Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 918 350


Altenloh, Brinck & Co. GmbH & Co. KG, Kölner Str. 71-77, 58256 Ennepetal, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Johannes Schweiger, Turmstr. 22, 40878 Ratingen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


X-CEN-TEK GmbH & Co. KG, Westerburger Weg 30, 26203 Wardenburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Dr. Hillers, Scheideweg 161, 26127 Oldenburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 01.10.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 918 350 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 487 803 (Wortmarke „PAX“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 8 und 21. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 879 339 und der internationalen Markenregistrierung Nr. 972 552 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union (beide für die Bildmarke ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Marke 1: Unionsmarkeneintragung Nr. 9 879 339


Klasse 21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten.


Marke 2: Internationale Markenregistrierung Nr. 972 552


Klasse 6: Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, als Verbindungselemente, Schrauben und Muttern sowie Gewindeeinsätze aus Metall.


Klasse 7: Maschinell angetriebene Werkzeuge; Einsätze und Einsatzwerkzeuge für maschinell angetriebene Werkzeuge; angepasste Behälter für die vorgenannten Waren.


Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge, Einsätze und Einsatzwerkzeuge für handbetätigte Werkzeuge; angepasste Behälter für die vorgenannten Waren.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 8: Messer; Messeretuis; Messerhalter; Gabeln [Essbesteck]; Essbestecke aus Edelmetall; Löffel; Teelöffel.


Klasse 21: Tassen; Tassen und Becher; Tassen aus Glas; Tassen aus Edelmetall; Becher; Becherhalter; Bechergläser; Becher [Trinkgefäße]; Becher aus Porzellan; Cocktail-Gläser; Gläser [Trinkgefäße]; Pint-Gläser; Margarita-Gläser; Gläser [Gefäße]; Teller; Halter zum Schneiden von Brettern; Flaschenständer; Flaschenkühler; Flaschenhalterungen; Flaschengestelle; Messerbretter; Flaschen; Flaschenöffner; Flaschenöffner mit Messer; Gebäckdosen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 8


Die angefochtenen Messer sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Handbetätigte Werkzeuge, Einsätze und Einsatzwerkzeuge für handbetätigte Werkzeuge der Marke 2 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Messeretuis; Messerhalter sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren angepasste Behälter für handbetätigte Werkzeuge, Einsätze und Einsatzwerkzeuge für handbetätigte Werkzeuge der Marke 2 der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Gabeln [Essbesteck]; Essbestecke aus Edelmetall; Löffel; Teelöffel sind den Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten der Marke 1 der Widersprechenden ähnlich, da sie denselben Zweck und derselben Art sind. Des Weiteren stimmen sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen überein.


Angefochtene Waren in Klasse 21


Die angefochtenen Tassen; Tassen und Becher; Tassen aus Glas; Becher; Becherhalter; Bechergläser; Becher [Trinkgefäße]; Cocktail-Gläser; Gläser [Trinkgefäße]; Pint-Gläser; Margarita-Gläser; Gläser [Gefäße]; Flaschenkühler; Flaschen; Gebäckdosen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Glaswaren, soweit in Klasse 21 enthalten der Marke 1 der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Becher aus Porzellan; Teller; Halter zum Schneiden von Brettern; Flaschenständer; Flaschenhalterungen; Flaschengestelle; Messerbretter; Flaschenöffner; Flaschenöffner mit Messer sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten der Marke 1 der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit dieser. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Tassen aus Edelmetall sind den Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten der Marke 1 der Widersprechenden ähnlich, da sie denselben Zweck und derselben Art sind. Des Weiteren stimmen sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen überein.


  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



  1. Die Zeichen


PAX



Älteren Marken


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die älteren Marken zeigen in Fettschrift die Buchstabenfolge „SPA“ sowie ein leicht gedrehtes Pluszeichen, welches von einem Großteil der Verbraucher als Buchstabe „x“ erkannt werden wird. Die Widerspruchsabteilung wird den Widerspruch in Bezug auf den Teil des Publikums prüfen, für den das Bildelement am Ende der älteren Marken als Buchstabe „X“ ansehen wird; dies ist das für die Widersprechende das günstigste Szenario.


Die angefochtene Marke „PAX“ wird von einem Teil der relevanten Verbraucher als das lateinische Wort für Frieden verstanden, da es in ähnlicher Form Teil des Grundwortschatzes in vielen romanischen Sprachen ist (zum Beispiel im Französischen „paix“) aber auch in der deutschen Sprache wird dieses Wort von zumindest dem Bildungsbürgertum verstanden. Für einen Teil hat es keine Bedeutung; in jedem Fall ist es unterscheidungskräftig.


Die ältere Marken „SPAX“ haben für das Publikum keine Bedeutung und sind somit unterscheidungskräftig.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen allein in Bezug auf „*PAX“ überein und unterscheiden sich in dem Rest, und zwar den unterschiedlichen Anfängen der Zeichen (S gegenüber P) sowie in der graphischen Gestaltung der älteren Marke.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache im Klang der Buchstaben „*PAX“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des zusätzlichen Buchstabens „S“ der älteren Marke am mehr beachteten Zeichenanfang der sich gegenüberstehenden Zeichen, welches zum Beispiel im Deutschen als „Sch“ ausgeprochen wird.


Die Zeichen sind höchstens durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich sind die Zeichen entweder nicht ähnlich, falls das angefochtene Zeichen mit einer Bedeutung verbunden wird, oder der begriffliche Vergleich bleibt neutral und zwar für den Teil des Publikums, der in keinen der beiden Zeichen eine Bedeutung erkennt.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden besitzt die ältere Marke 2 Bekanntheit in der Europäischen Union für einen Teil der Waren für welche sie eingetragen ist, nämlich Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten, als Verbindungselemente, Schrauben und Muttern sowie Gewindeeinsätze aus Metall. Des Weiteren bezieht sich die Widersprechende auf ihre deutsche Marke Nr. 846 001. Diese ist aber nicht Teil des vorliegenden Widerspruchsverfahrens, da sie nicht während der Widerspruchsfrist geltend gemacht wurde.


Die Behauptung, dass die Marke 2 bekannt ist, muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).


Die Widersprechende reichte die folgenden Beweismittel ein:


  • Prospekt (datiert 2011). In diesem wird die Widerspruchsmarke gezeigt und der Prospekt zeigt, dass die Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit Schrauben und Gewinden benutzt wird.

  • Prospekt aus dem Jahr 2017. Auf einer Seite wird die Firmengeschichte kurz aufgezeigt und beinhaltet eine Auflistung des Produktsortiments (Schrauben und eng damit im Zusammenhang stehende Waren wie Muttern, etc.).


Zudem behauptete die Widersprechende, dass die Marke SPAX seit 1967 in Deutschland sowie in der Europäischen Union benutzt wurde und z.B. in Deutschland im Jahr 2016 5,4 Milliarden Schrauben hergestellt wurden.


Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen hat.


Weder wurden Erhebungen über den Bekanntheitsgrad der Marke, Presseausschnitte, Rechnungen oder unabhängige, das heißt nicht von der Widersprechenden selbst stammende, Umsatzzahlen eingereicht. Alles in allem sind die eingereichten Unterlagen bei weitem nicht dazu geeignet, eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke nachzuweisen.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind identisch oder ähnlich, die Zeichen sind bildlich und klanglich (höchstens) durchschnittlich ähnlich, während sie begrifflich entweder nicht ähnlich sind der begriffliche Vergleich neutral bleibt. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich bis hoch und die älteren Marken sind von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft.


Das angefochtene Zeichen besteht aus drei Buchstaben; bei dieser Marke handelt es sich daher um eine kurze Marke, und die Tatsache, dass die Zeichen sich in einem Buchstaben, am mehr beachteten Zeichenanfang, unterscheiden, gilt als relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.


Die Aussprache beider Zeichen unterscheidet sich auch am mehr beachteten Markenanfang. So wird die ältere Marke auf Deutsch als „Schpacks“ und die angefochtene als „Pahks“ ausgesprochen.


Die Verbraucher werden die Zeichen sicher voneinander unterscheiden können, da die Zeichen unterschiedliche Anfänge haben.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Tobias KLEE

Lars HELBERT

Konstantinos MITROU



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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