daher sind die Ähnlichkeiten nicht so groß, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.
Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.
Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).
Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Widerspruchsentscheidungen Nr. B 2 102 492 und Nr. 3831/2004, auf die sich die Widersprechende berufen hat, nicht relevant. Es ging um Zeichen, die jeweils in der Zeichenmitte und Zeichenende übereinstimmten (RENOVENT/NEOVENT sowie ELOVENT/EXCELOVENT). Somit waren in jenen Fällen die Übereinstimmungen deutlicher wahrnehmbar und die Zeichenunterschiede geringer als im vorliegenden Fall.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:
deutsche Markenregistrierung Nr. 302 015 036 826 für die Wortmarke „NOVENTI“.
Da diese Marke mit der oben verglichenen identisch ist und mit einer Ausnahme (siehe weiter unten) denselben Umfang von Dienstleistungen in Klasse 42 erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Dienstleistungen besteht also nicht. Auch der Umstand, dass die Dienstleistungen Entwicklung und Aktualisierung von elektronischen Datenbanken für geschäftliche Zwecke in der deutschen Marke in Klasse 42 aufgeführt werden, während sie in der älteren Unionsmarke in Klasse 35 klassifiziert wurden, kann an dem Ergebnis nichts ändern, denn eine Verwechslungsgefahr wurde oben selbst im Falle identischer Dienstleistungen verneint.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und trotz teilweiser Dienstleistungsidentität, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI
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Konstantinos MITROU
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.