HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 30/05/2017



Gottschalk Maiwald Patentanwaltsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Jungfernstieg 38

D-20354 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016450017

Ihr Zeichen:

SC2094/MAG

Marke:

Bewusst bauen

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Sto SE & Co. KGaA

Ehrenbachstrasse 1

D-79780 Stühlingen

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 21. März 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 10. und 16. Mai 2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahmen können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Wortfolge sei kurz und leicht zu merken.

  2. Die Marke sei mehrdeutig.

  3. Es seien mehrere Gedankenschritte erforderlich, um die Bedeutung der Marke zu verstehen.

  4. Der Begriffsinhalt des Zeichens sei nicht eindeutig.

  5. Die Wortkombination sei lexikalisch nicht nachweisbar und nicht gebräuchlich.

  6. Gegenstände verfügten über kein Bewusstsein.

  7. Die Marke sei im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen worden.

  8. Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.



Entscheidung


Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.



Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klassen 2, 6, 17 und 19


2 Farben, Lacke, Lasuren, Firnisse; Anstriche, Vor-, Zwischen- und Deckanstriche, Anstrichmittel und Beschichtungsmittel (auch mit Pigmenten versetzt), Färbemittel, Farbstoffe; Grundierungsfarben und pigmentierte Primer für das Bauwesen, insbesondere für Mauerwerk und Beton; Bodenfarbe, insbesondere für Beton-, Putz- und Estrichflächen; Epoxidharzlacke zur Bodenbeschichtung; Anstrichmittel zur Bodenbeschichtung bestehend aus Polyurethan und Epoxidharzen; antistatische Anstrichfarben; Imprägnierungsmittel, Steinschutzmittel; Anstrichmittel für die Verwendung auf Verkehrsflächen aller Art Rost- und Korrosionsschutzmittel, insbesondere für den Korrosionsschutz von Beton und die Betoninstandsetzung; pigmentierte Steinschutzmittel; Verdünner; Holzkonservierungsmittel; Holzschutzmittel, alle auch farbig; Kontrapilzfirnis; Naturharze im Rohzustand; Spachtelkitte für Maler, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.


6 Baumaterialien (ganz oder teilweise) aus Metall; Armierungsgewebe aus Metallfäden; Netze aus Draht, Gewebe aus Draht; Fensterbänke, Fensterstöcke, Türstürze, Türschwellen, Türrahmen (soweit in Klasse 6 enthalten); Zargen, insbesondere Fensterzargen aus Metall; Befestigungsanker aus Metall; Baustahl; Baualuminium; Fassadenplatten und Fassadenprofile aus Metall; Schläuche und Rohre (soweit in Klasse 6 enthalten); Befestigungsmittel aus Metall; mechanische Befestigungsprodukte wie Dübel, Haken, Winkel, Stützen, Halter, Anker, Abhängebefestigungen, Schrauben, Muttern, Unter- und Beilagscheiben, Nägel, Klammern, Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Halteleisten aus Metall für Bauplatten; Sockelabschlußschienen und Eckschutzschienen, jeweils aus Metall; Tragprofile; Agraffenprofile und Wandhalter aus Metall für Wand- und Fassadenverkleidungen; Behälter für die Verpackung, den Transport und die Baustellenbereitstellung von Baustoffen, alle diese Behälter unbefüllt oder befüllt mit nichtmetallischen Baustoffen; Metallteile, -profile und -schienen zum Einbau in Wärmedämm-Verbundeinrichtungen.


17 Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Kunststoffdichtungen; Kunststoffisoliermaterial; Isoliermaterial aus Kunststoffen; Kunststofffolie zur Isolierung; Füllmaterial aus Kunststoff; Extrudierte Kunststoffe (Halbfabrikate); Kunstschaumstoff in Platten und Blöcken; Doppelprofile und Dehnungsprofile aus Kunststoff; Armierungsschienen aus Kunststoff; Glasfasergewebe, Glasgittergewebe, Glasfaservlies für Isolierzwecke; Glasdämmplatten aller Art, Akustikplatten; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, insbesondere Wärmedämmaterial zur Gebäudeisolierung und für Gebäudefassaden; Dämmstoffe aller Art; elastifizierte Dämmstoffe; schallabsorbierende, schallregulierende und schallreflektierende Baumaterialien; Dämmplatten als Wärmedämmungsmaterial aus Hartschaum, Steinwolle, Glaswolle, Mineralfasern, Mineralschaum, PU-Schaum, PIR-Schaum, Phenolharz, Kork, Hanf, Holzweichfaser; Dichtprofile, Fugendichtungen, Fugenabschlüsse; Anstrichmittel zur Abdichtung von Zement und Beton; Versiegelungsmittel; Abdichtungsmassen, Rissfüllmassen, Fugenkitte; Nivelliermassen; Schläuche, nicht aus Metall; Dicht- und Klebebänder für Bauzwecke; Klebebänder (auch beidseitig klebend); Abdeck-Klebebänder; Dehnungsfugen aus Gewebe, Abdicht- und Fugenbänder; Kunststoffteile, -profile und -schienen zum Einbau in Wärmedämmverbundeinrichtungen.


19 Baumaterialien (nicht aus Metall); Baustoffe (nicht aus Metall); für Bauzwecke bestimmte Gewebe in Bahnen, Stücken oder vorfabrizierten Formen wie Gewebewinkel und Gewebeecken; Zierornamente und Dekoprofile (insbesondere aus Hartschaum und geschäumten Glaskugeln); Gurtgesimsprofile; Abschlußleisten; Stoßleisten; Rahmen und Einfassungen von Wandöffnungen; Schwellen; Rohre, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Balken, Stangen, Schienen, Leisten, Profile, Winkel und Ecken; Fensterbänke, Fensterstöcke, Türstürze, Türschwellen, Türrahmen; Platten für Bauzwecke, insbesondere Platten zur Verkleidung von Wänden und Fassaden; Fassadenplatten, teilweise bestehend aus Stein, Kunststein oder mit optisch an Stein erinnernden Beschichtungen; Bauplatten, Wandplatten, Platten für Fassadenverkleidungen; vorgehängte hinterlüftete Außenwandbekleidung für Gebäude einschließlich Trägerplatten für verschiedene Beschichtungsvarianten; nichtmetallische Fassadenelemente sowie nichtmetallische Befestigungs- und Begrenzungselemente hierfür; Decken- und Wandbeschichtungen mit Hartschaumgranulat; Formteile aus Verbundwerkstoffen für Bauzwecke; Stein; Bausteine, feuerfeste Baustoffe; Naturwerkstein, Kalkstein, Sandstein, Granit, Marmor; Naturwerksteine in Blöcken, Platten, Massivsteinen; Keramik; Steinfassaden, Steinverbundfassaden, vorgehängte hinterlüftete Fassaden, Mauern; Steinböden für Innen und Außen; Steinmetzartikel, Quadersteine, Mauersteine, Pflastersteine, Randsteine, Fliesen; Ziegelsteine; Spachtelmosaik; Marmorkorn, Sand und Kies; Spachtelmassen, Nivelliermassen und Schnellreparaturmörtel; Mörtel, Estrich, Beton; Ober- und Unterputze für Innen und Außen, dekorative Putze für Innen und Außen; Kunstharzputz, Silikatputz, Siliconharzputz, Trockenputz (pulverform); Kalk als Baustoff, Zement, Gips; Armierungsmassen, Armierungsmassen für das Bauwesen, Wandbeschichtungsmassen zum Spritzen, Streichen und Spachteln; Füllschaum; Dekormassen für Fußbodenbeschichtungen; Rohre (nicht aus Metall); Bauhilfsstoffe zum Einsatz bei Mauertrockenlegung; Bohrlochverfüllmassen; Putzgrund, Beton-Instandsetzungs-Materialien für die Instandsetzung von Betonteilen im Hoch- und Tiefbau; Asphalt, Pech, Bitumen; Tragwerkkonstruktionen [nicht aus Metall]; Tragwerkprofile [nicht aus Metall] für Bauzwecke; Bauteile für Tragwerkkonstruktionen, nicht aus Metall; Bodenbeschichtungen basierend auf Zement, Estrich, Mörtel oder Beton auch in Kombination mit Epoxidharzen und Polyurethanen; Vorgehängte, hinterlüftete Fassadensysteme mit Trägerplatten (nicht aus Metall).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher (z.B. Heimwerker), als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, da es sich um Waren des nicht täglichen Gebrauchs handelt, die sorgfältig ausgesucht werden.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Bewusst bauen“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der o. g. Wortfolge. Der erste Bestandteil „bewusst“ steht dabei insbesondere für „absichtlich, gewollt, willentlich; klar erkennend, geistig wach“ (www.duden.de ). Der zweite Bestandteil „bauen“ gehört zum Grundwortschatz der deutschen Sprache und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung. Die Gesamtbezeichnung bedeutet somit „absichtlich, willentlich, geistig wach bauen; mit Bewusstsein bauen (z.B. in Bezug auf Qualität und/oder Umwelt)“.



Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche Waren der Klasse 2 (Farbanstrichmittel, Färbemittel und Korrosionsschutzmittel), 6 und 19 (Baumaterialien) sowie 17 (Waren zur Dämmung und zur Isolierung) bewusst/mit Bewusstsein, etwa in Bezug auf Qualität, Materialbeschaffenheit, Umweltverträglichkeit, ausgewählt werden um zu bauen. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits. Die Anmelderin hat die Bedeutung der Marke selber auf Seite 4 der Stellungnahme zutreffend beschrieben, nämlich, dass sie ihre Produkte mit einem „wachen Bewusstsein“ auch in Bezug auf mögliche negative (Umwelt-)Einflüsse oder auf die Gesundheit von Bewohnern von Bauwerken entwickelt und vertreibt bzw. dass diese bewusst unter Berücksichtigung von ökologischen und energetischen Belangen in den Verkehr gebracht werden. Dazu sind auch nicht mehrere Gedankenschritte erforderlich, wie die Anmelderin unzutreffend vorträgt, sondern diese ergibt sich unmittelbar, weil das Zeichen auf dem entsprechenden Warenangebot steht. Das gilt umso mehr, weil angesprochene Verkehrskreise auch versierte Fachkreise sind, die die Bedeutung aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse erst recht im vom Amt dargelegten Sinne auffassen werden. Unerheblich ist auch, ob die Wortfolge kurz oder leicht zu merken ist. Die Auffassung der Anmelderin würde dazu führen, dass jede kurze oder kürzere Wortfolge quasi automatisch von den angesprochenen Verkehrskreisen als Marke angesehen wird. Dies kann wohl kaum Sinn und Zweck eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens sein. Entscheidend ist vielmehr, dass die Marke die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlage erfüllt. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen der Fall. Im Übrigen ist es heutzutage völlig üblich, Produkte als intelligent zu bezeichnen, vgl. etwa Begriffe wie „smart intelligence, „smart engine“, oder „smartsafe“, so dass daraus ebenfalls keine Schutzfähigkeit hergeleitet werden kann.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Ferner verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Stellt man sich also vor, dass z.B. auf den verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 2 Farben, Lacke, Lasuren, Firnisse die Bezeichnung „Bewusst bauen“ steht, wird der Verkehr - wie die Anmelderin vorträgt - wohl kaum auf den Gedanken kommen, es handele sich um „figur-, gesundheitsbewusst“ oder um „vertrauen“. Vielmehr wird er die vom Amt dargelegten Bedeutungen wahrnehmen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom
23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16).


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Bewusst bauen“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „Bewusst bauen“ ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung und der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur Unterscheidungskraft wird auf die
o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse verwiesen; im Übrigen gilt Folgendes:


Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „nicht gebräuchliche Wortkombination“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.


Soweit die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtsache T-472/16 vom
16. Mai 2017, „LegalPro“, Rdnr. 25). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine Wortfolge gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Ferner muss das EUIPO auch nicht nachweisen, dass das angemeldete Zeichen im Wörterbuch vorkommt. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-328/11 vom 24. April 2012, „EcoPerfect“, Randnr. 29 und die dort genannte Rechtsprechung). Aus der bloßen Tatsache, dass der Begriff lexikalisch nicht vermerkt ist, folgt nicht, dass der Verbraucher ihn nicht versteht (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-325/11 vom 10. Mai 2012, „Autocoaching“, Randnr. 38). Der Gesamtbegriff ist klar verständlich und beschreibend für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Voreintragung des DPMA unter der Nr. 302 017 006 417


Die bestehende Eintragung ist nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung berücksichtigt werden kann. Die Anmeldemarke muss jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Unionsmarkenregelung beurteilt werden. Dabei handelt es sich um ein autonomes rechtliches System, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-307/07 vom 21. Januar 2009, „AIRSHOWER“, Rdnr. 45). Folglich ist das EUIPO weder gehalten, sich die von der zuständigen Markenbehörde des Ursprungslands gestellten Anforderungen und vorgenommene Beurteilung zu eigen zu machen, noch dazu verpflichtet, die Anmeldemarke deshalb zur Eintragung zuzulassen, weil diese nationale Behörde das Zeichen als lediglich anspielend und nicht als unmittelbar beschreibend angesehen hat (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 72 und 73). Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich dieser nationalen Entscheidung entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu der Eintragung geführt haben, nicht bekannt.



Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.




Peter QUAY

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Tel. +34 965137759 • www.euipo.europa.eu


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